Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 104/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2002Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 85Paragraph 85
Index
14/02 Gerichtsorganisation
Beachte
Ist auf Verfahren anzuwenden, in denen die Klage oder der verfahrenseinleitende Antrag nach dem 31. Dezember 2002 bei Gericht eingelangt ist. (vgl. Art. XI Abs. 2, BGBl. I Nr. 76/2002)Ist auf Verfahren anzuwenden, in denen die Klage oder der verfahrenseinleitende Antrag nach dem 31. Dezember 2002 bei Gericht eingelangt ist. vergleiche Artikel römisch elf, Absatz 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2002,)
Text
Klagebeantwortung
§ 85.Paragraph 85,
(1)Absatz eins,In Rechtsstreitigkeiten nach § 65 Abs. 1 Z 1, 2 und 4 bis 8 hat der Vorsitzende dem geklagten Versicherungsträger die Klagebeantwortung mit schriftlichem Beschluß unter Setzung einer Frist von zwei Wochen aufzutragen.In Rechtsstreitigkeiten nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 4 bis 8 hat der Vorsitzende dem geklagten Versicherungsträger die Klagebeantwortung mit schriftlichem Beschluß unter Setzung einer Frist von zwei Wochen aufzutragen.
(2)Absatz 2,Wird die Klage beim Versicherungsträger eingebracht, so hat dieser binnen zwei Wochen nach deren Erhalt
die Klage an das zuständige Gericht weiterzuleiten und
die Klagebeantwortung ohne gerichtlichen Auftrag zu überreichen.
Anmerkung
1. S. auch § 75 Abs. 1 ASGG, bezüglich Rechtsstreitigkeiten nach § 65 Abs. 1 Z 3 ASGG s. §§ 239 ff, 243, 396, 397a und 398 ZPO.
2. ÜR: Art. X, BGBl. I Nr. 76/2002
Zuletzt aktualisiert am
15.09.2022
Dokumentnummer
NOR40030108