Die Rechtsmittel sind aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig, aber nicht berechtigt.
1. Zu den Rechtsmitteln der Beklagten:
Die Beklagte macht geltend, ein Anspruch des Klägers auf Pflegegeld bestehe schon deshalb nicht, weil gemäß § 2 Abs 3 EinstV zum WPGG für jede Hilfsverrichtung - darunter falle auch die Mobilitätshilfe im weiteren Sinn - ein auf einen Monat bezogener fixer Zeitwert von zehn Stunden anzunehmen sei. Gemäß § 4 Abs 3 WPGG sei bei der Beurteilung des Pflegebedarfs von Kindern und Jugendlichen nur jenes Ausmaß an Pflege zu berücksichtigen, das über das erforderliche Ausmaß von gleichaltrigen nicht behinderten Kindern und Jugendlichen hinaus gehe. Es könne daher § 4 Abs 3 WPGG im Zusammenhalt mit § 2 Abs 3 EinstV nur so verstanden werden, dass bei pflegebedürftigen Kindern und Jugendlichen für Mobilitätshilfe im weiteren Sinn (wie auch bei den anderen in der EinstV genannten Hilfsverrichtungen) ein Zeitwert von zehn Stunden monatlich nicht überschritten werden dürfe. Dieser Zeitwert von zehn Stunden monatlich für Mobilitätshilfe im weiteren Sinn (wie auch für andere Hilfsverrichtungen) könne aber dann unterschritten werden, wenn der Mehrbedarf an Mobilitätshilfe im weiteren Sinn pro Monat gegenüber einem nicht pflegebedürftigen Kind oder Jugendlichen im gleichen Alter unter zehn Stunden liege. Der gesamte Pflegebedarf des Klägers erreiche daher auch ab 1. 2. 2007 nur 46 Stunden monatlich.Die Beklagte macht geltend, ein Anspruch des Klägers auf Pflegegeld bestehe schon deshalb nicht, weil gemäß Paragraph 2, Absatz 3, EinstV zum WPGG für jede Hilfsverrichtung - darunter falle auch die Mobilitätshilfe im weiteren Sinn - ein auf einen Monat bezogener fixer Zeitwert von zehn Stunden anzunehmen sei. Gemäß Paragraph 4, Absatz 3, WPGG sei bei der Beurteilung des Pflegebedarfs von Kindern und Jugendlichen nur jenes Ausmaß an Pflege zu berücksichtigen, das über das erforderliche Ausmaß von gleichaltrigen nicht behinderten Kindern und Jugendlichen hinaus gehe. Es könne daher Paragraph 4, Absatz 3, WPGG im Zusammenhalt mit Paragraph 2, Absatz 3, EinstV nur so verstanden werden, dass bei pflegebedürftigen Kindern und Jugendlichen für Mobilitätshilfe im weiteren Sinn (wie auch bei den anderen in der EinstV genannten Hilfsverrichtungen) ein Zeitwert von zehn Stunden monatlich nicht überschritten werden dürfe. Dieser Zeitwert von zehn Stunden monatlich für Mobilitätshilfe im weiteren Sinn (wie auch für andere Hilfsverrichtungen) könne aber dann unterschritten werden, wenn der Mehrbedarf an Mobilitätshilfe im weiteren Sinn pro Monat gegenüber einem nicht pflegebedürftigen Kind oder Jugendlichen im gleichen Alter unter zehn Stunden liege. Der gesamte Pflegebedarf des Klägers erreiche daher auch ab 1. 2. 2007 nur 46 Stunden monatlich.
Diesen Ausführungen hat bereits das Berufungsgericht zutreffend entgegen gehalten, dass nach § 4 Abs 3 WPGG bei der Beurteilung des Pflegebedarfs von Kindern und Jugendlichen nur jenes Ausmaß an Pflege zu berücksichtigen ist, das über das erforderliche Ausmaß von gleichaltrigen nichtbehinderten Kindern und Jugendlichen hinaus geht. Da § 4 Abs 3 WPGG auf den Betreuung und Hilfe umfassenden „Pflegebedarf" insgesamt und nicht bloß auf den Betreuungsaufwand Bezug nimmt, wird auch für Hilfsverrichtungen bei Kindern eine konkret-individuelle Prüfung des zeitlichen Ausmaßes des Hilfsbedarfs angeordnet. Aus diesem Grund kommt nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs eine verpflichtende Übernahme der in § 1 Abs 4 EinstV zum WPGG (im Folgenden: EinstV) vorgesehenen zeitlichen Mindestwerte und auch der in § 2 EinstV genannten Fixwerte für Hilfsverrichtungen nicht in Betracht (10 ObS 68/05f = SSV-NF 19/63 mwN zur gleichlautenden Bestimmung des § 2 Abs 3 OÖEinstV; Greifeneder/Liebhart, Handbuch Pflegegeld Rz 384). Die bei Kindern erforderliche konkret-individuelle Prüfung des Pflegebedarfs auch für Hilfsverrichtungen hat aber entgegen der Ansicht der Beklagten nicht nur dann stattzufinden, wenn der Pflegebedarf für eine Hilfsverrichtung den dafür vorgesehenen fixen Zeitwert von zehn Stunden monatlich unterschreitet, sondern muss in gleicher Weise auch für den umgekehrten Fall gelten, dass der tatsächliche Pflegebedarf diesen Zeitwert überschreitet. Dies kann, wie der vorliegende Fall zeigt, gerade bei behinderungsbedingt wesentlich häufiger notwendiger Begleitung zu Arzt und Therapie von Bedeutung sein (Greifeneder/Liebhart aaO Rz 384). Der erkennende Senat hat ebenfalls bereits ausgesprochen, dass es sich hiebei um eine sachlich durchaus gerechtfertigte Differenzierung zwischen der auf allgemein geltenden Richt-, Mindest- und Fixwerten beruhenden (funktionsbezogenen) Ermittlung des Pflegebedarfs bei Erwachsenen und der konkret-individuellen Prüfung des behinderungsbedingten Mehraufwands bei Kindern und Jugendlichen handelt und für beide Gruppen anspruchsberechtigter Personen die gesetzliche Schranke (vgl § 4 Abs 4 Z 3 WPGG) Anwendung zu finden hat, wonach der gesamte Zeitaufwand für alle Hilfsverrichtungen mit höchstens 50 Stunden pro Monat festgelegt werden darf und daher die in der EinstV angeführten Hilfsverrichtungen für sich allein keinen Anspruch auf Pflegegeld zu begründen vermögen (vgl SSV-NF 19/63 mwN).Diesen Ausführungen hat bereits das Berufungsgericht zutreffend entgegen gehalten, dass nach Paragraph 4, Absatz 3, WPGG bei der Beurteilung des Pflegebedarfs von Kindern und Jugendlichen nur jenes Ausmaß an Pflege zu berücksichtigen ist, das über das erforderliche Ausmaß von gleichaltrigen nichtbehinderten Kindern und Jugendlichen hinaus geht. Da Paragraph 4, Absatz 3, WPGG auf den Betreuung und Hilfe umfassenden „Pflegebedarf" insgesamt und nicht bloß auf den Betreuungsaufwand Bezug nimmt, wird auch für Hilfsverrichtungen bei Kindern eine konkret-individuelle Prüfung des zeitlichen Ausmaßes des Hilfsbedarfs angeordnet. Aus diesem Grund kommt nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs eine verpflichtende Übernahme der in Paragraph eins, Absatz 4, EinstV zum WPGG (im Folgenden: EinstV) vorgesehenen zeitlichen Mindestwerte und auch der in Paragraph 2, EinstV genannten Fixwerte für Hilfsverrichtungen nicht in Betracht (10 ObS 68/05f = SSV-NF 19/63 mwN zur gleichlautenden Bestimmung des Paragraph 2, Absatz 3, OÖEinstV; Greifeneder/Liebhart, Handbuch Pflegegeld Rz 384). Die bei Kindern erforderliche konkret-individuelle Prüfung des Pflegebedarfs auch für Hilfsverrichtungen hat aber entgegen der Ansicht der Beklagten nicht nur dann stattzufinden, wenn der Pflegebedarf für eine Hilfsverrichtung den dafür vorgesehenen fixen Zeitwert von zehn Stunden monatlich unterschreitet, sondern muss in gleicher Weise auch für den umgekehrten Fall gelten, dass der tatsächliche Pflegebedarf diesen Zeitwert überschreitet. Dies kann, wie der vorliegende Fall zeigt, gerade bei behinderungsbedingt wesentlich häufiger notwendiger Begleitung zu Arzt und Therapie von Bedeutung sein (Greifeneder/Liebhart aaO Rz 384). Der erkennende Senat hat ebenfalls bereits ausgesprochen, dass es sich hiebei um eine sachlich durchaus gerechtfertigte Differenzierung zwischen der auf allgemein geltenden Richt-, Mindest- und Fixwerten beruhenden (funktionsbezogenen) Ermittlung des Pflegebedarfs bei Erwachsenen und der konkret-individuellen Prüfung des behinderungsbedingten Mehraufwands bei Kindern und Jugendlichen handelt und für beide Gruppen anspruchsberechtigter Personen die gesetzliche Schranke vergleiche , Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 3, WPGG) Anwendung zu finden hat, wonach der gesamte Zeitaufwand für alle Hilfsverrichtungen mit höchstens 50 Stunden pro Monat festgelegt werden darf und daher die in der EinstV angeführten Hilfsverrichtungen für sich allein keinen Anspruch auf Pflegegeld zu begründen vermögen vergleiche , SSV-NF 19/63 mwN).
Die Beklagte macht weiters geltend, unter Mobilitätshilfe im weiteren Sinn könne nur - neben anderen erforderlichen Verrichtungen außer Haus - die Begleitung auf dem Weg zum Arzt, zur Therapie und zum Krankenhaus verstanden werden. Die Anwesenheit der Pflegeperson während der Behandlung falle schon begrifflich nicht unter Mobilitätshilfe im weiteren Sinn, weil während der Dauer der Behandlung - unabhängig von ihrer konkreten Dauer - dem Pflegebedürftigen keine Hilfe zur Mobilität im weiteren Sinn geleistet werde. Im Übrigen seien nach ständiger Rechtsprechung Therapien an Behinderten, die Familienangehörige selbstständig nach einer erfolgten Einschulung durch Fachkräfte durchführten, weder der Betreuung noch der Hilfe zuzurechnen und somit bei der Bemessung des Pflegeaufwands nicht zu berücksichtigen. Es lasse sich nicht nachvollziehbar begründen, dass eine von der Pflegeperson selbst durchgeführte Therapie bei der Bemessung des Pflegeaufwands nicht zu berücksichtigen sei, die Anwesenheit einer Pflegeperson bei einer durch eine Fachkraft durchgeführten Therapie aber bei der Bemessung des Pflegeaufwands berücksichtigt werden solle. Der Zeitaufwand für die Beaufsichtigung des Klägers während der Dauer einer medizinischen Behandlung oder Therapie sei daher bei der Prüfung des Anspruchs auf Pflegegeld nicht in Anschlag zu bringen.
Es trifft zu, dass Verrichtungen medizinischer Art wie Krankenbehandlung, Therapie oder medizinische Hauskrankenpflege keinen Pflegebedarf im Sinne der einschlägigen Pflegegeldgesetze darstellen. Es sind daher nach ständiger Rechtsprechung therapeutische Maßnahmen an Behinderten, die der Erhaltung oder Verbesserung des Gesundheitszustands dienen, auch dann nicht der Betreuung oder Hilfe zuzurechnen, wenn sie von Familienangehörigen oder sonstigen Pflegepersonen selbstständig nach einer erfolgten Einschulung durch Fachkräfte durchgeführt werden. Derartige therapeutische Maßnahmen (zB nach Bobath oder Vojta) sind daher bei der Bemessung des Pflegeaufwands nicht zu berücksichtigen (Greifeneder/Liebhart aaO Rz 4 und 8 mwN). Im vorliegenden Fall ist jedoch, wie bereits das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht die Frage zu klären, ob die Durchführung von Therapien selbst oder die Zeit einer damit verbundenen Beaufsichtigung eines minderjährigen Pflegebedürftigen als Pflegeaufwand zu berücksichtigen ist, sondern nur die Frage, ob und in welchem Umfang die notwendige Begleitung des Klägers aus Anlass dieser Behandlungen und Therapien außer Haus eine Mobilitätshilfe im weiteren Sinn rechtfertigt.
Der für die Gewährung von Pflegegeld bzw die Einstufung des Pflegebedürftigen maßgebende Pflegebedarf setzt sich aus Betreuung (§ 1 EinstV) und Hilfe (§ 2 EinstV) zusammen. Nach § 2 Abs 1 EinstV sind unter Hilfe aufschiebbare Verrichtungen anderer Personen zu verstehen, die den sachlichen Lebensbereich betreffen und zur Sicherung der Existenz erforderlich sind. Dazu zählt unter anderem die Mobilitätshilfe im weiteren Sinn (§ 2 Abs 2 EinstV). Darunter ist die Begleitung des Pflegebedürftigen bei unbedingt erforderlichen Verrichtungen außer Haus zu verstehen. Dazu zählt insbesondere die Begleitung zu krankheits- oder therapiebedingten Untersuchungen, Behandlungen und Kontrollen bei Ärzten oder Therapeuten sowie die Begleitung von behinderten Kindern oder Jugendlichen zur Schule. Mobilitätshilfe im weiteren Sinn wird daher immer dann benötigt werden, wenn der Pflegebedürftige die Verrichtungen außer Haus nur in Begleitung der Pflegeperson erledigen kann (Greifeneder/Liebhart aaO Rz 295 mwN). Nach § 14 Abs 1 der Richtlinien des Hauptverbands für die einheitliche Anwendung des Bundespflegegeldgesetzes 2005 umfasst die Mobilitätshilfe im weiteren Sinn Hilfeleistungen außerhalb des Wohnbereichs bei allen Abläufen, die zur Führung eines menschenwürdigen Lebens erforderlich sind. Sie umfasst insbesondere die Begleitung zum Arzt, zur Therapie, zu Behörden oder Banken sowie zu kulturellen Veranstaltungen. Bei der Auslegung des Begriffs „Mobilitätshilfe im weiteren Sinn" ist daher ein eher großzügiges Verständnis geboten (Pfeil, Neuregelung der Pflegevorsorge in Österreich 191).Der für die Gewährung von Pflegegeld bzw die Einstufung des Pflegebedürftigen maßgebende Pflegebedarf setzt sich aus Betreuung (Paragraph eins, EinstV) und Hilfe (Paragraph 2, EinstV) zusammen. Nach Paragraph 2, Absatz eins, EinstV sind unter Hilfe aufschiebbare Verrichtungen anderer Personen zu verstehen, die den sachlichen Lebensbereich betreffen und zur Sicherung der Existenz erforderlich sind. Dazu zählt unter anderem die Mobilitätshilfe im weiteren Sinn (Paragraph 2, Absatz 2, EinstV). Darunter ist die Begleitung des Pflegebedürftigen bei unbedingt erforderlichen Verrichtungen außer Haus zu verstehen. Dazu zählt insbesondere die Begleitung zu krankheits- oder therapiebedingten Untersuchungen, Behandlungen und Kontrollen bei Ärzten oder Therapeuten sowie die Begleitung von behinderten Kindern oder Jugendlichen zur Schule. Mobilitätshilfe im weiteren Sinn wird daher immer dann benötigt werden, wenn der Pflegebedürftige die Verrichtungen außer Haus nur in Begleitung der Pflegeperson erledigen kann (Greifeneder/Liebhart aaO Rz 295 mwN). Nach Paragraph 14, Absatz eins, der Richtlinien des Hauptverbands für die einheitliche Anwendung des Bundespflegegeldgesetzes 2005 umfasst die Mobilitätshilfe im weiteren Sinn Hilfeleistungen außerhalb des Wohnbereichs bei allen Abläufen, die zur Führung eines menschenwürdigen Lebens erforderlich sind. Sie umfasst insbesondere die Begleitung zum Arzt, zur Therapie, zu Behörden oder Banken sowie zu kulturellen Veranstaltungen. Bei der Auslegung des Begriffs „Mobilitätshilfe im weiteren Sinn" ist daher ein eher großzügiges Verständnis geboten (Pfeil, Neuregelung der Pflegevorsorge in Österreich 191).
Im vorliegenden Fall hat der Kläger behinderungsbedingt zu seiner Existenzsicherung Arzt- und Therapiebesuche wahrzunehmen, wobei schon im Hinblick auf sein Alter eine Anwesenheit der ihm vertrauten Pflegeperson auch während der Behandlung bzw Therapie unbedingt erforderlich ist. Es wäre mit dem Zweck des Pflegegelds (vgl § 1 WPGG), dem Pflegebedürftigen die Führung eines selbstbestimmten, bedürfnisorientierten Lebens zu ermöglichen, keinesfalls vereinbar, den schwerstbehinderten Kläger im Kleinkindalter nach Übergabe in der Ordination bzw Therapieeinrichtung seinem Schicksal zu überlassen. Das Berufungsgericht hat mit Recht auch darauf hingewiesen, dass oftmals auch weitere Ortsveränderungen in den jeweiligen Arztpraxen, Therapiestätten oder Krankenhäusern erforderlich sind, um letztlich die Therapie selbst zu ermöglichen, da sich die pflegebedürftige Person im Falle des Klägers selbst nicht in die dafür notwendigen Räume begeben kann, sondern dafür Hilfe benötigt. Es sind daher im vorliegendem Fall bei der Ermittlung des zeitlichen Ausmaßes der Mobilitätshilfe im weiteren Sinn nach zutreffender Rechtsansicht der Vorinstanzen auch die mit den Behandlungen und Therapien regelmäßig verbundenen kurzfristigen Wartezeiten sowie die Behandlungs- und Therapiezeiten zu berücksichtigen.Im vorliegenden Fall hat der Kläger behinderungsbedingt zu seiner Existenzsicherung Arzt- und Therapiebesuche wahrzunehmen, wobei schon im Hinblick auf sein Alter eine Anwesenheit der ihm vertrauten Pflegeperson auch während der Behandlung bzw Therapie unbedingt erforderlich ist. Es wäre mit dem Zweck des Pflegegelds vergleiche Paragraph eins, WPGG), dem Pflegebedürftigen die Führung eines selbstbestimmten, bedürfnisorientierten Lebens zu ermöglichen, keinesfalls vereinbar, den schwerstbehinderten Kläger im Kleinkindalter nach Übergabe in der Ordination bzw Therapieeinrichtung seinem Schicksal zu überlassen. Das Berufungsgericht hat mit Recht auch darauf hingewiesen, dass oftmals auch weitere Ortsveränderungen in den jeweiligen Arztpraxen, Therapiestätten oder Krankenhäusern erforderlich sind, um letztlich die Therapie selbst zu ermöglichen, da sich die pflegebedürftige Person im Falle des Klägers selbst nicht in die dafür notwendigen Räume begeben kann, sondern dafür Hilfe benötigt. Es sind daher im vorliegendem Fall bei der Ermittlung des zeitlichen Ausmaßes der Mobilitätshilfe im weiteren Sinn nach zutreffender Rechtsansicht der Vorinstanzen auch die mit den Behandlungen und Therapien regelmäßig verbundenen kurzfristigen Wartezeiten sowie die Behandlungs- und Therapiezeiten zu berücksichtigen.
Die Rechtsmittel der Beklagten erweisen sich daher als nicht berechtigt.
2. Zu den Rechtsmitteln des Klägers:
Der Kläger bekämpft im Zusammenhang mit der Berücksichtigung der Mobilitätshilfe im weiteren Sinn die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, wonach er in seiner Berufungsbeantwortung die Mobilitätshilfe im weiteren Sinn betreffend die Begleitung zur Bobath-Therapie mit zwei Stunden monatlich „begrenzt" habe. Er habe in seiner Berufungsbeantwortung ausgeführt, dass für die Begleitung zur Bobath-Therapie ebenfalls Mobilitätshilfe im weiteren Sinn von „zumindest zwei Stunden monatlich" zuzuerkennen gewesen wäre.
Diese Ausführung lässt jedoch außer Acht, dass der Kläger in seiner Berufungsbeantwortung ausdrücklich die ergänzende Feststellung begehrt hat, er benötige weiters Mobilitätshilfe im weiteren Sinn zur Begleitung zur Bobath-Therapie, Vojta-Therapie sowie zur Musiktherapie, wobei der konkrete Begleitungsaufwand jeweils mit 1 bis 1,5 Stunden monatlich, insgesamt somit mit durchschnittlich 3,5 Stunden monatlich, zu veranschlagen sei. Der Kläger geht somit in seiner Berufungsbeantwortung selbst davon aus, dass der konkrete Aufwand zur Begleitung zur Bobath-Therapie lediglich 1 bis 1,5 Stunden monatlich betrage, sodass die Ansicht des Berufungsgerichts, der Kläger habe in seiner Berufungsbeantwortung das zeitliche Ausmaß der notwendigen Begleitung zu dieser Therapie mit zwei Stunden pro Monat begrenzt, keine unrichtige Beurteilung des Vorbringens des Klägers zu seinen Lasten darstellt. Die Frage der Begleitung zur Vojta-Therapie sowie zur Musiktherapie wird vom Kläger nicht mehr releviert.
Weiters wendet sich der Kläger gegen die Nichtberücksichtigung der Maßnahmen zur Beruhigung bei den regelmäßig auftretenden Schreiattacken durch das Berufungsgericht. Es sei zwar richtig, dass therapeutische Maßnahmen selbst weder der Betreuung noch der Hilfe im Sinne der einschlägigen Pflegegeldgesetze zuzuordnen seien. Inhaltlich sei die gegenständliche Betreuungsleistung aber keiner Therapie, sondern vielmehr einem „sonstigen Pflegeaufwand" gleichzuhalten, welche entweder unter § 4 Abs 1 EinstV zu subsumieren oder im Zweifel als Mobilitätshilfe im engeren Sinn zuzuerkennen sei. Es sei eine Bewegung und Mobilisierung des Klägers zu dessen Beruhigung erforderlich, zu welcher er selbst nicht in der Lage sei. Es sei daher entsprechend der Rechtsansicht des Erstgerichts ein weiterer Pflegebedarf von 15 Stunden monatlich an Tragemaßnahmen zur Beruhigung des Klägers zu berücksichtigen.Weiters wendet sich der Kläger gegen die Nichtberücksichtigung der Maßnahmen zur Beruhigung bei den regelmäßig auftretenden Schreiattacken durch das Berufungsgericht. Es sei zwar richtig, dass therapeutische Maßnahmen selbst weder der Betreuung noch der Hilfe im Sinne der einschlägigen Pflegegeldgesetze zuzuordnen seien. Inhaltlich sei die gegenständliche Betreuungsleistung aber keiner Therapie, sondern vielmehr einem „sonstigen Pflegeaufwand" gleichzuhalten, welche entweder unter Paragraph 4, Absatz eins, EinstV zu subsumieren oder im Zweifel als Mobilitätshilfe im engeren Sinn zuzuerkennen sei. Es sei eine Bewegung und Mobilisierung des Klägers zu dessen Beruhigung erforderlich, zu welcher er selbst nicht in der Lage sei. Es sei daher entsprechend der Rechtsansicht des Erstgerichts ein weiterer Pflegebedarf von 15 Stunden monatlich an Tragemaßnahmen zur Beruhigung des Klägers zu berücksichtigen.
Nach den Feststellungen leidet der Kläger an wiederkehrenden Schreiattacken, während derer er gehalten, getragen und beruhigt werden muss. Insgesamt erfordern diese Maßnahmen eine entsprechende Zuwendung der Pflegeperson im Ausmaß von durchschnittlich etwa zwei Stunden täglich. Ausgehend von vergleichbaren Zuwendungen bei gesunden gleichaltrigen Kindern im Ausmaß von ca eineinhalb Stunden täglich, verbleibt ein täglicher Mehraufwand von ca 30 Minuten, das sind 15 Stunden monatlich. Dieser Sachverhalt ist durchaus vergleichbar mit jenem Sachverhalt, der der Entscheidung 10 ObS 216/00p (= SSV-NF 14/102) zugrunde lag. Auch der damalige minderjährige Kläger musste für den zur Vermeidung einer seelischen Verkümmerung notwendigen Körperkontakt täglich mindestens zweieinhalb bis drei Stunden getragen werden, ansonsten er nach kürzester Zeit zu weinen begann. Der erkennende Senat hat damals die Auffassung vertreten, dass der notwendige „Körperkontaktaufwand" keine pflegegeldrelevante Leistung darstelle, weil es sich dabei um eine einer therapeutischen Maßnahme vergleichbare psychosoziale Betreuungsmaßnahme handle und das Ausmaß einer für die Entwicklung eines Kindes notwendigen körperlichen und geistigen Zuwendung durch die jeweilige Bezugsperson dabei nicht bloß allgemein nach der jeweiligen Altersgruppe, sondern in erster Linie wohl personen- und situationsbezogen beurteilt werden müsse. An dieser Rechtsprechung hat der erkennende Senat in der Entscheidung 10 ObS 269/03m (= SSV-NF 18/6) ausdrücklich festgehalten (vgl auch Greifeneder/Liebhart aaO Rz 302).Nach den Feststellungen leidet der Kläger an wiederkehrenden Schreiattacken, während derer er gehalten, getragen und beruhigt werden muss. Insgesamt erfordern diese Maßnahmen eine entsprechende Zuwendung der Pflegeperson im Ausmaß von durchschnittlich etwa zwei Stunden täglich. Ausgehend von vergleichbaren Zuwendungen bei gesunden gleichaltrigen Kindern im Ausmaß von ca eineinhalb Stunden täglich, verbleibt ein täglicher Mehraufwand von ca 30 Minuten, das sind 15 Stunden monatlich. Dieser Sachverhalt ist durchaus vergleichbar mit jenem Sachverhalt, der der Entscheidung 10 ObS 216/00p (= SSV-NF 14/102) zugrunde lag. Auch der damalige minderjährige Kläger musste für den zur Vermeidung einer seelischen Verkümmerung notwendigen Körperkontakt täglich mindestens zweieinhalb bis drei Stunden getragen werden, ansonsten er nach kürzester Zeit zu weinen begann. Der erkennende Senat hat damals die Auffassung vertreten, dass der notwendige „Körperkontaktaufwand" keine pflegegeldrelevante Leistung darstelle, weil es sich dabei um eine einer therapeutischen Maßnahme vergleichbare psychosoziale Betreuungsmaßnahme handle und das Ausmaß einer für die Entwicklung eines Kindes notwendigen körperlichen und geistigen Zuwendung durch die jeweilige Bezugsperson dabei nicht bloß allgemein nach der jeweiligen Altersgruppe, sondern in erster Linie wohl personen- und situationsbezogen beurteilt werden müsse. An dieser Rechtsprechung hat der erkennende Senat in der Entscheidung 10 ObS 269/03m (= SSV-NF 18/6) ausdrücklich festgehalten vergleiche auch Greifeneder/Liebhart aaO Rz 302).
Die Revisionsausführungen bieten keinen Anlass für ein Abgehen von dieser Rechtsprechung. Die körperliche Zuwendung stellt keine „Hilfe" im sachlichen Lebensbereich (§ 2 EinstV) dar. Der Hinweis auf § 4 Abs 1 EinstV ist ebenfalls nicht berechtigt, weil diese Bestimmung die Anleitung und Beaufsichtigung von Menschen mit geistiger oder psychischer Behinderung bei der Durchführung der in den §§ 1 und 2 EinstV angeführten Verrichtungen zum Gegenstand hat. Auch aus der Entscheidung 10 ObS 142/04m (= SSV-NF 18/97), nach der bei der Berechnung des Pflegebedarfs der Zeitaufwand für das vor dem Anlegen der orthopädischen Schuhe notwendige Dehnen und Bewegen der Knie und Knöchelgelenke eines behinderten Kindes als mit dem Anlegen der orthopädischen Schuhe (Mobilitätshilfe im engeren Sinn) in unmittelbarem Zusammenhang stehender Zeitaufwand zu berücksichtigen ist, lässt sich für den vorliegenden Fall nichts gewinnen, da bei der hier strittigen Betreuungsmaßnahme nicht der Ortswechsel im häuslichen Bereich bzw der Lagewechsel (= Mobilitätshilfe im engeren Sinn) sondern die psychosoziale Betreuung (Zuwendung) im Vordergrund steht.Die Revisionsausführungen bieten keinen Anlass für ein Abgehen von dieser Rechtsprechung. Die körperliche Zuwendung stellt keine „Hilfe" im sachlichen Lebensbereich (Paragraph 2, EinstV) dar. Der Hinweis auf Paragraph 4, Absatz eins, EinstV ist ebenfalls nicht berechtigt, weil diese Bestimmung die Anleitung und Beaufsichtigung von Menschen mit geistiger oder psychischer Behinderung bei der Durchführung der in den Paragraphen eins und 2 EinstV angeführten Verrichtungen zum Gegenstand hat. Auch aus der Entscheidung 10 ObS 142/04m (= SSV-NF 18/97), nach der bei der Berechnung des Pflegebedarfs der Zeitaufwand für das vor dem Anlegen der orthopädischen Schuhe notwendige Dehnen und Bewegen der Knie und Knöchelgelenke eines behinderten Kindes als mit dem Anlegen der orthopädischen Schuhe (Mobilitätshilfe im engeren Sinn) in unmittelbarem Zusammenhang stehender Zeitaufwand zu berücksichtigen ist, lässt sich für den vorliegenden Fall nichts gewinnen, da bei der hier strittigen Betreuungsmaßnahme nicht der Ortswechsel im häuslichen Bereich bzw der Lagewechsel (= Mobilitätshilfe im engeren Sinn) sondern die psychosoziale Betreuung (Zuwendung) im Vordergrund steht.
Daraus folgt, dass dem Kläger nach zutreffender Rechtsansicht des Berufungsgerichts für den Zeitraum vom 1. 9. 2006 bis 31. 1. 2007 kein Anspruch auf Pflegegeld zusteht, weil er selbst unter Berücksichtigung eines zusätzlichen Hilfsbedarfs für die Begleitung zur Bobath-Therapie im Ausmaß von zwei Stunden monatlich den für die Gewährung eines Pflegegelds erforderlichen Pflegebedarf von durchschnittlich mehr als 50 Stunden monatlich (§ 4 Abs 2 WPGG) nicht erreicht. Für den Zeitraum ab 1. 2. 2007 besteht jedenfalls ein Pflegebedarf von 74 Stunden monatlich und somit ein Anspruch des Klägers auf Pflegegeld der Stufe 1. Unter Berücksichtigung eines im fortzusetzenden Verfahren noch zu klärenden zusätzlichen Hilfsbedarfs für die Begleitung zur Bobath-Therapie könnte auch der für die Pflegegeldstufe 2 maßgebende Schwellenwert von mehr als 75 Stunden monatlich erreicht werden. Soweit den Ausführungen des Berufungsgerichts zu dieser noch zu klärenden Frage die Ansicht entnommen werden kann, dass ein Hilfsbedarf für die Begleitung zur Bobath-Therapie nur dann berücksichtigt werden könnte, wenn es sich dabei um eine mindestens sechs Monate dauernde Therapie iSd § 4 Abs 1 WPGG handle, kann diesen Ausführungen jedoch nicht gefolgt werden. Es trifft zwar zu, dass nach § 4 Abs 1 WPGG beim Pflegebedürftigen ein ständiger Pflegebedarf für voraussichtlich mindestens sechs Monate gegeben sein muss. Dieses zeitliche Mindesterfordernis bezieht sich jedoch nur auf das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen der Stufe 1. Für höhere Einstufungen ist diese Mindestdauer nicht erforderlich. Pflegegeld der Stufen 2 bis 7 gebührt daher auch dann, wenn die jeweiligen Voraussetzungen für einen Zeitraum von weniger als sechs Monate gegeben sind (SSV-NF 9/14; Greifeneder/Liebhart aaO Rz 122 mwN; Pfeil, BPGG 84).Daraus folgt, dass dem Kläger nach zutreffender Rechtsansicht des Berufungsgerichts für den Zeitraum vom 1. 9. 2006 bis 31. 1. 2007 kein Anspruch auf Pflegegeld zusteht, weil er selbst unter Berücksichtigung eines zusätzlichen Hilfsbedarfs für die Begleitung zur Bobath-Therapie im Ausmaß von zwei Stunden monatlich den für die Gewährung eines Pflegegelds erforderlichen Pflegebedarf von durchschnittlich mehr als 50 Stunden monatlich (Paragraph 4, Absatz 2, WPGG) nicht erreicht. Für den Zeitraum ab 1. 2. 2007 besteht jedenfalls ein Pflegebedarf von 74 Stunden monatlich und somit ein Anspruch des Klägers auf Pflegegeld der Stufe 1. Unter Berücksichtigung eines im fortzusetzenden Verfahren noch zu klärenden zusätzlichen Hilfsbedarfs für die Begleitung zur Bobath-Therapie könnte auch der für die Pflegegeldstufe 2 maßgebende Schwellenwert von mehr als 75 Stunden monatlich erreicht werden. Soweit den Ausführungen des Berufungsgerichts zu dieser noch zu klärenden Frage die Ansicht entnommen werden kann, dass ein Hilfsbedarf für die Begleitung zur Bobath-Therapie nur dann berücksichtigt werden könnte, wenn es sich dabei um eine mindestens sechs Monate dauernde Therapie iSd Paragraph 4, Absatz eins, WPGG handle, kann diesen Ausführungen jedoch nicht gefolgt werden. Es trifft zwar zu, dass nach Paragraph 4, Absatz eins, WPGG beim Pflegebedürftigen ein ständiger Pflegebedarf für voraussichtlich mindestens sechs Monate gegeben sein muss. Dieses zeitliche Mindesterfordernis bezieht sich jedoch nur auf das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen der Stufe 1. Für höhere Einstufungen ist diese Mindestdauer nicht erforderlich. Pflegegeld der Stufen 2 bis 7 gebührt daher auch dann, wenn die jeweiligen Voraussetzungen für einen Zeitraum von weniger als sechs Monate gegeben sind (SSV-NF 9/14; Greifeneder/Liebhart aaO Rz 122 mwN; Pfeil, BPGG 84).
Aus diesen Erwägungen war auch den Rechtsmitteln des Klägers ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht, was die Revisionsbeantwortung des Klägers betrifft, auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG. Ein Kostenersatzanspruch nach Billigkeit gemäß § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG für die erfolglos gebliebene Revision des Klägers kam nicht in Betracht, weil berücksichtigungswürdige Einkommens- und Vermögensverhältnisse des minderjährigen Klägers bzw seiner unterhaltspflichtigen Eltern, welche einen ausnahmsweisen Kostenzuspruch nach dieser Gesetzesstelle rechtfertigen könnten, nicht geltend gemacht wurden und auch aus der Aktenlage nicht ersichtlich sind (vgl 10 ObS 55/04t). Hinsichtlich des Vorbehalts der Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens beruht die Kostenentscheidung auf § 52 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht, was die Revisionsbeantwortung des Klägers betrifft, auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ASGG. Ein Kostenersatzanspruch nach Billigkeit gemäß Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG für die erfolglos gebliebene Revision des Klägers kam nicht in Betracht, weil berücksichtigungswürdige Einkommens- und Vermögensverhältnisse des minderjährigen Klägers bzw seiner unterhaltspflichtigen Eltern, welche einen ausnahmsweisen Kostenzuspruch nach dieser Gesetzesstelle rechtfertigen könnten, nicht geltend gemacht wurden und auch aus der Aktenlage nicht ersichtlich sind vergleiche 10 ObS 55/04t). Hinsichtlich des Vorbehalts der Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens beruht die Kostenentscheidung auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.