Die Revision ist zulässig; sie ist auch im Sinne des Eventualantrags berechtigt.
Die Revisionsausführungen der klagenden Partei lassen sich dahin zusammenfassen, dass eine Gefahr „unlösbarer Verwicklungen" nicht erkennbar sei. Lediglich die klagende Partei habe ein Interesse an der begehrten Feststellung, um den Eintritt der im Kaufvertrag angeführten Bedingung nachzuweisen. Weiters sei die Feststellung der unwirksamen Ausübung des Vorkaufsrechts zum Nachweis der Nichtausübung und somit zur Löschungsfähigkeit des Rechts für das Grundbuchsgericht notwendig. Aufgrund des Modus des Eigentumserwerbs könne lediglich entweder die klagende Partei oder die Gründungsgesellschaft als Eigentümer in das Grundbuch einverleibt werden, weshalb eine Gefahr unlösbarer Verwicklungen nicht bestehe. Nicht nachvollziehbar sei auch, warum gerade der Verkäufer und der Beklagte eine einheitliche Streitpartei bilden sollten und nicht auch die Gründungsgesellschaft sowie der weitere Vorkaufsberechtigte erfasst werden müssten. In seiner bisherigen Judikatur habe der Oberste Gerichtshof in vergleichbaren Fällen nie ein entsprechendes Erfordernis aufgestellt.
Dazu hat der Senat erwogen:
1. Die Frage der Aktivlegitimation oder Passivlegitimation ist in der Regel nur auf Einwendung und nicht von Amts wegen zu prüfen. Es müssen jedoch nur die Tatsachen vorgebracht werden, aus denen sich in rechtlicher Beurteilung der Mangel der Sachlegitimation ergibt (RIS-Justiz RS0065553 [T2] und [T5]). Zu Recht hat das Berufungsgericht auf der Grundlage des im gegenständlichen Verfahren erstatteten Vorbringens die Passivlegitimation auf Beklagtenseite geprüft. Fehlt es an einer notwendigen Streitgenossenschaft auf Aktiv- oder Passivseite, ist eine Klage abzuweisen (5 Ob 579/88 = SZ 61/155 = EvBl 1989/40; 8 Ob 63/04d).
2. Eine „einheitliche Streitpartei" liegt gemäß § 14 erster Satz ZPO dann vor, wenn sich die Wirkung des zu fällenden Urteiles kraft der Beschaffenheit des streitigen Rechtsverhältnisses oder kraft gesetzlicher Vorschrift auf sämtliche Streitgenossen erstreckt. Ein Fall einer einheitlichen Streitpartei ist (auch) dann gegeben, wenn es das materielle Recht gebietet, die Klage für oder gegen alle übrigen Partner zu erheben (notwendige Streitgenossenschaft). Das ist nach ständiger Rechtsprechung dann der Fall, wenn für sämtliche Streitgenossen aus der Einheitlichkeit des rechtserzeugenden Sachverhaltes ein allen Streitgenossen gemeinsames Begehren abgeleitet wird oder wenn die Kläger nur gemeinschaftlich über den strittigen Anspruch verfügen können oder wenn das allen Streitgenossen gemeinschaftliche Rechtsverhältnis seiner Natur nach nur gegen alle oder für alle einheitlich festgestellt oder gestaltet werden kann (8 Ob 574/77 = SZ 51/4; 7 Ob 293/04w = wobl 2005/121, 323 [Call] uva; RIS-Justiz RS0035409; Fasching, Lehrbuch2 Rz 374). Bei dinglichen Ansprüchen folgt schon aus der Natur des Anspruches, dass sie grundsätzlich nur einheitlich festgestellt werden können (2 Ob 526/95 = EvBl 1996/3; 7 Ob 125/04i; RIS-Justiz RS0035496 [T2]). Bei obligatorischen Rechten hat die Beteiligung mehrerer Parteien zwar nicht in jedem Fall eine notwendige Streitgenossenschaft zur Folge; sie ist aber auch bei schuldrechtlichen Verhältnissen nicht ausgeschlossen (RIS-Justiz RS0035479 [T5]). Im Zweifel ist sie dann anzunehmen, wenn wegen Nichterfassung aller Beteiligten die Gefahr unlösbarer Verwicklungen durch divergierende Einzelentscheidungen besteht (8 Ob 574/77 = SZ 51/4 uva; RIS-Justiz RS0035479 ua; Schubert in Fasching/Konecny2 § 14 ZPO Rz 2). Aus der Beanspruchung desselben Gegenstandes durch verschiedene Kläger aus verschiedenen Sachverhalten resultiert allerdings keine einheitliche Streitpartei, weil bei einem Streit um das „bessere Recht" das Ergebnis bei jedem Anspruchswerber ein anderes sein kann. Dass etwa zwischen verschiedenen Beklagten selbst wieder strittig sein kann, wessen Forderungen vorgehen, ändert nichts daran. Diese Fragen können zwischen zwei Parteien, die beide beklagte Parteien sind, also auf der gleichen Seite des Prozessrechtsverhältnisses stehen, nicht bindend geklärt werden. Anders ist es etwa dort, wo die Parteien in einer Rechtsgemeinschaft stehen, die eine unterschiedliche Entscheidung nicht zulässt, wie etwa bei einer Gesamthandforderung (8 Ob 63/04d = RIS-Justiz RS0035473 [T2]; vgl auch 8 Ob 631/90 = SZ 65/60 hinsichtlich der Ausübung der Gesellschafterrechte an einer KG).2. Eine „einheitliche Streitpartei" liegt gemäß Paragraph 14, erster Satz ZPO dann vor, wenn sich die Wirkung des zu fällenden Urteiles kraft der Beschaffenheit des streitigen Rechtsverhältnisses oder kraft gesetzlicher Vorschrift auf sämtliche Streitgenossen erstreckt. Ein Fall einer einheitlichen Streitpartei ist (auch) dann gegeben, wenn es das materielle Recht gebietet, die Klage für oder gegen alle übrigen Partner zu erheben (notwendige Streitgenossenschaft). Das ist nach ständiger Rechtsprechung dann der Fall, wenn für sämtliche Streitgenossen aus der Einheitlichkeit des rechtserzeugenden Sachverhaltes ein allen Streitgenossen gemeinsames Begehren abgeleitet wird oder wenn die Kläger nur gemeinschaftlich über den strittigen Anspruch verfügen können oder wenn das allen Streitgenossen gemeinschaftliche Rechtsverhältnis seiner Natur nach nur gegen alle oder für alle einheitlich festgestellt oder gestaltet werden kann (8 Ob 574/77 = SZ 51/4; 7 Ob 293/04w = wobl 2005/121, 323 [Call] uva; RIS-Justiz RS0035409; Fasching, Lehrbuch2 Rz 374). Bei dinglichen Ansprüchen folgt schon aus der Natur des Anspruches, dass sie grundsätzlich nur einheitlich festgestellt werden können (2 Ob 526/95 = EvBl 1996/3; 7 Ob 125/04i; RIS-Justiz RS0035496 [T2]). Bei obligatorischen Rechten hat die Beteiligung mehrerer Parteien zwar nicht in jedem Fall eine notwendige Streitgenossenschaft zur Folge; sie ist aber auch bei schuldrechtlichen Verhältnissen nicht ausgeschlossen (RIS-Justiz RS0035479 [T5]). Im Zweifel ist sie dann anzunehmen, wenn wegen Nichterfassung aller Beteiligten die Gefahr unlösbarer Verwicklungen durch divergierende Einzelentscheidungen besteht (8 Ob 574/77 = SZ 51/4 uva; RIS-Justiz RS0035479 ua; Schubert in Fasching/Konecny2 Paragraph 14, ZPO Rz 2). Aus der Beanspruchung desselben Gegenstandes durch verschiedene Kläger aus verschiedenen Sachverhalten resultiert allerdings keine einheitliche Streitpartei, weil bei einem Streit um das „bessere Recht" das Ergebnis bei jedem Anspruchswerber ein anderes sein kann. Dass etwa zwischen verschiedenen Beklagten selbst wieder strittig sein kann, wessen Forderungen vorgehen, ändert nichts daran. Diese Fragen können zwischen zwei Parteien, die beide beklagte Parteien sind, also auf der gleichen Seite des Prozessrechtsverhältnisses stehen, nicht bindend geklärt werden. Anders ist es etwa dort, wo die Parteien in einer Rechtsgemeinschaft stehen, die eine unterschiedliche Entscheidung nicht zulässt, wie etwa bei einer Gesamthandforderung (8 Ob 63/04d = RIS-Justiz RS0035473 [T2]; vergleiche auch 8 Ob 631/90 = SZ 65/60 hinsichtlich der Ausübung der Gesellschafterrechte an einer KG).
3. Die Entscheidung des Berufungsgerichtes ist offensichtlich vom Gedanken der Entscheidungsharmonie (und der Vermeidung divergierender Entscheidungen) geprägt. Dieser Aspekt reicht für sich allein aber nicht aus, aus den materiellen Rechtsbeziehungen eine notwendige Streitgenossenschaft abzuleiten.
3.1. § 1072 ABGB versteht unter dem Vorkaufsvorbehalt einen Nebenvertrag zum Kaufvertrag, durch welchen sich der Käufer schuldrechtlich verpflichtet, das Kaufobjekt vor Veräußerung an einen anderen dem Verkäufer zur Einlösung anzubieten. Der Begünstigte erhält dadurch das (an seine Person gebundene) Gestaltungsrecht, ein Vertragsverhältnis durch einseitige Erklärung ohne Mitwirkung der Gegenseite zustande zu bringen (Binder in Schwimann, ABGB3 IV § 1072 Rz 4). Mit anderen Worten steht dem Vorkaufsberechtigten dann, wenn im Verhältnis zwischen dem Eigentümer und dem potenziellen Käufer zumindest eine bindende Vertragsofferte vorliegt, die Option offen, ohne weitere Einflussmöglichkeit und ohne weiteres Tätigwerden des Eigentümers und des potenziellen Käufers an dessen Stelle zu treten. Etwaige weitere Verträge zwischen dem Eigentümer und dem Vorkaufsberechtigten haben auf die Frage der Einlösung keinen Einfluss.3.1. Paragraph 1072, ABGB versteht unter dem Vorkaufsvorbehalt einen Nebenvertrag zum Kaufvertrag, durch welchen sich der Käufer schuldrechtlich verpflichtet, das Kaufobjekt vor Veräußerung an einen anderen dem Verkäufer zur Einlösung anzubieten. Der Begünstigte erhält dadurch das (an seine Person gebundene) Gestaltungsrecht, ein Vertragsverhältnis durch einseitige Erklärung ohne Mitwirkung der Gegenseite zustande zu bringen (Binder in Schwimann, ABGB3 römisch vier Paragraph 1072, Rz 4). Mit anderen Worten steht dem Vorkaufsberechtigten dann, wenn im Verhältnis zwischen dem Eigentümer und dem potenziellen Käufer zumindest eine bindende Vertragsofferte vorliegt, die Option offen, ohne weitere Einflussmöglichkeit und ohne weiteres Tätigwerden des Eigentümers und des potenziellen Käufers an dessen Stelle zu treten. Etwaige weitere Verträge zwischen dem Eigentümer und dem Vorkaufsberechtigten haben auf die Frage der Einlösung keinen Einfluss.
In Wirklichkeit liegt daher eine bilaterale Rechtsbeziehung vor, bei der auf einer Seite der Geschäftspartner ausgetauscht wird, falls fristgerecht eine „wirkliche Einlösung" iSd § 1075 ABGB erfolgt. Eine Notwendigkeit, dass in einen Prozess über die Frage, ob eine wirkliche Einlösung erfolgt ist oder nicht, jedenfalls alle drei beteiligten Personen einzubeziehen sind, besteht auf dieser Grundlage nicht.In Wirklichkeit liegt daher eine bilaterale Rechtsbeziehung vor, bei der auf einer Seite der Geschäftspartner ausgetauscht wird, falls fristgerecht eine „wirkliche Einlösung" iSd Paragraph 1075, ABGB erfolgt. Eine Notwendigkeit, dass in einen Prozess über die Frage, ob eine wirkliche Einlösung erfolgt ist oder nicht, jedenfalls alle drei beteiligten Personen einzubeziehen sind, besteht auf dieser Grundlage nicht.
Auch das nicht zu verkennende Interesse des Eigentümers zu wissen, wer nun sein Vertragspartner ist, von wem er Zahlung erlangt etc, vermag für sich allein eine zwingende Parteistellung in einem solchen Verfahren nicht herbeizuführen.
3.2. Das Vorkaufsrecht wirkt nur für einen Vorkaufsfall und geht daher unter, wenn der Berechtigte auf die Ausübung dieses Rechts ausdrücklich oder durch Verstreichenlassen der Einlösungsfrist stillschweigend verzichtet (§ 1075 Satz 2 ABGB). In diesem Fall, wenn vom Vorkaufsrecht nicht fristgerecht Gebrauch gemacht wird, kann der Vorkaufsverpflichtete den Berechtigten auf Einwilligung in die Löschung des verbücherten Vorkaufsrechts klagen. Der Drittkäufer, dessen Eigentumsrecht noch nicht einverleibt ist, kann dagegen nicht selbst die Löschungsklage anstrengen (RIS-Justiz RS0020236); er kann allerdings auf Feststellung klagen, dass das Vorkaufsrecht des Begünstigten erloschen ist, sowie auf Unterlassung der Verbücherung eines zwischen dem Eigentümer und dem Vorkaufsberechtigten abgeschlossenen Kaufvertrages (6 Ob 733/80 = SZ 53/177 = EvBl 1981/120; Binder in Schwimann, ABGB3 IV § 1073 Rz 10).3.2. Das Vorkaufsrecht wirkt nur für einen Vorkaufsfall und geht daher unter, wenn der Berechtigte auf die Ausübung dieses Rechts ausdrücklich oder durch Verstreichenlassen der Einlösungsfrist stillschweigend verzichtet (Paragraph 1075, Satz 2 ABGB). In diesem Fall, wenn vom Vorkaufsrecht nicht fristgerecht Gebrauch gemacht wird, kann der Vorkaufsverpflichtete den Berechtigten auf Einwilligung in die Löschung des verbücherten Vorkaufsrechts klagen. Der Drittkäufer, dessen Eigentumsrecht noch nicht einverleibt ist, kann dagegen nicht selbst die Löschungsklage anstrengen (RIS-Justiz RS0020236); er kann allerdings auf Feststellung klagen, dass das Vorkaufsrecht des Begünstigten erloschen ist, sowie auf Unterlassung der Verbücherung eines zwischen dem Eigentümer und dem Vorkaufsberechtigten abgeschlossenen Kaufvertrages (6 Ob 733/80 = SZ 53/177 = EvBl 1981/120; Binder in Schwimann, ABGB3 römisch vier Paragraph 1073, Rz 10).
3.3. Wie die klagende Partei in ihrer Revision zutreffend darlegt, ist die Gefahr „unlösbarer Verwicklungen" schon deshalb zu verneinen, weil das Ziel, dass das Eigentumsrecht einer bestimmten Person als Käufer einverleibt werden kann, nicht zwingend nur auf der Grundlage eines Prozesses geklärt werden kann; es ist durchaus denkbar, dass sich das „beste Recht" aufgrund verschiedener Prozesse herausstellt. Der Gefahr, dass unterschiedliche Personen als Eigentümer einverleibt werden könnten, steht schon das geltende Grundbuchsrecht entgegen.
4. Das Berufungsgericht wird sich daher unter Abstandnahme vom gebrauchten Abweisungsgrund mit der Berufung der beklagten Partei auseinanderzusetzen und insbesondere die darin erhobene Beweisrüge zu behandeln haben.
5. Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.5. Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.