Der Rekurs und die Revision der klagenden Partei sind aus den vom Berufungsgericht angeführten Gründen zulässig; der Rekurs ist auch berechtigt.
Zum Rekurs:
Zutreffend bekämpft die Rechtsmittelwerberin die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass das Gericht nach § 70 Abs 3 PBVG auch zur Klärung der Frage berufen sei, ob der Personalvertreter das ihm in einer Disziplinaranzeige zur Last gelegte Verhalten auch tatsächlich gesetzt hat.Zutreffend bekämpft die Rechtsmittelwerberin die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass das Gericht nach Paragraph 70, Absatz 3, PBVG auch zur Klärung der Frage berufen sei, ob der Personalvertreter das ihm in einer Disziplinaranzeige zur Last gelegte Verhalten auch tatsächlich gesetzt hat.
Im Bundesgesetz über die Einrichtung und Aufgaben der Post- und Telekom Austria AG (Poststrukturgesetz - PTSG, BGBl 1996/201) findet sich in § 17 die Regelung, dass die aktiven Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung in den Dienststand der Post- und Telekom Austria AG (nunmehr der Klägerin) übernommen werden, jedoch die dienstrechtlichen Bestimmungen im Wesentlichen unberührt bleiben. Dies bedeutet, dass öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse weiter von den im PTSG vorgesehenen Dienstbehörden nach dem Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 (DVG), BGBl 1984/29, behandelt werden (vgl § 17 Abs 4 PTSG; 8 ObA 118/01p; 9 ObA 109/05b ua). Neben diesem formellen Dienstverhältnis zum Bund besteht ein gesondertes „Zuweisungsverhältnis" dieser Beamten (unter anderem) zur klagenden Partei, der sie zur Dienstleistung zugewiesen sind (§ 17 Abs 1 PTSG; ausführlich Floretta/Wachter, Zur Rechtsstellung der bei der Telekom-Austria-Gruppe beschäftigten Beamten, in FS Cerny 578 [598 ff]; 9 ObA 109/05b). Der Bund als Dienstgeber dieser Beamten übt seine Diensthoheit durch eines der in § 17 Abs 2 PTSG genannten Personalämter aus. Diesen kommt die Funktion einer obersten Dienst- und Pensionsbehörde zu.Im Bundesgesetz über die Einrichtung und Aufgaben der Post- und Telekom Austria AG (Poststrukturgesetz - PTSG, BGBl 1996/201) findet sich in Paragraph 17, die Regelung, dass die aktiven Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung in den Dienststand der Post- und Telekom Austria AG (nunmehr der Klägerin) übernommen werden, jedoch die dienstrechtlichen Bestimmungen im Wesentlichen unberührt bleiben. Dies bedeutet, dass öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse weiter von den im PTSG vorgesehenen Dienstbehörden nach dem Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 (DVG), BGBl 1984/29, behandelt werden vergleiche , Paragraph 17, Absatz 4, PTSG; 8 ObA 118/01p; 9 ObA 109/05b ua). Neben diesem formellen Dienstverhältnis zum Bund besteht ein gesondertes „Zuweisungsverhältnis" dieser Beamten (unter anderem) zur klagenden Partei, der sie zur Dienstleistung zugewiesen sind (Paragraph 17, Absatz eins, PTSG; ausführlich Floretta/Wachter, Zur Rechtsstellung der bei der Telekom-Austria-Gruppe beschäftigten Beamten, in FS Cerny 578 [598 ff]; 9 ObA 109/05b). Der Bund als Dienstgeber dieser Beamten übt seine Diensthoheit durch eines der in Paragraph 17, Absatz 2, PTSG genannten Personalämter aus. Diesen kommt die Funktion einer obersten Dienst- und Pensionsbehörde zu.
Vorliegend ist unstrittig, dass der Kläger nach wie vor als Beamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund steht und dass hierauf weiterhin die für ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis von Bundesbeamten geltenden Rechtsvorschriften anzuwenden sind. Der Kläger unterliegt daher weiterhin vor allem dem Beamten-Dienstrechtsgesetz (BDG) 1979, BGBl 1979/333. Verletzt der Beamte schuldhaft seine Dienstpflichten, ist er nach dem Disziplinarrecht zur Verantwortung zu ziehen (§ 91 BDG 1979). Für den Bereich der „Post" gilt aber das Post-Betriebsverfassungsgesetz, (PBVG) BGBl 1996/326. Nach diesem Sondergesetz gelten neben den darin enthaltenen besonderen betriebsverfassungsrechtlichen Vorschriften auch Teile des ArbVG für Arbeitsverhältnisse zur klagenden Partei.Vorliegend ist unstrittig, dass der Kläger nach wie vor als Beamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund steht und dass hierauf weiterhin die für ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis von Bundesbeamten geltenden Rechtsvorschriften anzuwenden sind. Der Kläger unterliegt daher weiterhin vor allem dem Beamten-Dienstrechtsgesetz (BDG) 1979, BGBl 1979/333. Verletzt der Beamte schuldhaft seine Dienstpflichten, ist er nach dem Disziplinarrecht zur Verantwortung zu ziehen (Paragraph 91, BDG 1979). Für den Bereich der „Post" gilt aber das Post-Betriebsverfassungsgesetz, (PBVG) BGBl 1996/326. Nach diesem Sondergesetz gelten neben den darin enthaltenen besonderen betriebsverfassungsrechtlichen Vorschriften auch Teile des ArbVG für Arbeitsverhältnisse zur klagenden Partei.
Gemäß § 70 PBVG (der im dritten Hauptstück mit der Überschrift „Rechtsstellung der Mitglieder der Personalvertretungsorgane gemäß § 9 Abs 1 Z 2 bis 4" geregelt ist) dürfen Mitglieder von Personalvertretungsorganen (...), die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen, wegen Äußerungen oder Handlungen nur mit Zustimmung des Organs, dem sie angehören, dienstrechtlich zur Verantwortung gezogen werden (Abs 1). Nach Abs 3 leg cit hat das Personalvertretungsorgan die Zustimmung zu erteilen, wenn es zu dem Ergebnis gelangt, dass die Äußerungen oder Handlungen nicht in Ausübung des Mandats erfolgt sind. Erteilt das Personalvertretungsorgan die Zustimmung nicht, hat das Gericht aufgrund einer Klage festzustellen, ob die Äußerungen oder Handlungen nicht in Ausübung des Mandats erfolgt sind.Gemäß Paragraph 70, PBVG (der im dritten Hauptstück mit der Überschrift „Rechtsstellung der Mitglieder der Personalvertretungsorgane gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 geregelt ist) dürfen Mitglieder von Personalvertretungsorganen (...), die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen, wegen Äußerungen oder Handlungen nur mit Zustimmung des Organs, dem sie angehören, dienstrechtlich zur Verantwortung gezogen werden (Absatz eins,). Nach Absatz 3, leg cit hat das Personalvertretungsorgan die Zustimmung zu erteilen, wenn es zu dem Ergebnis gelangt, dass die Äußerungen oder Handlungen nicht in Ausübung des Mandats erfolgt sind. Erteilt das Personalvertretungsorgan die Zustimmung nicht, hat das Gericht aufgrund einer Klage festzustellen, ob die Äußerungen oder Handlungen nicht in Ausübung des Mandats erfolgt sind.
Die Rechtsmittelwerberin weist zutreffend daraufhin, dass der Wortlaut des § 70 Abs 1 PBVG praktisch jenem des § 28 Bundespersonalvertretungsgesetz (PVG) entspricht, wonach die Personalvertreter .... wegen Äußerungen oder Handlungen nur mit Zustimmung des Ausschusses, dem sie angehören, dienstrechtlich zur Verantwortung gezogen werden dürfen.Die Rechtsmittelwerberin weist zutreffend daraufhin, dass der Wortlaut des Paragraph 70, Absatz eins, PBVG praktisch jenem des Paragraph 28, Bundespersonalvertretungsgesetz (PVG) entspricht, wonach die Personalvertreter .... wegen Äußerungen oder Handlungen nur mit Zustimmung des Ausschusses, dem sie angehören, dienstrechtlich zur Verantwortung gezogen werden dürfen.
Entsprechend der Bestimmung des § 70 Abs 3 PBVG regelt § 28 Abs 2 PVG, dass der Ausschuss die Zustimmung zu erteilen hat, wenn er zu dem Ergebnis kommt, dass die Äußerung oder Handlung nicht in Ausübung der Funktion erfolgt ist.Entsprechend der Bestimmung des Paragraph 70, Absatz 3, PBVG regelt Paragraph 28, Absatz 2, PVG, dass der Ausschuss die Zustimmung zu erteilen hat, wenn er zu dem Ergebnis kommt, dass die Äußerung oder Handlung nicht in Ausübung der Funktion erfolgt ist.
In Lehre und Rechtsprechung wird die Auffassung vertreten, dass mit der Konstruktion des Post-Betriebsverfassungsgesetzes die bisherigen Vertretungsstrukturen aus dem öffentlichen Bereich im Wesentlichen aufrecht erhalten werden sollten (Gahleitner in Cerny/Gahleitner/Kundtner/Preiss/Schneller, ArbVG Bd 2³ § 33 Erl 4; 9 ObA 109/05b mwH).In Lehre und Rechtsprechung wird die Auffassung vertreten, dass mit der Konstruktion des Post-Betriebsverfassungsgesetzes die bisherigen Vertretungsstrukturen aus dem öffentlichen Bereich im Wesentlichen aufrecht erhalten werden sollten (Gahleitner in Cerny/Gahleitner/Kundtner/Preiss/Schneller, ArbVG Bd 2³ Paragraph 33, Erl 4; 9 ObA 109/05b mwH).
Gemäß § 28 Abs 2 PVG hat das Personalvertretungsorgan, dem der Personalvertreter angehört, zu prüfen, ob das zu ahndende Verhalten in der Eigenschaft als Personalvertreter gesetzt wurde oder nicht. Dabei hat das Personalvertretungsorgan nicht zu prüfen, ob die dem Personalvertreter vorgeworfenen Äußerungen und Handlungen einen dienstrechtlich zu ahndenden Tatbestand darstellen und ob der Personalvertreter die ihm zur Last gelegten Äußerungen oder Handlungen tatsächlich gesetzt hat, sondern lediglich die Frage zu beurteilen, ob das dem Personalvertreter vorgeworfene Verhalten, die Wahrheit des Vorwurfs vorausgesetzt, in Ausübung seiner Funktion als Personalvertreter gesetzt worden wäre oder nicht; die anderen Umstände zu beurteilen, ist allein Aufgabe der ständigen Dienstgeberorgane (Schragel, Handkommentar zum Bundes-Personalvertretungsgesetz [PVG] § 28 Rz 1 mwN). Die Dienstgeberseite kann den Beschluss des Personalvertretungsorgans bei der Personalvertretungsaufsichtskommission (PVAK) anfechten. Die PVAK kann einen gesetzwidrigen Beschluss nur aufheben, nicht aber die gesetzwidrige Verweigerung der Zustimmung ersetzen (Schragel aaO Rz 10 mwN). An die Rechtsansicht der PVAK ist das Personalvertretungsorgan aber gebunden; es hat umgehend einen Beschluss im Sinn der Rechtsauffassung der PVAK zu fassen und der Dienstgeberseite mitzuteilen; es verhält sich gesetzwidrig, wenn es einen solchen Beschluss nicht (umgehend) fasst.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, PVG hat das Personalvertretungsorgan, dem der Personalvertreter angehört, zu prüfen, ob das zu ahndende Verhalten in der Eigenschaft als Personalvertreter gesetzt wurde oder nicht. Dabei hat das Personalvertretungsorgan nicht zu prüfen, ob die dem Personalvertreter vorgeworfenen Äußerungen und Handlungen einen dienstrechtlich zu ahndenden Tatbestand darstellen und ob der Personalvertreter die ihm zur Last gelegten Äußerungen oder Handlungen tatsächlich gesetzt hat, sondern lediglich die Frage zu beurteilen, ob das dem Personalvertreter vorgeworfene Verhalten, die Wahrheit des Vorwurfs vorausgesetzt, in Ausübung seiner Funktion als Personalvertreter gesetzt worden wäre oder nicht; die anderen Umstände zu beurteilen, ist allein Aufgabe der ständigen Dienstgeberorgane (Schragel, Handkommentar zum Bundes-Personalvertretungsgesetz [PVG] Paragraph 28, Rz 1 mwN). Die Dienstgeberseite kann den Beschluss des Personalvertretungsorgans bei der Personalvertretungsaufsichtskommission (PVAK) anfechten. Die PVAK kann einen gesetzwidrigen Beschluss nur aufheben, nicht aber die gesetzwidrige Verweigerung der Zustimmung ersetzen (Schragel aaO Rz 10 mwN). An die Rechtsansicht der PVAK ist das Personalvertretungsorgan aber gebunden; es hat umgehend einen Beschluss im Sinn der Rechtsauffassung der PVAK zu fassen und der Dienstgeberseite mitzuteilen; es verhält sich gesetzwidrig, wenn es einen solchen Beschluss nicht (umgehend) fasst.
Nach § 70 Abs 3 letzter Satz PBVG hat im Fall der Nichterteilung der Zustimmung durch das Personalvertretungsorgan das Gericht festzustellen, ob die Äußerungen oder Handlungen nicht in Ausübung des Mandats erfolgt sind. Aus dieser Bestimmung geht zwar hervor, dass das Gericht durch die bindende Feststellung, dass eine Handlung oder Äußerung (nicht) in Ausübung des Mandats erfolgt ist, die fehlende Zustimmung des Personalvertretungsorgans substituiert, keinesfalls kann daraus aber geschlossen werden, dass dem Gericht eine inhaltliche Prüfung des, dem Personalvertreter vorgeworfenen Verhaltens ermöglicht werden soll.Nach Paragraph 70, Absatz 3, letzter Satz PBVG hat im Fall der Nichterteilung der Zustimmung durch das Personalvertretungsorgan das Gericht festzustellen, ob die Äußerungen oder Handlungen nicht in Ausübung des Mandats erfolgt sind. Aus dieser Bestimmung geht zwar hervor, dass das Gericht durch die bindende Feststellung, dass eine Handlung oder Äußerung (nicht) in Ausübung des Mandats erfolgt ist, die fehlende Zustimmung des Personalvertretungsorgans substituiert, keinesfalls kann daraus aber geschlossen werden, dass dem Gericht eine inhaltliche Prüfung des, dem Personalvertreter vorgeworfenen Verhaltens ermöglicht werden soll.
§ 70 Abs 3 letzter Satz PBVG ist daher dahingehend auszulegen, dass sich das Gericht auf die Feststellung zu beschränken hat, dass die dem Personalvertreter vorgeworfenen Äußerungen oder Handlungen (nicht) in Ausübung des Mandats erfolgt sind. Eine inhaltliche Prüfung dahingehend, ob das Personalvertretungsorgan das ihm vorgeworfene Verhalten auch tatsächlich gesetzt hat, ist dem Gericht verwehrt, würde dies doch einen verfassungsrechtlich bedenklichen Eingriff in die ausschließlich der klagenden Partei durch § 17 PTSG vom Bund als Dienstgeber übertragenen Diensthoheit bedeuten.Paragraph 70, Absatz 3, letzter Satz PBVG ist daher dahingehend auszulegen, dass sich das Gericht auf die Feststellung zu beschränken hat, dass die dem Personalvertreter vorgeworfenen Äußerungen oder Handlungen (nicht) in Ausübung des Mandats erfolgt sind. Eine inhaltliche Prüfung dahingehend, ob das Personalvertretungsorgan das ihm vorgeworfene Verhalten auch tatsächlich gesetzt hat, ist dem Gericht verwehrt, würde dies doch einen verfassungsrechtlich bedenklichen Eingriff in die ausschließlich der klagenden Partei durch Paragraph 17, PTSG vom Bund als Dienstgeber übertragenen Diensthoheit bedeuten.
Das Berufungsgericht hat nun im Zusammenhang mit dem in Punkt 2. des Spruchs dieser Entscheidung erhobenen Vorwurf völlig zutreffend ausgeführt, dass Robert H***** bei Ausrufung des „letzten Absammelgangs" nicht in Ausübung des Mandats tätig war, sodass es ausreicht, auf die insofern zutreffende rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts zu verweisen (§ 510 Abs 3 ZPO). Die beklagte Partei vertritt in ihrer Rekursbeantwortung lediglich die Rechtsansicht, dass es für die Frage der Zurechenbarkeit oder Nichtzurechenbarkeit zur Mandatsausübung auf den konkreten Inhalt der Durchsage ankomme, folglich also der konkrete Inhalt der Durchsage festgestellt werden müsse. Dieser Auffassung hat der erkennende Senat allerdings bereits oben eine Absage erteilt.Das Berufungsgericht hat nun im Zusammenhang mit dem in Punkt 2. des Spruchs dieser Entscheidung erhobenen Vorwurf völlig zutreffend ausgeführt, dass Robert H***** bei Ausrufung des „letzten Absammelgangs" nicht in Ausübung des Mandats tätig war, sodass es ausreicht, auf die insofern zutreffende rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts zu verweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Die beklagte Partei vertritt in ihrer Rekursbeantwortung lediglich die Rechtsansicht, dass es für die Frage der Zurechenbarkeit oder Nichtzurechenbarkeit zur Mandatsausübung auf den konkreten Inhalt der Durchsage ankomme, folglich also der konkrete Inhalt der Durchsage festgestellt werden müsse. Dieser Auffassung hat der erkennende Senat allerdings bereits oben eine Absage erteilt.
Zur Revision:
Die Revisionswerberin bekämpft in diesem Zusammenhang im Wesentlichen die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass der dem Personalvertreter in § 70 PBVG eingeräumte Schutz im Sinn der Mandatsschutzklausel des § 120 Abs 1 ArbVG zu interpretieren sei.Die Revisionswerberin bekämpft in diesem Zusammenhang im Wesentlichen die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass der dem Personalvertreter in Paragraph 70, PBVG eingeräumte Schutz im Sinn der Mandatsschutzklausel des Paragraph 120, Absatz eins, ArbVG zu interpretieren sei.
Eine ausführliche Auseinandersetzung mit der Frage einer allfälligen Anwendung der zur „Mandatsschutzklausel" ergangenen Rechtsprechung erübrigt sich hier, da sich die in Punkt 1. des Spruchs dargestellte Handlung auch unter Anlegung der zu § 28 Abs 2 PVG ergangenen Grundsätze (noch) als in Ausübung des Mandats darstellt. Nach ständiger Spruchpraxis der PVAK gehört zur Ausübung der Personalvertreter-Funktion all das, was nach dem Wortlaut des Personalvertretungsgesetzes Personalvertretungstätigkeit ist. So die Teilnahme an Sitzungen des Personalvertretungsorgans, dem der Personalvertreter angehört, die Teilnahme an Verhandlungen mit dem Dienstgeber und an Dienststellenversammlungen, ebenso die Teilnahme an unverbindlichen Besprechungen, die vom Dienstgeber für notwendig gehalten wurden, sowie alle Geschäftsführungshandlungen für das Personalvertretungsorgan. Die Funktion als Personalvertreter geht aber über diese Tätigkeiten und über die Vorbereitungstätigkeiten hiefür hinaus. Entscheidend ist, ob die Tätigkeit im weitesten Sinn der Personalvertreter-Tätigkeit im Sinn der Vertretung der Interessen der Bediensteten gegenüber dem Dienstgeber oder der Vertretung dienlichen Vorbereitungs- und Hilfstätigkeit zu werten ist (A19-PVAK/04). Eine Tätigkeit eines Personalvertreters kann der Personalvertreter-Funktion überhaupt nur zugeordnet werden, wenn die Handlung oder Äußerung zumindest einem Dienstgeber-Vertreter, einem Bediensteten der Dienststelle, bei der der Ausschuss<it> besteht, einem anderen vom Ausschuss zu vertretenden Bediensteten oder einem anderen Personalvertreter gegenüber gesetzt worden ist (A26-PVAK/02). Es liegt im Wesen der in § 28 Personalvertretungsgesetz den Personalvertretern eingeräumten echten beruflichen Immunität, dass auch gewisse Pflichtverletzungen sanktionslos zu bleiben haben, wenn sie in Ausübung der Funktion als Personalvertreter erfolgten (A21-PVAK/01). Berücksichtigt man, dass schon nach der Begründung der Disziplinaranzeige Robert H***** in seiner Eigenschaft als Vorsitzender des Vertrauenspersonenausschusses der Einvernahme eines Dienstnehmers beigezogen wurde, dem gegenüber eine Ermahnung ausgesprochen werden sollte, ist das Zerknüllen und Wegwerfen der die Grundlage für diese Ermahnung bildenden Sachverhaltsdarstellung durch H***** (gerade noch) im Sinn einer non-verbalen Unmutsäußerung im Zusammenhang mit der (vermeintlichen) Wahrung der Interessen des mit (vermeintlich unberechtigten) Vorwürfen konfrontierten Dienstnehmers zu sehen und somit - ungeachtet der Frage, ob dieses Verhalten als rechtswidrig zu qualifizieren ist - „in Ausübung des Mandats" erfolgt. Das Berufungsgericht hat daher das Klagebegehren, es möge festgestellt werden, dass die Handlung nicht in Ausübung des Mandats erfolgt sei, zutreffend abgewiesen.Eine ausführliche Auseinandersetzung mit der Frage einer allfälligen Anwendung der zur „Mandatsschutzklausel" ergangenen Rechtsprechung erübrigt sich hier, da sich die in Punkt 1. des Spruchs dargestellte Handlung auch unter Anlegung der zu Paragraph 28, Absatz 2, PVG ergangenen Grundsätze (noch) als in Ausübung des Mandats darstellt. Nach ständiger Spruchpraxis der PVAK gehört zur Ausübung der Personalvertreter-Funktion all das, was nach dem Wortlaut des Personalvertretungsgesetzes Personalvertretungstätigkeit ist. So die Teilnahme an Sitzungen des Personalvertretungsorgans, dem der Personalvertreter angehört, die Teilnahme an Verhandlungen mit dem Dienstgeber und an Dienststellenversammlungen, ebenso die Teilnahme an unverbindlichen Besprechungen, die vom Dienstgeber für notwendig gehalten wurden, sowie alle Geschäftsführungshandlungen für das Personalvertretungsorgan. Die Funktion als Personalvertreter geht aber über diese Tätigkeiten und über die Vorbereitungstätigkeiten hiefür hinaus. Entscheidend ist, ob die Tätigkeit im weitesten Sinn der Personalvertreter-Tätigkeit im Sinn der Vertretung der Interessen der Bediensteten gegenüber dem Dienstgeber oder der Vertretung dienlichen Vorbereitungs- und Hilfstätigkeit zu werten ist (A19-PVAK/04). Eine Tätigkeit eines Personalvertreters kann der Personalvertreter-Funktion überhaupt nur zugeordnet werden, wenn die Handlung oder Äußerung zumindest einem Dienstgeber-Vertreter, einem Bediensteten der Dienststelle, bei der der Ausschuss<it> besteht, einem anderen vom Ausschuss zu vertretenden Bediensteten oder einem anderen Personalvertreter gegenüber gesetzt worden ist (A26-PVAK/02). Es liegt im Wesen der in Paragraph 28, Personalvertretungsgesetz den Personalvertretern eingeräumten echten beruflichen Immunität, dass auch gewisse Pflichtverletzungen sanktionslos zu bleiben haben, wenn sie in Ausübung der Funktion als Personalvertreter erfolgten (A21-PVAK/01). Berücksichtigt man, dass schon nach der Begründung der Disziplinaranzeige Robert H***** in seiner Eigenschaft als Vorsitzender des Vertrauenspersonenausschusses der Einvernahme eines Dienstnehmers beigezogen wurde, dem gegenüber eine Ermahnung ausgesprochen werden sollte, ist das Zerknüllen und Wegwerfen der die Grundlage für diese Ermahnung bildenden Sachverhaltsdarstellung durch H***** (gerade noch) im Sinn einer non-verbalen Unmutsäußerung im Zusammenhang mit der (vermeintlichen) Wahrung der Interessen des mit (vermeintlich unberechtigten) Vorwürfen konfrontierten Dienstnehmers zu sehen und somit - ungeachtet der Frage, ob dieses Verhalten als rechtswidrig zu qualifizieren ist - „in Ausübung des Mandats" erfolgt. Das Berufungsgericht hat daher das Klagebegehren, es möge festgestellt werden, dass die Handlung nicht in Ausübung des Mandats erfolgt sei, zutreffend abgewiesen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 58 Abs 1 Satz 1 ASGG iVm § 43 Abs 1 und § 50 ZPO. Die klagende Partei hat mit einem von zwei gestellten (gleichwertigen) Feststellungsbegehren obsiegt. Die Kosten des Verfahrens vor dem Obersten Gerichtshof sind daher gegenseitig aufzuheben.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 58, Absatz eins, Satz 1 ASGG in Verbindung mit , Paragraph 43, Absatz eins und Paragraph 50, ZPO. Die klagende Partei hat mit einem von zwei gestellten (gleichwertigen) Feststellungsbegehren obsiegt. Die Kosten des Verfahrens vor dem Obersten Gerichtshof sind daher gegenseitig aufzuheben.