Rechtssatz RS0123197
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0123197
Entscheidungsdatum
21.07.2011
Rechtssatz
Es wäre mit dem Zweck des Pflegegelds (vgl §1 WPGG), dem Pflegebedürftigen die Führung eines selbstbestimmten, bedürfnisorientierten Lebens zu ermöglichen, keinesfalls vereinbar, ein schwerstbehindertes Kleinkind, das behinderungsbedingt zu seiner Existenzsicherung Arzt- und Therapiebesuche wahrzunehmen hat, nach Übergabe in der Ordination bzw Therapieeinrichtung seinem Schicksal zu überlassen. Daher sind bei der Ermittlung des zeitlichen Ausmaßes der Mobilitätshilfe im weiteren Sinn auch die mit den Behandlungen und Therapien regelmäßig verbundenen kurzfristigen Wartezeiten sowie die Behandlungs- und Therapiezeiten zu berücksichtigen.Es wäre mit dem Zweck des Pflegegelds vergleiche §1 WPGG), dem Pflegebedürftigen die Führung eines selbstbestimmten, bedürfnisorientierten Lebens zu ermöglichen, keinesfalls vereinbar, ein schwerstbehindertes Kleinkind, das behinderungsbedingt zu seiner Existenzsicherung Arzt- und Therapiebesuche wahrzunehmen hat, nach Übergabe in der Ordination bzw Therapieeinrichtung seinem Schicksal zu überlassen. Daher sind bei der Ermittlung des zeitlichen Ausmaßes der Mobilitätshilfe im weiteren Sinn auch die mit den Behandlungen und Therapien regelmäßig verbundenen kurzfristigen Wartezeiten sowie die Behandlungs- und Therapiezeiten zu berücksichtigen.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 10/08f
Entscheidungstext OGH 05.02.2008 10 ObS 10/08f
Veröff: SZ 2008/19
- 10 ObS 149/07w
Entscheidungstext OGH 04.03.2008 10 ObS 149/07w
- 10 ObS 48/11y
Entscheidungstext OGH 21.07.2011 10 ObS 48/11y
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123197
Zuletzt aktualisiert am
10.11.2011
Dokumentnummer
JJR_20080205_OGH0002_010OBS00010_08F0000_001