Die dagegen erhobene Revision des Klägers ist nicht berechtigt. Voraussetzung des Anspruchs auf Insolvenz-Ausfallgeld ist gemäß § 1 Abs 1 IESG unter anderem, dass über das Vermögen des Arbeitgebers im Inland der Konkurs eröffnet wird oder dieser Tatsache gleichzusetzende vom Gesetz aufgezählte Maßnahmen getroffen werden. Sowohl der Begriff des Arbeitnehmers wie auch jener des Arbeitgebers orientiert sich im Rahmen des IESG am Arbeitsvertragsrecht (Schwarz/Reissner/Holzer, Die Rechte des Arbeitnehmers bei Insolvenz4, 42; 9 ObS 26/93; WBl 1995, 36). Unter Arbeitgeber im Sinn des Arbeitsvertragsrechts und damit auch im Sinn des § 1 Abs 1 IESG ist nach dem hiebei anzuwendenden § 1151 Abs 1 ABGB jene Person zu verstehen, der sich der Arbeitnehmer im Arbeitsvertrag auf eine gewisse Zeit zur Dienstleistung verpflichtet hat (8 ObS 2049/96y mwH).Die dagegen erhobene Revision des Klägers ist nicht berechtigt. Voraussetzung des Anspruchs auf Insolvenz-Ausfallgeld ist gemäß Paragraph eins, Absatz eins, IESG unter anderem, dass über das Vermögen des Arbeitgebers im Inland der Konkurs eröffnet wird oder dieser Tatsache gleichzusetzende vom Gesetz aufgezählte Maßnahmen getroffen werden. Sowohl der Begriff des Arbeitnehmers wie auch jener des Arbeitgebers orientiert sich im Rahmen des IESG am Arbeitsvertragsrecht (Schwarz/Reissner/Holzer, Die Rechte des Arbeitnehmers bei Insolvenz4, 42; 9 ObS 26/93; WBl 1995, 36). Unter Arbeitgeber im Sinn des Arbeitsvertragsrechts und damit auch im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, IESG ist nach dem hiebei anzuwendenden Paragraph 1151, Absatz eins, ABGB jene Person zu verstehen, der sich der Arbeitnehmer im Arbeitsvertrag auf eine gewisse Zeit zur Dienstleistung verpflichtet hat (8 ObS 2049/96y mwH).
Sowohl die OHG (§ 124 HGB) als auch die KG (§ 161 Abs 2 HGB) nehmen, individualisiert durch ihre Firma, als Gesellschaft am Rechts- und Prozessrechtsverkehr teil und können Sachenrechte erwerben. Es ist daher heute im Wesentlichen nicht mehr strittig, dass Personengesellschaften des Handelsrechts Dienstgeber sein können (8 ObS 2049/96y; 9 ObA 21/99z ua). Auch die Kommandit-Erwerbsgesellschaft (KEG) ist eine Personengesellschaft des Handelsrechts, auf die gemäß § 4 Erwerbsgesellschaftengesetz (EGG) die Vorschriften des HGB über die OHG und die KG anzuwenden sind (vgl auch 4 Ob 308/99v). Auch die KEG wird durch ihre Firma individualisiert (§ 2 EGG).Sowohl die OHG (Paragraph 124, HGB) als auch die KG (Paragraph 161, Absatz 2, HGB) nehmen, individualisiert durch ihre Firma, als Gesellschaft am Rechts- und Prozessrechtsverkehr teil und können Sachenrechte erwerben. Es ist daher heute im Wesentlichen nicht mehr strittig, dass Personengesellschaften des Handelsrechts Dienstgeber sein können (8 ObS 2049/96y; 9 ObA 21/99z ua). Auch die Kommandit-Erwerbsgesellschaft (KEG) ist eine Personengesellschaft des Handelsrechts, auf die gemäß Paragraph 4, Erwerbsgesellschaftengesetz (EGG) die Vorschriften des HGB über die OHG und die KG anzuwenden sind vergleiche auch 4 Ob 308/99v). Auch die KEG wird durch ihre Firma individualisiert (Paragraph 2, EGG).
Im Verfahren ist nicht strittig, dass Arbeitgeber des Klägers die F***** KEG, FN *****, war. Der Revisionswerber vermeint allerdings, dass sich der Beschluss, mit dem der Antrag auf Konkurseröffnung mangels Vermögens abgewiesen wurde, auf diese seine Arbeitgeberin beziehe. Davon kann schon deshalb keine Rede sein, weil die Anknüpfung des Anspruchs auf Insolvenz-Ausfallgeld an die Konkurseröffnung gemäß § 1 Abs 1 IESG insoweit Tatbestandswirkung entfaltet, dass es eines Beschlusses hinsichtlich des Arbeitgebers bedarf, ohne dass diese Entscheidung weiter zu überprüfen wäre (8 ObS 45/95). Ein derartiger Beschluss liegt aber unstrittig nicht vor. Der Antrag auf Konkurseröffnung wurde in Ansehung eines nicht existenten Gebildes abgewiesen. Eine eine nicht vorhandene (nicht existente) Partei betreffende Gerichtsentscheidung ist ein rechtliches Nichts, das keine Wirkungen entfalten kann (10 ObS 233/98g; Fasching LB2 Rz 329). Ein derartiger Nichtbeschluss kann nicht beliebig einem existenten Rechtssubjekt zugeordnet werden. Abgesehen von dieser Überlegung zeitigte die vom Kläger gewünschte Vorgangsweise einerseits das Ergebnis, dass die Beklagte Lohnzahlungen für ein nach dem Firmenbuchstand nicht im Sinn des § 1 Abs 1 IESG betroffenes Unternehmen zu erbringen hätte und brächte andererseits die Beklagte um ihre Regressansprüche gemäß § 11 IESG. Der Revision ist ein Erfolg zu versagen.Im Verfahren ist nicht strittig, dass Arbeitgeber des Klägers die F***** KEG, FN *****, war. Der Revisionswerber vermeint allerdings, dass sich der Beschluss, mit dem der Antrag auf Konkurseröffnung mangels Vermögens abgewiesen wurde, auf diese seine Arbeitgeberin beziehe. Davon kann schon deshalb keine Rede sein, weil die Anknüpfung des Anspruchs auf Insolvenz-Ausfallgeld an die Konkurseröffnung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, IESG insoweit Tatbestandswirkung entfaltet, dass es eines Beschlusses hinsichtlich des Arbeitgebers bedarf, ohne dass diese Entscheidung weiter zu überprüfen wäre (8 ObS 45/95). Ein derartiger Beschluss liegt aber unstrittig nicht vor. Der Antrag auf Konkurseröffnung wurde in Ansehung eines nicht existenten Gebildes abgewiesen. Eine eine nicht vorhandene (nicht existente) Partei betreffende Gerichtsentscheidung ist ein rechtliches Nichts, das keine Wirkungen entfalten kann (10 ObS 233/98g; Fasching LB2 Rz 329). Ein derartiger Nichtbeschluss kann nicht beliebig einem existenten Rechtssubjekt zugeordnet werden. Abgesehen von dieser Überlegung zeitigte die vom Kläger gewünschte Vorgangsweise einerseits das Ergebnis, dass die Beklagte Lohnzahlungen für ein nach dem Firmenbuchstand nicht im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, IESG betroffenes Unternehmen zu erbringen hätte und brächte andererseits die Beklagte um ihre Regressansprüche gemäß Paragraph 11, IESG. Der Revision ist ein Erfolg zu versagen.
Anhaltspunkte für einen Kostenzuspruch an den Kläger nach Billigkeit im Sinn des § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG sind im Verfahren nicht hervorgekommen.Anhaltspunkte für einen Kostenzuspruch an den Kläger nach Billigkeit im Sinn des Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG sind im Verfahren nicht hervorgekommen.