Rechtssatz RS0123102
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0123102
Entscheidungsdatum
22.11.2007
Rechtssatz
Selbst wenn Konsens darüber besteht, dass eine Kündigung des Dienstverhältnisses durch den Geschäftsführer als vertretungsbefugtes Organ der Komplementärgesellschaft im Innenverhältnis, also gesellschafterintern, an eine Zustimmung der übrigen Gesellschafter gebunden sein sollte, kann daraus nicht geschlossen werden, dass der Geschäftsführer in seinem Entlassungsrecht, also dem Recht, das Dienstverhältnis aus wichtigen Gründen zu beenden, beschränkt werden sollte: Eine derartig weitreichende Einschränkung der Befugnisse des zuständigen Organs ist im Zweifel ohne ausdrückliche Regelung nicht zu unterstellen.
Schlagworte
Auslegung, Redaktionsstatut, Redakteurstatut
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0123102
Zuletzt aktualisiert am
25.01.2016
Dokumentnummer
JJR_20071122_OGH0002_008OBA00014_07B0000_002