Rechtssatz RS0110722
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0110722
Entscheidungsdatum
12.06.2001
Rechtssatz
Bringt ein Versicherter beim zuständigen Versicherungsträger einen Antrag ein, den dieser dem Gericht gemäß § 85 Abs 2 ASGG mit dem Begehren übermittelt, "dem Klagebegehren nicht stattzugeben" bzw "die Klage wegen Fristversäumnis zurückzuweisen" und wurde darüber vom Gericht entschieden, obwohl es unter sämtlichen rechtlichen Gesichtspunkten an einer (inhaltlichen) Entscheidungskompetenz des Gerichtes mangelt, weil tatsächlich eine Klage nicht vorliegt, so kann von einer - nicht bekämpfbaren - Nichtentscheidung nicht ausgegangen werden. Die Eingabe wäre vielmehr an den Versicherungsträger zurückzustellen gewesen.Bringt ein Versicherter beim zuständigen Versicherungsträger einen Antrag ein, den dieser dem Gericht gemäß Paragraph 85, Absatz 2, ASGG mit dem Begehren übermittelt, "dem Klagebegehren nicht stattzugeben" bzw "die Klage wegen Fristversäumnis zurückzuweisen" und wurde darüber vom Gericht entschieden, obwohl es unter sämtlichen rechtlichen Gesichtspunkten an einer (inhaltlichen) Entscheidungskompetenz des Gerichtes mangelt, weil tatsächlich eine Klage nicht vorliegt, so kann von einer - nicht bekämpfbaren - Nichtentscheidung nicht ausgegangen werden. Die Eingabe wäre vielmehr an den Versicherungsträger zurückzustellen gewesen.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 233/98g
Entscheidungstext OGH 01.09.1998 10 ObS 233/98g
- 10 ObS 116/01h
Entscheidungstext OGH 12.06.2001 10 ObS 116/01h
Ähnlich; Beisatz: Hier: Antrag auf Herstellung des gesetzlichen Zustandes gemäß § 101 ASVG. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110722
Dokumentnummer
JJR_19980901_OGH0002_010OBS00233_98G0000_002