Rechtssatz RS0123146
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0123146
Entscheidungsdatum
18.12.2007
Rechtssatz
In dem Prozess über die Frage, ob eine wirkliche Einlösung iSd § 1075 ABGB erfolgt ist oder nicht, sind nicht notwendigerweise alle drei beteiligten Personen einzubeziehen. Klagt der Drittkäufer den Vorkaufsberechtigten auf Feststellung, dass das Vorkaufsrecht erloschen ist, bilden der Vorkaufsberechtigte und der Vorkaufsverpflichtete keine notwendige Streitgenossenschaft iSd § 14 ZPO.In dem Prozess über die Frage, ob eine wirkliche Einlösung iSd Paragraph 1075, ABGB erfolgt ist oder nicht, sind nicht notwendigerweise alle drei beteiligten Personen einzubeziehen. Klagt der Drittkäufer den Vorkaufsberechtigten auf Feststellung, dass das Vorkaufsrecht erloschen ist, bilden der Vorkaufsberechtigte und der Vorkaufsverpflichtete keine notwendige Streitgenossenschaft iSd Paragraph 14, ZPO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0123146
Dokumentnummer
JJR_20071218_OGH0002_0100OB00076_07K0000_001