Gesetzliche Grundlage für die bescheidmäßig zuerkannte Gesamtvergütung des Klägers ist - wie auch im Bescheid hervorgehoben wird - § 209 Abs 2 erster Satz ASVG. Nach dem zweiten Satz dieser Gesetzesstelle ist nach Ablauf des dieser Vergütung zugrundegelegten Zeitraumes (hier: vom 14. 4. bis 31. 7. 1997) auf Antrag unter den Voraussetzungen des § 203 ASVG eine entsprechende Versehrtenrente zu gewähren, und zwar ab dem auf den Ablauf dieses Zeitraumes folgenden Tag (hier also: 1. 8. 1997), wenn der Antrag innerhalb von zwei Jahren (hier: am 16./17. 9. 1997) gestellt wurde. Ausgehend von dieser Gesetzeslage war es somit zumindest zweifelhaft, ob es sich bei der Eingabe (beim Antrag) des Versicherten vom 16. 9. 1997 um eine "Klage" (an das Arbeits- und Sozialgericht) oder um einen "Antrag" (an den Versicherungsträger) handelte. Nach der Rechtsprechung enthält der Bescheid über die Gewährung einer Gesamtvergütung eine negative Entscheidung hinsichtlich des über die Bemessung der Gesamtvergütung hinausgehenden Zeitraumes; diese Negativentscheidung bildet an sich eine taugliche Grundlage für eine Klage gemäß § 67 Abs 1 ASGG (SSV-NF 4/71 = JBl 1991, 201, SSV-NF 7/89) - wie dies auch der "Belehrung über das Klagerecht" in S 3 des Bescheides entspricht. Den Ausführungen des Rekursgerichtes, für eine solche Annahme (nämlich einer Klage gegen den Bescheid vom 18. 7. 1997) bestehe "nicht der geringste Anhaltspunkt", kann nicht gefolgt werden. Allein der Umstand, daß die Eingabe - wenngleich von einem Rechtsanwalt verfaßt - nicht als "Klage" bezeichnet wurde, ist für eine solche Annahme nicht ausreichend; im Zweifelsfall hätte erforderlichenfalls ein Verbesserungsverfahren (§§ 84, 85 ZPO, § 2 Abs 1 ASGG) hierüber Klarheit verschaffen können. Im vorliegenden Fall ist zwar eine solche Klarstellung mit dem Antragsteller (bzw seinem Vertreter) darüber, ob er mit der Eingabe den Abfindungsbescheid bekämpfen oder einen Antrag auf Versehrtenrente im Sinne des § 209 Abs 2 zweiter Satz ASVG an den Versicherungsträger stellen wollte, unterblieben; nur im ersten Fall wäre eine Entscheidungskompetenz des Gerichtes gegeben. Der Einschreiter hat jedoch bereits in seinem Rekurs (und ebenfalls nunmehr im Revisionsrekurs) klargestellt, daß er keine (Bescheid-)Klage erheben, sondern tatsächlich (nur) einen neuen Antrag an den Versicherungsträger stellen wollte, und damit jene Klarstellung nachgetragen, welche im Rahmen eines solchen Verbesserungsverfahrens vorzunehmen gewesen wäre. Ausgehend davon, fehlt es an einer gerichtlichen Entscheidungskompetenz (die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist für eine Bescheidklage samt Nachholung der versäumten "Klage" wurde im Rekurs ausdrücklich nur eventualiter beantragt und ist daher für diese Beurteilung unbeachtlich, zumal über diesen Wiedereinsetzungsantrag derzeit auch weder eine positive noch negative Entscheidung vorliegt).Gesetzliche Grundlage für die bescheidmäßig zuerkannte Gesamtvergütung des Klägers ist - wie auch im Bescheid hervorgehoben wird - Paragraph 209, Absatz 2, erster Satz ASVG. Nach dem zweiten Satz dieser Gesetzesstelle ist nach Ablauf des dieser Vergütung zugrundegelegten Zeitraumes (hier: vom 14. 4. bis 31. 7. 1997) auf Antrag unter den Voraussetzungen des Paragraph 203, ASVG eine entsprechende Versehrtenrente zu gewähren, und zwar ab dem auf den Ablauf dieses Zeitraumes folgenden Tag (hier also: 1. 8. 1997), wenn der Antrag innerhalb von zwei Jahren (hier: am 16./17. 9. 1997) gestellt wurde. Ausgehend von dieser Gesetzeslage war es somit zumindest zweifelhaft, ob es sich bei der Eingabe (beim Antrag) des Versicherten vom 16. 9. 1997 um eine "Klage" (an das Arbeits- und Sozialgericht) oder um einen "Antrag" (an den Versicherungsträger) handelte. Nach der Rechtsprechung enthält der Bescheid über die Gewährung einer Gesamtvergütung eine negative Entscheidung hinsichtlich des über die Bemessung der Gesamtvergütung hinausgehenden Zeitraumes; diese Negativentscheidung bildet an sich eine taugliche Grundlage für eine Klage gemäß Paragraph 67, Absatz eins, ASGG (SSV-NF 4/71 = JBl 1991, 201, SSV-NF 7/89) - wie dies auch der "Belehrung über das Klagerecht" in S 3 des Bescheides entspricht. Den Ausführungen des Rekursgerichtes, für eine solche Annahme (nämlich einer Klage gegen den Bescheid vom 18. 7. 1997) bestehe "nicht der geringste Anhaltspunkt", kann nicht gefolgt werden. Allein der Umstand, daß die Eingabe - wenngleich von einem Rechtsanwalt verfaßt - nicht als "Klage" bezeichnet wurde, ist für eine solche Annahme nicht ausreichend; im Zweifelsfall hätte erforderlichenfalls ein Verbesserungsverfahren (Paragraphen 84, 85, ZPO, Paragraph 2, Absatz eins, ASGG) hierüber Klarheit verschaffen können. Im vorliegenden Fall ist zwar eine solche Klarstellung mit dem Antragsteller (bzw seinem Vertreter) darüber, ob er mit der Eingabe den Abfindungsbescheid bekämpfen oder einen Antrag auf Versehrtenrente im Sinne des Paragraph 209, Absatz 2, zweiter Satz ASVG an den Versicherungsträger stellen wollte, unterblieben; nur im ersten Fall wäre eine Entscheidungskompetenz des Gerichtes gegeben. Der Einschreiter hat jedoch bereits in seinem Rekurs (und ebenfalls nunmehr im Revisionsrekurs) klargestellt, daß er keine (Bescheid-)Klage erheben, sondern tatsächlich (nur) einen neuen Antrag an den Versicherungsträger stellen wollte, und damit jene Klarstellung nachgetragen, welche im Rahmen eines solchen Verbesserungsverfahrens vorzunehmen gewesen wäre. Ausgehend davon, fehlt es an einer gerichtlichen Entscheidungskompetenz (die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist für eine Bescheidklage samt Nachholung der versäumten "Klage" wurde im Rekurs ausdrücklich nur eventualiter beantragt und ist daher für diese Beurteilung unbeachtlich, zumal über diesen Wiedereinsetzungsantrag derzeit auch weder eine positive noch negative Entscheidung vorliegt).
Daraus folgt aber, daß den "Antrag" vom 16. 9. 1997 nicht das Gericht (im Sinne seiner sukzessiven Zuständigkeit, welches Modell eine Entscheidungsbefugnis des Gerichtes grundsätzlich erst dann vorsieht, wenn zuvor über den betreffenden Anspruch eine meritorische Entscheidung des Versicherungsträgers ergangen oder dieser säumig geworden ist: § 67 Abs 1 ASGG; SSV-NF 2/67, 4/133; Fink, Sukzessive Zuständigkeit, 83 spricht in diesem Zusammenhang von einer "Vorschaltung eines obligatorischen 'Vorverfahrens' beim Sozialversicherungsträger"), sondern - vorerst - der Versicherungsträger zu erledigen hat. Entgegen diesem Ergebnis hat jedoch das Erstgericht sich hierüber selber eine Entscheidungsbefugnis - wenngleich nicht in merito, sondern formell im Zusammenhang mit der Annahme eines Prozeßhindernisses - zuerkannt, welche jedoch nur vorgelegen wäre, wenn vom "Kläger" tatsächlich eine "Klage" erhoben worden wäre. Tatsächlich hat jedoch nicht der Einschreiter eine unzulässige "Klage", sondern vielmehr der Versicherungsträger eine unzulässige "Klagebeantwortung" (§ 85 ASGG) erhoben, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für eine solche nach dem Gesagten tatsächlich nicht erfüllt waren.Daraus folgt aber, daß den "Antrag" vom 16. 9. 1997 nicht das Gericht (im Sinne seiner sukzessiven Zuständigkeit, welches Modell eine Entscheidungsbefugnis des Gerichtes grundsätzlich erst dann vorsieht, wenn zuvor über den betreffenden Anspruch eine meritorische Entscheidung des Versicherungsträgers ergangen oder dieser säumig geworden ist: Paragraph 67, Absatz eins, ASGG; SSV-NF 2/67, 4/133; Fink, Sukzessive Zuständigkeit, 83 spricht in diesem Zusammenhang von einer "Vorschaltung eines obligatorischen 'Vorverfahrens' beim Sozialversicherungsträger"), sondern - vorerst - der Versicherungsträger zu erledigen hat. Entgegen diesem Ergebnis hat jedoch das Erstgericht sich hierüber selber eine Entscheidungsbefugnis - wenngleich nicht in merito, sondern formell im Zusammenhang mit der Annahme eines Prozeßhindernisses - zuerkannt, welche jedoch nur vorgelegen wäre, wenn vom "Kläger" tatsächlich eine "Klage" erhoben worden wäre. Tatsächlich hat jedoch nicht der Einschreiter eine unzulässige "Klage", sondern vielmehr der Versicherungsträger eine unzulässige "Klagebeantwortung" (Paragraph 85, ASGG) erhoben, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für eine solche nach dem Gesagten tatsächlich nicht erfüllt waren.
Wenngleich auch das Rekursgericht - an sich zutreffend - erkannt hat, daß es sich beim "Antrag" des Einschreiters nicht um eine Klage (iS der §§ 82 ff ASGG) handelte, so kann doch dessen weiterer Schlußfolgerung, wonach es sich bei der dennoch hierüber (prozessual) ergangenen Entscheidung des Erstgerichtes um eine "Nichtentscheidung" im Sinne eines "rechtlichen Nichts" handelte, nicht gefolgt werden. Als Nichturteile (Nichtbeschlüsse), gegen die ein Rechtsmittelzug unzulässig und daher ein dennoch erhobenes Rechtsmittel zurückzuweisen ist (Fasching, Lehrbuch2 Rz 1582; RS0041902), werden Entscheidungen angesehen, die von einer nicht zum Richteramt bestellten Person (unter Umständen auch als Mitglied eines richterlichen Senates: RZ 1975/19, JBl 1975, 325), gegen eine nicht vorhandene (nicht existente) Partei oder ohne Urteilsantrag einer Partei gefällt wurden (Fasching, aaO Rz 173, 329, 1575 ff, 1581):Wenngleich auch das Rekursgericht - an sich zutreffend - erkannt hat, daß es sich beim "Antrag" des Einschreiters nicht um eine Klage (iS der Paragraphen 82, ff ASGG) handelte, so kann doch dessen weiterer Schlußfolgerung, wonach es sich bei der dennoch hierüber (prozessual) ergangenen Entscheidung des Erstgerichtes um eine "Nichtentscheidung" im Sinne eines "rechtlichen Nichts" handelte, nicht gefolgt werden. Als Nichturteile (Nichtbeschlüsse), gegen die ein Rechtsmittelzug unzulässig und daher ein dennoch erhobenes Rechtsmittel zurückzuweisen ist (Fasching, Lehrbuch2 Rz 1582; RS0041902), werden Entscheidungen angesehen, die von einer nicht zum Richteramt bestellten Person (unter Umständen auch als Mitglied eines richterlichen Senates: RZ 1975/19, JBl 1975, 325), gegen eine nicht vorhandene (nicht existente) Partei oder ohne Urteilsantrag einer Partei gefällt wurden (Fasching, aaO Rz 173, 329, 1575 ff, 1581):
Eine wesentliche Voraussetzung der streitigen Zivilgerichtsbarkeit besteht nämlich darin, daß sich diese überhaupt nur dann entfalten kann, wenn (wirksame) Rechtschutzanträge der Parteien vorliegen ("nemo iudex sine actore": 4 Ob 516/75).
Auch wenn es in der vorliegenden Sache an einem solchen "Urteilsantrag" des Paul Sch***** als Kläger mangelt, so ist doch auf die verfahrensrechtlichen Besonderheiten des ASGG hier vorrangig Bedacht zu nehmen: Danach kann ein Verfahren vor den Arbeits- und Sozialgerichten nicht bloß durch eine bei diesem selbst eingebrachte und den Vorschriften des § 226 ZPO, § 82 ASGG genügende Klage, sondern auch durch eine beim zuständigen Versicherungsträger (wenngleich innerhalb offener Frist) eingebrachte Eingabe erhoben werden, der diesen Schriftsatz sodann gemäß § 85 Abs 2 ASGG an das zuständige Gericht weiterzuleiten hat. Durch diese "technische Regelung zur Vermeidung von Verwaltungsaufwand" (Feitzinger/Tades, ASGG2 Anm 3 zu § 84; Kuderna, ASGG2 519) wird der verfahrenseröffnende Schritt zwar ebenfalls vom Versicherten gefordert, abweichend von sonstigen Zivilprozessen ist jedoch die erste (und damit verfahrenseinleitende, etwa auch die registermäßige Erfassung mit Vergabe des Aktenzeichens bestimmende) prozessuale Handlung gegenüber dem Gericht dem Versicherungsträger übertragen. Da somit aufgrund dieses in der Verfahrensordnung für bestimmte Sozialrechtssachen ausnahmsweise formell und ausdrücklich vorgesehenen (wenngleich hier vom Versicherungsträger fälschlicherweise ausgeübten) Anrufungsrechtes des Arbeits- und Sozialgerichtes dem Erstgericht ein durch den Prozeßgegner auch ausdrücklich gestellter (negativer) Urteilsantrag, nämlich "dem Klagebegehren nicht stattzugeben" bzw "die Klage wegen Fristversäumnis zurückzuweisen" (ON 2) vorlag, kann von einer - nicht bekämpfbaren - "Nichtentscheidung" (mangels wirksamen Rechtsschutzantrages einer Partei) nicht ausgegangen werden. Insoweit grenzt sich der gegenständliche Fall damit von jenen Entscheidungen (in allgemeinen Rechtssachen) ab, in denen derartiges von Rechtsprechung und Lehre bisher angenommen wurde.Auch wenn es in der vorliegenden Sache an einem solchen "Urteilsantrag" des Paul Sch***** als Kläger mangelt, so ist doch auf die verfahrensrechtlichen Besonderheiten des ASGG hier vorrangig Bedacht zu nehmen: Danach kann ein Verfahren vor den Arbeits- und Sozialgerichten nicht bloß durch eine bei diesem selbst eingebrachte und den Vorschriften des Paragraph 226, ZPO, Paragraph 82, ASGG genügende Klage, sondern auch durch eine beim zuständigen Versicherungsträger (wenngleich innerhalb offener Frist) eingebrachte Eingabe erhoben werden, der diesen Schriftsatz sodann gemäß Paragraph 85, Absatz 2, ASGG an das zuständige Gericht weiterzuleiten hat. Durch diese "technische Regelung zur Vermeidung von Verwaltungsaufwand" (Feitzinger/Tades, ASGG2 Anmerkung 3 zu Paragraph 84,; Kuderna, ASGG2 519) wird der verfahrenseröffnende Schritt zwar ebenfalls vom Versicherten gefordert, abweichend von sonstigen Zivilprozessen ist jedoch die erste (und damit verfahrenseinleitende, etwa auch die registermäßige Erfassung mit Vergabe des Aktenzeichens bestimmende) prozessuale Handlung gegenüber dem Gericht dem Versicherungsträger übertragen. Da somit aufgrund dieses in der Verfahrensordnung für bestimmte Sozialrechtssachen ausnahmsweise formell und ausdrücklich vorgesehenen (wenngleich hier vom Versicherungsträger fälschlicherweise ausgeübten) Anrufungsrechtes des Arbeits- und Sozialgerichtes dem Erstgericht ein durch den Prozeßgegner auch ausdrücklich gestellter (negativer) Urteilsantrag, nämlich "dem Klagebegehren nicht stattzugeben" bzw "die Klage wegen Fristversäumnis zurückzuweisen" (ON 2) vorlag, kann von einer - nicht bekämpfbaren - "Nichtentscheidung" (mangels wirksamen Rechtsschutzantrages einer Partei) nicht ausgegangen werden. Insoweit grenzt sich der gegenständliche Fall damit von jenen Entscheidungen (in allgemeinen Rechtssachen) ab, in denen derartiges von Rechtsprechung und Lehre bisher angenommen wurde.
Den Gerichten mangelt es daher derzeit unter sämtlichen rechtlichen Gesichtspunkten an einer (inhaltlichen) Entscheidungskompetenz zur Entscheidung über das Rechtsschutzbegehren des Versicherten, gerichtet auf Versehrtenrente ab dem 1. 8. 1997. Damit mußten aber die Beschlüsse der Vorinstanzen in Stattgebung des hiegegen ankämpfenden Rechtsmittels aufgehoben werden. Gleichzeitig war - zur Vermeidung weiterer Verzögerungen - die Eingabe - wie aus dem Spruch ersichtlich - an den zuständigen Versicherungsträger zurückzustellen, dem allein die Erledigung desselben zukommt.
Da die antragstellende Partei mit ihrem Rechtsmittel in einem durch die Falschbehandlung der Eingabe vom Versicherungsträger ausgelösten Zwischenstreit obsiegt hat, waren ihr gemäß § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG die tarifmäßigen Kosten der Rekursverfahren beider Instanzen aufzuerlegen.Da die antragstellende Partei mit ihrem Rechtsmittel in einem durch die Falschbehandlung der Eingabe vom Versicherungsträger ausgelösten Zwischenstreit obsiegt hat, waren ihr gemäß Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ASGG die tarifmäßigen Kosten der Rekursverfahren beider Instanzen aufzuerlegen.