Die dagegen von der Beklagten erhobene außerordentliche Revision ist zulässig, weil die Auslegung des Redakteurstatutes durch die Vorinstanzen korrekturbedürftig erscheint. Die Revision ist auch berechtigt.
Vorauszuschicken ist, dass im Verfahren ausschließlich zu klären ist, ob die durch den Geschäftsführer der Beklagten ausgesprochene Entlassung des Klägers wirksam erfolgte. Ob hingegen die Entlassung berechtigt war, ob also der Kläger Entlassungsgründe gesetzt hat, ist in diesem Verfahren, das ausschließlich eine Feststellungsklage zum Gegenstand hat, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers über den Entlassungszeitpunkt hinaus aufrecht sei, nicht maßgeblich. Die Vorinstanzen sind übereinstimmend davon ausgegangen, dass das Redakteurstatut aus 1974, das die Rechtsvorgängerin der nun Beklagten betraf, „nach wie vor gelte" und dahin auszulegen sei, dass die Entlassung auch eines geschäftsführenden Chefredakteurs nur mit Zustimmung sämtlicher Gesellschafter, also auch der Kommanditisten, erfolgen könne.
Dieser Auslegung kann nicht gefolgt werden:
1974 existierte keine gesetzliche Regelung über ein Redakteurstatut (nun: Redaktionsstatut). Erstmals eine gesetzliche Regelung erfuhr das Redaktionsstatut durch § 5 MedienG 1981. Gemäß § 5 Abs 1 MedienG können für die Medienunternehmen und Mediendienste Redaktionsstatuten geschlossen werden, die die Zusammenarbeit in publizistischen Angelegenheiten regeln. Demgegenüber hatte die Regierungsvorlage zum MedienG eine nähere Umschreibung des Regelungsinhaltes von Redaktionsstatuten vorgesehen, die nach dem Bericht des Justizausschusses entfiel, weil nach dessen Ansicht Redaktionsstatuten kein bestimmter (Mindest)inhalt vorgeschrieben werden soll. Publizistische Angelegenheiten betreffen vorrangig Fragen der grundlegenden Richtung des Mediums und des journalistischen Niveaus. Festgelegt werden können im Hinblick auf Personalfragen und die Annahme oder Ablehnung von Beiträgen unter anderem gewisse Informations-, Anhörungs- und Vorschlagsrechte (vgl dazu Noll in Berka/Höhne/Noll/Polley, MedienG² § 5 Rz 6). Gemäß § 5 Abs 2 MedienG wird ein Redaktionsstatut zwischen dem Medieninhaber und einer Redaktionsvertretung vereinbart, die von der Redakteursversammlung nach dem Grundsatz der Verhältniswahl zu wählen ist. Die Vereinbarung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Redaktionsversammlung, die diese mit der Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Angehörigen erteilt. Der Redaktionsversammlung gehören alle fest angestellten Medienmitarbeiter an.1974 existierte keine gesetzliche Regelung über ein Redakteurstatut (nun: Redaktionsstatut). Erstmals eine gesetzliche Regelung erfuhr das Redaktionsstatut durch Paragraph 5, MedienG 1981. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, MedienG können für die Medienunternehmen und Mediendienste Redaktionsstatuten geschlossen werden, die die Zusammenarbeit in publizistischen Angelegenheiten regeln. Demgegenüber hatte die Regierungsvorlage zum MedienG eine nähere Umschreibung des Regelungsinhaltes von Redaktionsstatuten vorgesehen, die nach dem Bericht des Justizausschusses entfiel, weil nach dessen Ansicht Redaktionsstatuten kein bestimmter (Mindest)inhalt vorgeschrieben werden soll. Publizistische Angelegenheiten betreffen vorrangig Fragen der grundlegenden Richtung des Mediums und des journalistischen Niveaus. Festgelegt werden können im Hinblick auf Personalfragen und die Annahme oder Ablehnung von Beiträgen unter anderem gewisse Informations-, Anhörungs- und Vorschlagsrechte vergleiche dazu Noll in Berka/Höhne/Noll/Polley, MedienG² Paragraph 5, Rz 6). Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, MedienG wird ein Redaktionsstatut zwischen dem Medieninhaber und einer Redaktionsvertretung vereinbart, die von der Redakteursversammlung nach dem Grundsatz der Verhältniswahl zu wählen ist. Die Vereinbarung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Redaktionsversammlung, die diese mit der Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Angehörigen erteilt. Der Redaktionsversammlung gehören alle fest angestellten Medienmitarbeiter an.
Redaktionsstatuten mit dem gemäß MedienG 1981 vorgesehenen Inhalt, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des MedienG bereits bestanden haben, aber nicht entsprechend den Regelungen des § 5 MedienG zustande gekommen sind, gelten gemäß Art VI der Übergangsbestimmungen zum MedienG 1981 grundsätzlich weiter. Sofern sie lediglich den gesetzlich vorgesehenen Entstehungsregelungen nicht entsprechen, schadet dieser Umstand ihrer Wirksamkeit nicht.Redaktionsstatuten mit dem gemäß MedienG 1981 vorgesehenen Inhalt, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des MedienG bereits bestanden haben, aber nicht entsprechend den Regelungen des Paragraph 5, MedienG zustande gekommen sind, gelten gemäß Artikel römisch sechs, der Übergangsbestimmungen zum MedienG 1981 grundsätzlich weiter. Sofern sie lediglich den gesetzlich vorgesehenen Entstehungsregelungen nicht entsprechen, schadet dieser Umstand ihrer Wirksamkeit nicht.
In der Lehre ist die Rechtsnatur von Redaktionsstatuten - mit Ausnahme des Redaktionsstatutes des ORF, das aber eine eigenständige Regelung erfahren hat, die sich wesentlich von jener des § 5 MedienG unterscheidet - umstritten. Unabhängig davon jedoch, ob man Redaktionsstatuten als Betriebsvereinbarungen oder betriebsvereinbarungsähnliche Vereinbarungen wertet (so Noll in Berka/Höhne/Noll/Polley, MedienG² § 5 Rz 4; Brandstetter/Schmid, MedienG² § 5 Rz 1), ob man sie als „freie Betriebsvereinbarungen" ansieht (Swoboda, Das Recht der Presse² 28 f) oder ob man eine dem Wesen nach rein privatrechtliche Vereinbarung annimmt (Hanusch, Kommentar zum MedienG § 5 Rz 1; Mayer-Maly, Arbeits- und presserechtliche Aspekte des Mediengesetzes 1981, JBl 1981, 622 [627]), ist der Beklagten darin zu folgen, dass aus dem Gesamtzusammenhang des Redakteurstatutes aus 1974 abzuleiten ist, dass Punkt 5 keine Einschränkung des Entlassungsrechtes des Dienstgebers enthält. Damit bedarf es aber auch keiner Auseinandersetzung mit der Frage, ob das Redakteurstatut aus 1974 im Sinne der Übergangsbestimmungen zum MedienG als Redaktionsstatut weiter gilt:In der Lehre ist die Rechtsnatur von Redaktionsstatuten - mit Ausnahme des Redaktionsstatutes des ORF, das aber eine eigenständige Regelung erfahren hat, die sich wesentlich von jener des Paragraph 5, MedienG unterscheidet - umstritten. Unabhängig davon jedoch, ob man Redaktionsstatuten als Betriebsvereinbarungen oder betriebsvereinbarungsähnliche Vereinbarungen wertet (so Noll in Berka/Höhne/Noll/Polley, MedienG² Paragraph 5, Rz 4; Brandstetter/Schmid, MedienG² Paragraph 5, Rz 1), ob man sie als „freie Betriebsvereinbarungen" ansieht (Swoboda, Das Recht der Presse² 28 f) oder ob man eine dem Wesen nach rein privatrechtliche Vereinbarung annimmt (Hanusch, Kommentar zum MedienG Paragraph 5, Rz 1; Mayer-Maly, Arbeits- und presserechtliche Aspekte des Mediengesetzes 1981, JBl 1981, 622 [627]), ist der Beklagten darin zu folgen, dass aus dem Gesamtzusammenhang des Redakteurstatutes aus 1974 abzuleiten ist, dass Punkt 5 keine Einschränkung des Entlassungsrechtes des Dienstgebers enthält. Damit bedarf es aber auch keiner Auseinandersetzung mit der Frage, ob das Redakteurstatut aus 1974 im Sinne der Übergangsbestimmungen zum MedienG als Redaktionsstatut weiter gilt:
Punkt 5 des Redakteurstatutes bezweckte nur eine Klarstellung dahin, dass die Redakteursversammlung in der Frage der Entlassung des Chefredakteurs und seines Stellvertreters zunächst kein Mitbestimmungsrecht hat und eine Entlassung nur unter den in Punkt 5 vorgesehenen Fällen durch die Redakteursversammlung „erzwungen" werden kann. Das zeigt sich deutlich daran, dass in Punkt 8 des Redakteurstatutes geregelt ist, dass Berufung, Kündigung und Entlassung der Redakteure Sache des Chefredakteurs ist, der dabei im Einvernehmen mit dem Herausgeber handelt. Punkt 5 und 8 des Redakteurstatutes legen somit lediglich eine Kompetenzverteilung in Personalfragen fest; wobei Berufung, Kündigung und Entlassung des Chefredakteurs und seines Stellvertreters in die Kompetenz der „Eigentümer" verwiesen ist, Berufung, Kündigung und Entlassung der Redakteure hingegen in die Kompetenz des Chefredakteurs im Einvernehmen mit dem Herausgeber. Jedenfalls nach dem 1974 herrschenden Verständnis waren „Eigentümer" einer KG (auch die Rechtsvorgängerin der nun Beklagten betrieb das Unternehmen in der Rechtsform einer KG) die Gesellschafter (RIS-Justiz RS0061395; RS0061428 uva). Damit ist aber für den Kläger nichts gewonnen, weil aus dem Verweis auf die „Eigentümer" in Punkt 5 des Redakteursstatutes - in Abgrenzung zu Punkt 8 - nur abzuleiten ist, dass in der Frage der Entlassung des Chefredakteurs und seines Stellvertreters grundsätzlich - mit Ausnahme der Möglichkeit der Abberufung des Chefredakteurs (auch) durch einen in geheimer Abstimmung gefassten Beschluss der Redakteursversammlung mit 2/3 Mehrheit - keine Mitbestimmungsrechte der Redakteursversammlung bestehen, vielmehr die Kompetenz dazu der im Eigentum der Gesellschafter stehenden KG (zu deren Stellung als Arbeitgeberin siehe 9 ObA 21/99z; 8 ObS 185/02t) zukommt, deren organschaftliche Vertretung dem Komplementär zusteht. Die Beurteilung der Vorinstanzen, dass das Redakteursstatut durch die Verwendung des Begriffes „Eigentümer" zum Ausdruck bringen wollte, dass eine Beschränkung des Entlassungsrechtes dahin beabsichtigt war, dass sämtliche Kommanditisten ihre Zustimmung zur Entlassung des Chefredakteurs oder seines Stellvertreters erteilen müssen, ist somit unzutreffend. Vielmehr ist auch nach dem Inhalt des Redakteurstatutes die Wirksamkeit der Entlassung eines Chefredakteurs und seines Stellvertreters ausschließlich danach zu beurteilen, ob das dazu vertretungsbefugte Organ die Entlassung vorgenommen hat. Dass der Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft grundsätzlich berechtigt ist, Entlassungen auszusprechen, wird auch vom Kläger nicht bezweifelt.
Daraus folgt aber, dass selbst unter der Annahme, dass das Redakteurstatut aus 1974 als Redaktionsstatut weiter gilt und zum vertraglichen Bestandteil des Redakteursvertrages des Klägers wurde, und unter der weiteren Annahme, dass Punkt 5 des Redakteurstatutes auch auf die Position des geschäftsführenden Chefredakteurs anzuwenden ist, für den Kläger nichts zu gewinnen ist, weil eine Einschränkung des Entlassungsrechtes des Chefredakteurs und seines Stellvertreters durch das Redakteurstatut aus 1974 nicht erfolgte, vielmehr das Entlassungsrecht dem Dienstgeber (der KG) zusteht. Somit bedarf es einer Auseinandersetzung damit, ob die Berechtigung zur Entlassung durch die Gesellschaftervereinbarung vom 24. 1. 2003 eine inhaltliche Änderung erfuhr.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes ist diese Frage schon deshalb zu verneinen, weil eine Auslegung der Gesellschaftervereinbarung vom 24. 1. 2003 unabhängig davon, in welcher Form sie dem Kläger zur Kenntnis gebracht wurde und ob der Kläger in diese Vereinbarung eingebunden wurde, ergibt, dass weder eine generelle Unauflösbarkeit des Dienstverhältnisses noch eine Beschränkung des Entlassungsrechtes des Geschäftsführers vereinbart wurde: Die Vereinbarung legt ihrem Wortlaut nach - zum Zweck der Bereinigung gesellschaftsinterner Missstimmigkeiten - lediglich fest, dass der W***** das Recht zur Bestellung eines geschäftsführenden Chefredakteurs eingeräumt wird. Im Gegenzug dazu stimmte die W***** der Bestellung des Sohnes des Geschäftsführers zum Chefredakteur zu. Nach den Feststellungen des Erstgerichtes wurde die Abberufung oder Entlassung des geschäftsführenden Chefredakteurs in der Vereinbarung deshalb nicht geregelt, weil man diese auf Wunsch aller Beteiligten so kurz wie möglich halten wollte. Aus dieser - von der Beklagten in ihrer Berufung zwar bekämpften, vom Berufungsgericht aber ausdrücklich übernommenen - Feststellung lässt sich jedenfalls kein übereinstimmender Parteiwille dahin ableiten, dass eine Entlassung des geschäftsführenden Chefredakteurs nur mit Zustimmung sämtlicher Gesellschafter, also auch der nicht vertretungsbefugten Kommanditisten, erfolgen könne. Die Frage der Abberufung des geschäftsführenden Chefredakteurs blieb somit in der Gesellschaftervereinbarung vom 24. 1. 2003 ungeregelt. Die Vorinstanzen haben dazu - dem Vorbringen des Klägers folgend - die Auffassung vertreten, dass eine ergänzende Vertragsauslegung ergebe, dass die „Abberufung" des geschäftsführenden Chefredakteurs nur im Einvernehmen sämtlicher Gesellschafter erfolgen könne, weil die Bestellung des geschäftsführenden Chefredakteurs ansonsten sinnlos würde, könnte doch der Geschäftsführer den geschäftsführenden Chefredakteur jederzeit abberufen, was dem Zweck der Gesellschaftervereinbarung vom 24. 1. 2003 (Beilegung von Konflikten zwischen den Gesellschaftern in der Frage der Chefredaktion der Zeitung) zuwiderlaufen würde.
Für diese Auslegung spricht, dass der Zweck der Vereinbarung die Annahme rechtfertigt, dass die vertragsschließenden Parteien von einer gewissen Dauer der Bestellung des Klägers ausgingen. Gegen diese Auslegung spricht allerdings, dass zwischen den Parteien unstrittig ist, dass dem Abschluss der Gesellschaftervereinbarung vom 24. 1. 2003 umfangreiche Vertragsverhandlungen unter Beiziehung mehrerer (im Verfahren jeweils vernommener) Rechtsanwälte vorangingen. Die Annahme, den Beteiligten sei nicht bekannt gewesen, dass ein geschäftsführender Chefredakteur nicht nur bestellt, sondern auch wieder „abberufen" (durch Kündigung oder Entlassung) werden kann, wäre geradezu lebensfremd. Dieser Umstand spricht eher dafür, dass zwar die Frage der Bestellung des geschäftsführenden Chefredakteurs eine ausdrückliche Regelung erfuhr, die Frage seiner Abberufung aber ausdrücklich ungeregelt blieb. In diesem Fall wäre kein Platz für eine ergänzende Vertragsauslegung.
Letztlich kann jedoch die Beantwortung dieser Frage dahin stehen:
Selbst wenn man nämlich davon ausgehen wollte, dass Konsens darüber erzielt wurde, dass eine Kündigung des Dienstverhältnisses durch den Geschäftsführer als vertretungsbefugtes Organ der Komplementärgesellschaft im Innenverhältnis, also gesellschafterintern, an eine Zustimmung der übrigen Gesellschafter gebunden sein sollte, lässt sich der Vereinbarung jedenfalls nicht entnehmen, dass der Geschäftsführer in seinem Entlassungsrecht, also dem Recht, das Dienstverhältnis aus wichtigen Gründen zu beenden, beschränkt werden sollte: Eine derartig weitreichende Einschränkung der Befugnisse des zuständigen Organs ist im Zweifel ohne ausdrückliche Regelung nicht zu unterstellen.
War aber der Geschäftsführer als vertretungsbefugtes Organ zur Entlassung des Klägers berechtigt, beendete die Entlassungserklärung das Dienstverhältnis unabhängig davon, ob die Entlassung berechtigt oder unberechtigt erfolgte. In letzterem Fall bestünden nur - hier nicht zu prüfende - Schadenersatzansprüche des Klägers und allenfalls Schadenersatzansprüche der übrigen Gesellschafter, legt man die Vereinbarung so aus, dass gesellschafterintern vereinbart war, dass der Geschäftsführer vor Kündigung des Dienstverhältnisses die Zustimmung der Kommanditisten einzuholen hatte.
Für den Kläger ist auch nichts gewonnen, wenn man - seinem Vorbringen folgend - unterstellt, er sei in die Gesellschaftervereinbarung „eingebunden" gewesen: Ein vertraglicher Ausschluss der freien Kündbarkeit des Dienstverhältnisses, der ähnlich wie ein besonderer gesetzlicher Kündigungsschutz oder Entlassungsschutz wirkt (RIS-Justiz RS0028484), ist der Vereinbarung selbst dann nicht zu entnehmen, wenn man unterstellen wollte, die Gesellschafter hätten vereinbart, dass sie einer Kündigung des Dienstverhältnisses durch den Geschäftsführer zustimmen müssen. Dieses „Zustimmungsrecht" hätte ja nur den Sinn, den Zweck der Gesellschaftervereinbarung abzusichern, nicht aber, dem Kläger ein unkündbares Dienstverhältnis zu verschaffen.
Die Ausführungen in der Revisionsbeantwortung dazu, dass die Bestellung eines Gesellschaftsorgans durch Gesellschafterbeschluss nach sich ziehe, dass auch ausschließlich die Gesellschafter befugt seien, das Anstellungsverhältnis des Organs zu beenden, lassen außer Acht, dass dem Kläger niemals Organstellung in der Gesellschaft zukam. Der Kläger war auch niemals „fakultatives" Gesellschaftsorgan. Dass im konkreten Fall die Gesellschafter der Bestellung des Klägers zustimmten, bewirkt keine automatische Verknüpfung dahin, dass das zur Entlassung von Dienstnehmern befugte Organ (hier: der Geschäftsführer) in seinem Entlassungsrecht beschränkt wäre. Da somit die Gesellschaftervereinbarung unabhängig davon, ob und in welcher Form der Kläger in sie eingebunden war, dahin auszulegen ist, dass dadurch das Entlassungsrecht des Geschäftsführers nicht beschränkt wurde, liegen auch die in der Berufungsbeantwortung des Klägers gerügten Feststellungsmängel nicht vor. Die in der Berufungsbeantwortung aufgestellte Behauptung, der W***** sei das Recht zugestanden, eine Funktionsperiode des Klägers für (höchstens) fünf Jahre vorzuschlagen, wurde in erster Instanz nicht aufgestellt und stellt daher eine unzulässige Neuerung dar.
Daraus folgt zusammengefasst, dass eine Beschränkung des Entlassungsrechtes des vertretungsbefugten Organs weder aus dem Redakteurstatut aus 1974 noch aus der Gesellschaftervereinbarung vom 24. 1. 2003 abzuleiten ist. Die vom Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft am 31. 1. 2006 ausgesprochene Entlassung des Klägers war somit wirksam und beendete das Dienstverhältnis des Klägers unabhängig davon, ob die Entlassung nach arbeitsrechtlichen Grundsätzen gerechtfertigt war. Das ausschließlich auf Feststellung des aufrechten Bestandes des Dienstverhältnisses über den 31. 1. 2006 hinaus lautende Begehren des Klägers war in Abänderung der Urteile der Vorinstanzen abzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens gründet sich ebenso wie die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens auf §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens gründet sich ebenso wie die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens auf Paragraphen 41, 50, ZPO.
Der Beweisantrag vom 21. 3. 2006 ist lediglich nach TP 2 des RAT zu honorieren. Die - nicht näher bescheinigten - Kopierkosten stehen nicht zu (4 Ob 149/07a mit ausführlicher Begründung).