Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gerichtsorganisationsgesetz
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 217/1896 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 91/1993RGBl. Nr. 217 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 91 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 33Paragraph 33
Index
14/02 Gerichtsorganisation
Text
§. 33.Paragraph 33,
(1)Absatz eins,Bei den Bezirksgerichten sind der selben Gerichtsabteilung sowohl die Rechtssachen nach § 49 Abs. 2 Z 1 bis 2c und Abs. 3 JN als auch die Außerstreitangelegenheiten nach §§ 109 bis 114a JN zuzuweisen; sie sind, wenn sie wegen des Geschäftsumfanges mehreren Abteilungen zuzuweisen sind, so zu verteilen, daß alle die selben Personen (Ehegatten oder Kinder) betreffenden familienrechtlichen Angelegenheiten zu der selben Gerichtsabteilung gehören.Bei den Bezirksgerichten sind der selben Gerichtsabteilung sowohl die Rechtssachen nach Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer eins bis 2 c und Absatz 3, JN als auch die Außerstreitangelegenheiten nach Paragraphen 109 bis 114 a JN zuzuweisen; sie sind, wenn sie wegen des Geschäftsumfanges mehreren Abteilungen zuzuweisen sind, so zu verteilen, daß alle die selben Personen (Ehegatten oder Kinder) betreffenden familienrechtlichen Angelegenheiten zu der selben Gerichtsabteilung gehören.
(2)Absatz 2,Bei den Landesgerichten sind die im Abs. 1 genannten familienrechtlichen Angelegenheiten dem selben Rechtsmittelsenat zuzuweisen; der Abs. 1 zweiter Halbsatz ist sinngemäß anzuwenden.Bei den Landesgerichten sind die im Absatz eins, genannten familienrechtlichen Angelegenheiten dem selben Rechtsmittelsenat zuzuweisen; der Absatz eins, zweiter Halbsatz ist sinngemäß anzuwenden.
Schlagworte
Senat, Abteilung, Geschäftsverteilung
Dokumentnummer
NOR12014402
alte Dokumentnummer
N1199327162J