Die gegen dieses Urteil gerichtete außerordentliche Revision des Klägers ist zulässig und teilweise auch berechtigt. Die vom Berufungsgericht angeführte Judikatur (JBl 1978, 429 = 7 Ob 33/77) zur notwendigen Streitgenossenschaft aller Erlagsgegner bezieht sich nur auf einen vom Haftpflichtversicherer erlegten Betrag, der auf die mehreren Geschädigten verhältnismäßig aufzuteilen ist. Davon ist aber im vorliegenden Fall nicht auszugehen.
Im vorliegenden Fall wurde der aus dem Liegenschaftsverkauf resultierende Verkaufserlös vom Notar als Treuhänder gemäß § 1425 ABGB hinterlegt und der Erlag mit Beschluss des Erlagsgerichtes rechtskräftig angenommen. Erlagsgegner waren u.a alle drei Rechtsanwälte aus einer gemeinsamen exekutiv betriebenen Forderung, zu deren Gunsten der Anspruch des Verpflichteten - des Vaters des Klägers - auf Ausfolgung des Erlagsbetrages gepfändet und überwiesen wurde. Davon unabhängig hat aber die Zweitbeklagte für ihre exekutiv betriebene Forderung diesen Ausfolgungsanspruch ebenfalls gepfändet und überwiesen erhalten.Im vorliegenden Fall wurde der aus dem Liegenschaftsverkauf resultierende Verkaufserlös vom Notar als Treuhänder gemäß Paragraph 1425, ABGB hinterlegt und der Erlag mit Beschluss des Erlagsgerichtes rechtskräftig angenommen. Erlagsgegner waren u.a alle drei Rechtsanwälte aus einer gemeinsamen exekutiv betriebenen Forderung, zu deren Gunsten der Anspruch des Verpflichteten - des Vaters des Klägers - auf Ausfolgung des Erlagsbetrages gepfändet und überwiesen wurde. Davon unabhängig hat aber die Zweitbeklagte für ihre exekutiv betriebene Forderung diesen Ausfolgungsanspruch ebenfalls gepfändet und überwiesen erhalten.
Grundsätzlich kann im Zusammenhang mit exekutiven Pfändungen und Überweisungen der Drittschuldner unter den Voraussetzungen des § 307 EO einen Antrag auf Hinterlegung an das Exekutionsgericht stellen. Dabei wird auch davon ausgegangen, dass ein anderes Erlagsgericht einen Erlag an das zuständige Exekutionsgericht weiterzuleiten hat (vgl Zechner Forderungexektion § 307 EO Rz 1, Oberhammer in Angst EO § 307 Rz 1; vgl allgemein zum Verhältnis von § 307 EO und § 1425 ABGB auch Reischauer in Rummel ABGB3 § 1425 Rz 49 mwN). Dann ist auch das Exekutionsgericht zur Durchführung eines Verteilungsverfahrens zuständig. Hier wurde aber der Geldbetrag rechtskräftig gemäß § 1425 ABGB bei einem anderen Gericht hinterlegt. Das Verteilungsverfahren im Sinne der EO wurde nicht in Anspruch genommen (vgl auch OGH 3 Ob 129/03x, allerdings zum Einziehungsgesetz). Daher sind die Voraussetzung für die Zustimmung zur Ausfolgung des im Sinne des 1425 ABGB hinterlegten Betrages zu prüfen.Grundsätzlich kann im Zusammenhang mit exekutiven Pfändungen und Überweisungen der Drittschuldner unter den Voraussetzungen des Paragraph 307, EO einen Antrag auf Hinterlegung an das Exekutionsgericht stellen. Dabei wird auch davon ausgegangen, dass ein anderes Erlagsgericht einen Erlag an das zuständige Exekutionsgericht weiterzuleiten hat vergleiche Zechner Forderungexektion Paragraph 307, EO Rz 1, Oberhammer in Angst EO Paragraph 307, Rz 1; vergleiche allgemein zum Verhältnis von Paragraph 307, EO und Paragraph 1425, ABGB auch Reischauer in Rummel ABGB3 Paragraph 1425, Rz 49 mwN). Dann ist auch das Exekutionsgericht zur Durchführung eines Verteilungsverfahrens zuständig. Hier wurde aber der Geldbetrag rechtskräftig gemäß Paragraph 1425, ABGB bei einem anderen Gericht hinterlegt. Das Verteilungsverfahren im Sinne der EO wurde nicht in Anspruch genommen vergleiche auch OGH 3 Ob 129/03x, allerdings zum Einziehungsgesetz). Daher sind die Voraussetzung für die Zustimmung zur Ausfolgung des im Sinne des 1425 ABGB hinterlegten Betrages zu prüfen.
Eine notwendige Streitgenossenschaft ist nun stets dann anzunehmen, wenn sich die Urteilswirkungen kraft gesetzlicher Vorschrift oder kraft der Beschaffenheit des streitigen Rechtsverhältnisses einheitlich auf sämtliche Streitgenossen erstrecken müssen (vgl RIS-Justiz RS0035496) und wenn bei Nichterfassung aller Teilhaber die Gefahr unlösbarer Verwicklungen durch verschiedene Entscheidungen zu besorgen wäre (vgl Schubert in Fasching/Konecny2 § 14 ZPO Rz 2 mwN). Nach diesen Grundsätzen liegt eine einheitliche Streitpartei dann nicht vor, wenn trotz der Gemeinsamkeit des rechtserzeugenden Sachverhaltes keine rechtliche Notwendigkeit zu einer in jedem Fall einheitlichen Entscheidung gegeben ist (SZ 52/35). Daher resultiert aus der Beanspruchung desselben Gegenstandes durch verschiedene Kläger aus verschiedenen Sachverhalten keine einheitliche Streitpartei (SZ 70/159, RZ 1994/19). Genau davon ist aber hier auszugehen.Eine notwendige Streitgenossenschaft ist nun stets dann anzunehmen, wenn sich die Urteilswirkungen kraft gesetzlicher Vorschrift oder kraft der Beschaffenheit des streitigen Rechtsverhältnisses einheitlich auf sämtliche Streitgenossen erstrecken müssen vergleiche RIS-Justiz RS0035496) und wenn bei Nichterfassung aller Teilhaber die Gefahr unlösbarer Verwicklungen durch verschiedene Entscheidungen zu besorgen wäre vergleiche Schubert in Fasching/Konecny2 Paragraph 14, ZPO Rz 2 mwN). Nach diesen Grundsätzen liegt eine einheitliche Streitpartei dann nicht vor, wenn trotz der Gemeinsamkeit des rechtserzeugenden Sachverhaltes keine rechtliche Notwendigkeit zu einer in jedem Fall einheitlichen Entscheidung gegeben ist (SZ 52/35). Daher resultiert aus der Beanspruchung desselben Gegenstandes durch verschiedene Kläger aus verschiedenen Sachverhalten keine einheitliche Streitpartei (SZ 70/159, RZ 1994/19). Genau davon ist aber hier auszugehen.
Erfolgt die Hinterlegung zugunsten mehrerer Personen, so darf an eine von ihnen nur ausgefolgt werden, wenn alle Hinterlegungsgegner der Ausfolgung zugestimmt haben (EvBl 1955/181, SZ 35/84 uva). Mangels Einigung hat der diesen Betrag beanspruchende Erlagsgegner die übrigen Erlagsgegner auf Zustimmung zur Ausfolgung des (gesamten oder anteiligen) Erlages zu klagen. Im Rechtsstreit zwischen den Erlagsgegnern über die Zustimmung zur Ausfolgung entscheidet jeweils das bessere Recht an oder auf die erlegte Sache, unter Berücksichtigung der schuldrechtlichen Verpflichtungsgründe zur Sachüberlassung (RIS-Justiz RS0033512 mwN zuletzt 9 Ob 149/03g). Nur für den Fall, dass der Erlagsbetrag entsprechend § 10 Abs 4 AKB zwischen mehreren Geschädigten verhältnismäßig aufzuteilen ist, wurde eine notwendige Streitgenossenschaft bejaht (RIS-Justiz RS0033671 mwN etwa 7 Ob 33/77 = JBl 1978, 429; SZ 42/96; zu 7 Ob 333/99t erfolgte nur eine Zurückweisung). Liegt doch insoweit auch eine "Rechtsgemeinschaft" vor, die eine einheitliche Entscheidung erfordert. Gerade davon kann aber im vorliegenden Fall, in dem aus mehreren Pfändungen bzw Überweisungen und Zessionen Rechte an dem erlegten Betrag abgeleitet werden, nicht ausgegangen werden. Eine verhältnismäßige Aufteilung ist hier nicht vorgesehen. Es geht im Streit zwischen den Erlagsgegnern um das bessere Recht an der erlegten oder auf die erlegte Sache. Das Ergebnis kann bei jedem Erlagsgegner ein anderes sein. Dass zwischen den verschiedenen Beklagten selbst wieder strittig sein kann, wessen Forderungen vorgehen, ändert nichts daran. Diese Fragen können zwischen zwei Parteien, die beide beklagte Parteien sind, also auf der gleichen Seite des Prozessrechtsverhältnisses stehen, nicht bindend geklärt werden.Erfolgt die Hinterlegung zugunsten mehrerer Personen, so darf an eine von ihnen nur ausgefolgt werden, wenn alle Hinterlegungsgegner der Ausfolgung zugestimmt haben (EvBl 1955/181, SZ 35/84 uva). Mangels Einigung hat der diesen Betrag beanspruchende Erlagsgegner die übrigen Erlagsgegner auf Zustimmung zur Ausfolgung des (gesamten oder anteiligen) Erlages zu klagen. Im Rechtsstreit zwischen den Erlagsgegnern über die Zustimmung zur Ausfolgung entscheidet jeweils das bessere Recht an oder auf die erlegte Sache, unter Berücksichtigung der schuldrechtlichen Verpflichtungsgründe zur Sachüberlassung (RIS-Justiz RS0033512 mwN zuletzt 9 Ob 149/03g). Nur für den Fall, dass der Erlagsbetrag entsprechend Paragraph 10, Absatz 4, AKB zwischen mehreren Geschädigten verhältnismäßig aufzuteilen ist, wurde eine notwendige Streitgenossenschaft bejaht (RIS-Justiz RS0033671 mwN etwa 7 Ob 33/77 = JBl 1978, 429; SZ 42/96; zu 7 Ob 333/99t erfolgte nur eine Zurückweisung). Liegt doch insoweit auch eine "Rechtsgemeinschaft" vor, die eine einheitliche Entscheidung erfordert. Gerade davon kann aber im vorliegenden Fall, in dem aus mehreren Pfändungen bzw Überweisungen und Zessionen Rechte an dem erlegten Betrag abgeleitet werden, nicht ausgegangen werden. Eine verhältnismäßige Aufteilung ist hier nicht vorgesehen. Es geht im Streit zwischen den Erlagsgegnern um das bessere Recht an der erlegten oder auf die erlegte Sache. Das Ergebnis kann bei jedem Erlagsgegner ein anderes sein. Dass zwischen den verschiedenen Beklagten selbst wieder strittig sein kann, wessen Forderungen vorgehen, ändert nichts daran. Diese Fragen können zwischen zwei Parteien, die beide beklagte Parteien sind, also auf der gleichen Seite des Prozessrechtsverhältnisses stehen, nicht bindend geklärt werden.
Nur dort, wo die Parteien in einer Rechtsgemeinschaft stehen, die eine unterschiedliche Entscheidung nicht zulässt, ist von einer notwendigen Streitgenossenschaft auszugehen.
Dies trifft alleine auf die drittbeklagten Parteien zu. Hier hat bereits das Berufungsgericht - das zum Einwand der mangelnden passiven Klagslegitimation mangels Teilbarkeit des Anspruches an dem hinterlegten Betrag erstattete Vorbringen der Drittbeklagten in ihrer Klagebeantwortung (AS 29 und 31), sie seien gemeinsam mit Mag. Thomas N***** Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, blieb unbestritten - zutreffend ausgeführt, dass die gemeinsam im Rahmen der Forderungsexekution betriebene Forderung dieser Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Gesamthandforderung zu beurteilen ist (RIS-Justiz RS0017330 mwN ua 1 Ob 110/02m; RIS-Justiz RS0017326). In diesem Fall müssen sämtliche Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts auf der Beklagtenseite beteiligt sein (vgl Schubert in Fasching ZPO § 14 Rz 14, 18). Da sich die Erfolglassungsklage nicht gegen alle Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts richtete, wurde die mangelnde passive Klagslegitimation vom Berufungsgericht insoweit zutreffend bejaht. Die erstbeklagte Wohnungseigentümergemeinschaft hat das Klagebegehren nur damit bestritten, dass ihr selbst eine Forderung gegen den Vater des Klägers aufgrund eines Zahlungsbefehls zustehe. Diese Forderung sei vom Notar anerkannt worden. Ein Recht am bzw. auf den Erlagsgegenstand wird aber nicht einmal behauptet (vgl im Übrigen zu den Voraussetzungen des Vorzugspfandrechtes an der Eigentumswohnung selbst RIS-Justiz RS0113381; RIS-Justiz RS0119037 jeweils mwN; in zeitlicher Hinsicht RIS-Justiz RS0113239). Da die Erstbeklagte im Ergebnis die vom Kläger behauptete Darlehensgewährung und Zession zugestanden hat, verstoßen ihre Ausführungen in der Berufung gegen die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen über die Darlehensgewährungen und die Abtretung gegen das in § 482 Abs 1 ZPO normierte Neuerungsverbot im Rechtsmittelverfahren (vgl Rechberger in Rechberger ZPO2 § 267 Rz 4). Ausgehend von den erstgerichtlichen Feststellungen besteht der Klagsanspruch gegenüber der erstbeklagten Partei daher zu Recht und war das Berufungsurteil in diesem Punkt abzuändern.Dies trifft alleine auf die drittbeklagten Parteien zu. Hier hat bereits das Berufungsgericht - das zum Einwand der mangelnden passiven Klagslegitimation mangels Teilbarkeit des Anspruches an dem hinterlegten Betrag erstattete Vorbringen der Drittbeklagten in ihrer Klagebeantwortung (AS 29 und 31), sie seien gemeinsam mit Mag. Thomas N***** Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, blieb unbestritten - zutreffend ausgeführt, dass die gemeinsam im Rahmen der Forderungsexekution betriebene Forderung dieser Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Gesamthandforderung zu beurteilen ist (RIS-Justiz RS0017330 mwN ua 1 Ob 110/02m; RIS-Justiz RS0017326). In diesem Fall müssen sämtliche Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts auf der Beklagtenseite beteiligt sein vergleiche Schubert in Fasching ZPO Paragraph 14, Rz 14, 18). Da sich die Erfolglassungsklage nicht gegen alle Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts richtete, wurde die mangelnde passive Klagslegitimation vom Berufungsgericht insoweit zutreffend bejaht. Die erstbeklagte Wohnungseigentümergemeinschaft hat das Klagebegehren nur damit bestritten, dass ihr selbst eine Forderung gegen den Vater des Klägers aufgrund eines Zahlungsbefehls zustehe. Diese Forderung sei vom Notar anerkannt worden. Ein Recht am bzw. auf den Erlagsgegenstand wird aber nicht einmal behauptet vergleiche im Übrigen zu den Voraussetzungen des Vorzugspfandrechtes an der Eigentumswohnung selbst RIS-Justiz RS0113381; RIS-Justiz RS0119037 jeweils mwN; in zeitlicher Hinsicht RIS-Justiz RS0113239). Da die Erstbeklagte im Ergebnis die vom Kläger behauptete Darlehensgewährung und Zession zugestanden hat, verstoßen ihre Ausführungen in der Berufung gegen die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen über die Darlehensgewährungen und die Abtretung gegen das in Paragraph 482, Absatz eins, ZPO normierte Neuerungsverbot im Rechtsmittelverfahren vergleiche Rechberger in Rechberger ZPO2 Paragraph 267, Rz 4). Ausgehend von den erstgerichtlichen Feststellungen besteht der Klagsanspruch gegenüber der erstbeklagten Partei daher zu Recht und war das Berufungsurteil in diesem Punkt abzuändern.
Die zweitbeklagte Partei hat im Wesentlichen die rechtswirksame Abtretung und ein dieser zugrunde liegendes taugliches Rechtsgeschäft bestritten und diese auch wegen Benachteiligungsabsicht bzw Vermögensverschleuderung angefochten. Das Berufungsgericht hat jedoch, ausgehend von der vom Obersten Gerichtshof nicht geteilten Rechtsansicht, dass die Zweitbeklagte mit allen übrigen Erlagsgegnern eine notwendige Streitgenossenschaft bilde und daher mangels Geltendmachung des Anspruchs auf Zustimmung zur Ausfolgung auch gegenüber dem dritten Partner der drittbeklagten Rechtsanwaltsgemeinschaft die Klage schon deshalb abzuweisen sei, die die Feststellungen über das Darlehen und die Umstände der Abtretung bekämpfende Beweisrüge der Berufung nicht behandelt. Die Rechtssache war daher hinsichtlich der von der zweitbeklagten Partei erhobenen Berufung an das Berufungsgericht zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 43 (1. Verfahrensabschnitt), 50 und 52 Abs 2 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 43, (1. Verfahrensabschnitt), 50 und 52 Absatz 2, ZPO.