Rechtssatz RS0123147
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0123147
Entscheidungsdatum
26.01.2022
Rechtssatz
§ 1072 ABGB versteht unter dem Vorkaufsvorbehalt einen Nebenvertrag zum Kaufvertrag, durch welchen sich der Käufer schuldrechtlich verpflichtet, das Kaufobjekt vor Veräußerung an einen anderen dem Verkäufer zur Einlösung anzubieten. Der Begünstigte erhält dadurch das (an seine Person gebundene) Gestaltungsrecht, ein Vertragsverhältnis durch einseitige Erklärung ohne Mitwirkung der Gegenseite zustande zu bringen. Mit anderen Worten steht dem Vorkaufsberechtigten dann, wenn im Verhältnis zwischen dem Eigentümer und dem potenziellen Käufer zumindest eine bindende Vertragsofferte vorliegt, die Option offen, ohne weitere Einflussmöglichkeit und ohne weiteres Tätigwerden des Eigentümers und des potenziellen Käufers an dessen Stelle zu treten. Etwaige weitere Verträge zwischen dem Eigentümer und dem Vorkaufsberechtigten haben auf die Frage der Einlösung keinen Einfluss.Paragraph 1072, ABGB versteht unter dem Vorkaufsvorbehalt einen Nebenvertrag zum Kaufvertrag, durch welchen sich der Käufer schuldrechtlich verpflichtet, das Kaufobjekt vor Veräußerung an einen anderen dem Verkäufer zur Einlösung anzubieten. Der Begünstigte erhält dadurch das (an seine Person gebundene) Gestaltungsrecht, ein Vertragsverhältnis durch einseitige Erklärung ohne Mitwirkung der Gegenseite zustande zu bringen. Mit anderen Worten steht dem Vorkaufsberechtigten dann, wenn im Verhältnis zwischen dem Eigentümer und dem potenziellen Käufer zumindest eine bindende Vertragsofferte vorliegt, die Option offen, ohne weitere Einflussmöglichkeit und ohne weiteres Tätigwerden des Eigentümers und des potenziellen Käufers an dessen Stelle zu treten. Etwaige weitere Verträge zwischen dem Eigentümer und dem Vorkaufsberechtigten haben auf die Frage der Einlösung keinen Einfluss.
Entscheidungstexte
- 10 Ob 76/07k
Entscheidungstext OGH 18.12.2007 10 Ob 76/07k
- 8 Ob 62/19d
Entscheidungstext OGH 27.06.2019 8 Ob 62/19d
Auch
- 5 Ob 223/19h
Entscheidungstext OGH 20.02.2020 5 Ob 223/19h
vgl
Anm: Veröff: SZ 2020/17
- 5 Ob 52/21i
Entscheidungstext OGH 27.05.2021 5 Ob 52/21i
Vgl
- 7 Ob 187/21g
Entscheidungstext OGH 26.01.2022 7 Ob 187/21g
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0123147
Zuletzt aktualisiert am
17.04.2023
Dokumentnummer
JJR_20071218_OGH0002_0100OB00076_07K0000_002