Rechtssatz RS0123126
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0123126
Entscheidungsdatum
24.07.2024
Rechtssatz
Hypothekargläubiger haben keine Parteistellung im Verfahren zur Einräumung eines Notwegs. Sie müssen sich nach § 22 NWG an der-allenfalls - vom Notwegberechtigten zu hinterlegenden Entschädigungssumme schadlos halten.Hypothekargläubiger haben keine Parteistellung im Verfahren zur Einräumung eines Notwegs. Sie müssen sich nach Paragraph 22, NWG an der-allenfalls - vom Notwegberechtigten zu hinterlegenden Entschädigungssumme schadlos halten.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 192/07t
Entscheidungstext OGH 30.01.2008 3 Ob 192/07t
- 1 Ob 90/24b
Entscheidungstext OGH 24.07.2024 1 Ob 90/24b
vgl; Beisatz: Hier: zur materiellen Parteistellung des - nach Übertragung - nunmehrigen Eigentümers des notleidenden Grundstücks im Verfahren über die Verbücherung des Notwegs und der zugunsten der Entschädigungsforderungen bestehenden Pfandrechte. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123126
Zuletzt aktualisiert am
02.09.2024
Dokumentnummer
JJR_20080130_OGH0002_0030OB00192_07T0000_001