Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 104/1985Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 85Paragraph 85
Index
14/02 Gerichtsorganisation
Text
Klagebeantwortung
§ 85. (1) In Rechtsstreitigkeiten nach § 65 Abs. 1 Z 1, 2 und 4 bis 8 hat der Vorsitzende, ohne eine erste Tagsatzung anzuberaumen, dem geklagten Versicherungsträger die Klagebeantwortung mit schriftlichem Beschluß unter Setzung einer Frist von zwei Wochen aufzutragen. Paragraph 85, (1) In Rechtsstreitigkeiten nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 4 bis 8 hat der Vorsitzende, ohne eine erste Tagsatzung anzuberaumen, dem geklagten Versicherungsträger die Klagebeantwortung mit schriftlichem Beschluß unter Setzung einer Frist von zwei Wochen aufzutragen.
(2) Wird die Klage beim Versicherungsträger eingebracht, so hat dieser binnen zwei Wochen nach deren Erhalt
die Klage an das zuständige Gericht weiterzuleiten und
die Klagebeantwortung ohne gerichtlichen Auftrag zu überreichen.
Anmerkung
S. auch § 75 Abs. 1 ASGG, bezüglich Rechtsstreitigkeiten nach § 65
Abs. 1 Z 3 ASGG s. §§ 239 ff, 243, 396, 397a und 398 ZPO.
Dokumentnummer
NOR12011345
alte Dokumentnummer
N11985180150