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Rechtssatz RS0123102×

Rechtssatz RS0123102

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0123102

Geschäftszahl

8ObA14/07b

Entscheidungsdatum

22.11.2007

Rechtssatz

Selbst wenn Konsens darüber besteht, dass eine Kündigung des Dienstverhältnisses durch den Geschäftsführer als vertretungsbefugtes Organ der Komplementärgesellschaft im Innenverhältnis, also gesellschafterintern, an eine Zustimmung der übrigen Gesellschafter gebunden sein sollte, kann daraus nicht geschlossen werden, dass der Geschäftsführer in seinem Entlassungsrecht, also dem Recht, das Dienstverhältnis aus wichtigen Gründen zu beenden, beschränkt werden sollte: Eine derartig weitreichende Einschränkung der Befugnisse des zuständigen Organs ist im Zweifel ohne ausdrückliche Regelung nicht zu unterstellen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Auslegung, Redaktionsstatut, Redakteurstatut

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0123102

Im RIS seit

22.12.2007

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2016

Dokumentnummer

JJR_20071122_OGH0002_008OBA00014_07B0000_002