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Rechtssatz RS0110722

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0110722

Geschäftszahl

10ObS233/98g; 10ObS116/01h

Entscheidungsdatum

12.06.2001

Rechtssatz

Bringt ein Versicherter beim zuständigen Versicherungsträger einen Antrag ein, den dieser dem Gericht gemäß Paragraph 85, Absatz 2, ASGG mit dem Begehren übermittelt, "dem Klagebegehren nicht stattzugeben" bzw "die Klage wegen Fristversäumnis zurückzuweisen" und wurde darüber vom Gericht entschieden, obwohl es unter sämtlichen rechtlichen Gesichtspunkten an einer (inhaltlichen) Entscheidungskompetenz des Gerichtes mangelt, weil tatsächlich eine Klage nicht vorliegt, so kann von einer - nicht bekämpfbaren - Nichtentscheidung nicht ausgegangen werden. Die Eingabe wäre vielmehr an den Versicherungsträger zurückzustellen gewesen.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 233/98g
    Entscheidungstext OGH 01.09.1998 10 ObS 233/98g
  • 10 ObS 116/01h
    Entscheidungstext OGH 12.06.2001 10 ObS 116/01h
    Ähnlich; Beisatz: Hier: Antrag auf Herstellung des gesetzlichen Zustandes gemäß § 101 ASVG. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110722

Dokumentnummer

JJR_19980901_OGH0002_010OBS00233_98G0000_002