Rechtssatz RS0123176
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0123176
Entscheidungsdatum
07.02.2008
Rechtssatz
Die sich aus § 1 KJBG ergebende unterschiedliche Überstundenentlohnung für Lehrlinge vor und nach Vollendung des 18. Lebensjahres ist sachlich begründet und stellt daher keine Diskriminierung auf Grund des Alters (§ 17 Abs 1 Z 2 GlBG) dar.Die sich aus Paragraph eins, KJBG ergebende unterschiedliche Überstundenentlohnung für Lehrlinge vor und nach Vollendung des 18. Lebensjahres ist sachlich begründet und stellt daher keine Diskriminierung auf Grund des Alters (Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 2, GlBG) dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123176
Dokumentnummer
JJR_20080207_OGH0002_009OBA00076_07B0000_001