Rechtssatz RS0123083
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0123083
Entscheidungsdatum
21.04.2021
Rechtssatz
Aus § 17 PTSG ergibt sich, dass öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse weiter von den im PTSG vorgesehenen Dienstbehörden nach dem Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 (DVG), BGBl 1984/29, behandelt werden. Neben diesem formellen Dienstverhältnis zum Bund besteht ein gesondertes „Zuweisungsverhältnis" dieser Beamten (unter anderem) zur Österreichischen Post AG, der sie zur Dienstleistung zugewiesen sind. Der Bund als Dienstgeber dieser Beamten übt seine Diensthoheit durch eines der in § 17 Abs 2 PTSG genannten Personalämter aus. Diesen kommt die Funktion einer obersten Dienst- und Pensionsbehörde zu.Aus Paragraph 17, PTSG ergibt sich, dass öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse weiter von den im PTSG vorgesehenen Dienstbehörden nach dem Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 (DVG), BGBl 1984/29, behandelt werden. Neben diesem formellen Dienstverhältnis zum Bund besteht ein gesondertes „Zuweisungsverhältnis" dieser Beamten (unter anderem) zur Österreichischen Post AG, der sie zur Dienstleistung zugewiesen sind. Der Bund als Dienstgeber dieser Beamten übt seine Diensthoheit durch eines der in Paragraph 17, Absatz 2, PTSG genannten Personalämter aus. Diesen kommt die Funktion einer obersten Dienst- und Pensionsbehörde zu.
Entscheidungstexte
- 8 ObA 76/07w
Entscheidungstext OGH 17.12.2007 8 ObA 76/07w
Bem: So schon 9 ObA 109/05b. (T1); Veröff: SZ 2007/201
- 9 ObA 4/12x
Entscheidungstext OGH 27.02.2012 9 ObA 4/12x
Auch; Beisatz: Die Personalämter sind für alle dienstrechtlichen Schritte zuständig, wozu auch die Erteilung von das öffentlich‑rechtliche Dienstverhältnis betreffenden Weisungen gehört. (T2)
Veröff: SZ 2012/24
- 1 Ob 176/17i
Entscheidungstext OGH 27.02.2018 1 Ob 176/17i
Auch; Beisatz: Den Personalämtern – (ua) beim Vorstand der Österreichischen Post AG – (§ 17 Abs 2 Poststrukturgesetz – PTSG) kommt die Funktion einer obersten Dienst‑ und Pensionsbehörde unter anderem für die bei der Österreichischen Post AG beschäftigten Beamten zu. (T3)
Beisatz: Die Republik Österreich hat daher für Maßnahmen der Personalämter nach amtshaftungsrechtlichen Grundsätzen einzustehen. (T4)
- 1 Ob 39/21y
Entscheidungstext OGH 21.04.2021 1 Ob 39/21y
Auch; Beis wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0123083
Zuletzt aktualisiert am
02.06.2021
Dokumentnummer
JJR_20071217_OGH0002_008OBA00076_07W0000_001