Rechtssatz RS0123210
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0123210
Geschäftszahl
7Bkd2/07; 21Ds2/17g; 22Ds10/25b
Entscheidungsdatum
10.06.2026
Rechtssatz
Eine Beschwerde des Disziplinarbeschuldigten gegen einen Einstellungsbeschluss gemäß § 28 Abs 3 DSt ist mangels Beschwer zurückzuweisen, zumal ein solcher Beschluss das Disziplinarverfahren zu Gunsten des Disziplinarbeschuldigten beendet. Aus welchem Grunde der Disziplinarrat keinen Anlass zur Disziplinarverhandlung gefunden hat, spielt keine Rolle. Sohin eröffnet auch die Anwendung des § 3 DSt kein Beschwerderecht des Disziplinarbeschuldigten, zumal sie die Unschuldsvermutung des Art 6 Abs 2 MRK nicht beeinträchtigt. Ein förmlicher Freispruch (§ 38 Abs 1 DSt) ist vom Gesetz nur in einer mündlichen Verhandlung (§ 32 ff DSt) - welche einen zum Einstellungsbeschluss (§ 28 Abs 3 DSt) kontradiktorischen Einleitungsbeschluss (§ 28 Abs 2 DSt) voraussetzt - vorgesehen und kann daher von einem nicht weiter in Verfolgung gezogenen Disziplinarbeschuldigten nicht erzwungen werden.Eine Beschwerde des Disziplinarbeschuldigten gegen einen Einstellungsbeschluss gemäß Paragraph 28, Absatz 3, DSt ist mangels Beschwer zurückzuweisen, zumal ein solcher Beschluss das Disziplinarverfahren zu Gunsten des Disziplinarbeschuldigten beendet. Aus welchem Grunde der Disziplinarrat keinen Anlass zur Disziplinarverhandlung gefunden hat, spielt keine Rolle. Sohin eröffnet auch die Anwendung des Paragraph 3, DSt kein Beschwerderecht des Disziplinarbeschuldigten, zumal sie die Unschuldsvermutung des Artikel 6, Absatz 2, MRK nicht beeinträchtigt. Ein förmlicher Freispruch (Paragraph 38, Absatz eins, DSt) ist vom Gesetz nur in einer mündlichen Verhandlung (Paragraph 32, ff DSt) - welche einen zum Einstellungsbeschluss (Paragraph 28, Absatz 3, DSt) kontradiktorischen Einleitungsbeschluss (Paragraph 28, Absatz 2, DSt) voraussetzt - vorgesehen und kann daher von einem nicht weiter in Verfolgung gezogenen Disziplinarbeschuldigten nicht erzwungen werden.
Entscheidungstexte
- 7 Bkd 2/07
Entscheidungstext OGH 07.02.2008 7 Bkd 2/07
- 21 Ds 2/17g
Entscheidungstext OGH 27.11.2017 21 Ds 2/17g
Vgl
- 22 Ds 10/25b
Entscheidungstext OGH 10.06.2026 22 Ds 10/25b
vgl; Beisatz: Hier: Zurückweisung der Berufung des Beschuldigten gegen den unter Anwendung des § 3 DSt ergangenen Freispruch (§ 38 Abs 1 DSt) mangels Beschwer. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123210
Zuletzt aktualisiert am
27.07.2026
Dokumentnummer
JJR_20080207_OGH0002_007BKD00002_0700000_001