Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gerichtsorganisationsgesetz
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 217/1896 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 507/1994RGBl. Nr. 217 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 507 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 33Paragraph 33
Index
14/02 Gerichtsorganisation
Text
§ 33.Paragraph 33,
(1)Absatz eins,Die Geschäftsverteilung hat auch Regelungen für die Vertretung der einzelnen Gerichtsabteilungen zu enthalten, wobei für jeden Leiter einer Gerichtsabteilung eine ausreichende Zahl von Vertretern und die Reihenfolge, in der die Vertreter einzutreten haben, zu bestimmen sind.
(2)Absatz 2,In der Geschäftsverteilung ist auch festzulegen, welche Richter gegebenenfalls gemäß § 77 Abs. 3 und 4 des Richterdienstgesetzes bei welchen Bezirksgerichten Vertretungsaufgaben wahrzunehmen haben.In der Geschäftsverteilung ist auch festzulegen, welche Richter gegebenenfalls gemäß Paragraph 77, Absatz 3 und 4 des Richterdienstgesetzes bei welchen Bezirksgerichten Vertretungsaufgaben wahrzunehmen haben.
Anmerkung
Zu den Vertretungsrichtern siehe auch § 28 Abs. 2 GOG.
Schlagworte
Abteilung, Vertretungsrichter
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2015
Dokumentnummer
NOR12014783
alte Dokumentnummer
N1199413385A