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Entscheidung 22 Ds 10/25b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Fachgebiet

Standes- und Disziplinarrecht der Anwälte

Geschäftszahl

22Ds10/25b

Entscheidungsdatum

10.06.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 10. Juni 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Ziegelbauer als weiteren Richter sowie die Rechtsanwälte Dr. Schimik und Dr. Pressl als Anwaltsrichter in Gegenwart des Schriftführers Richteramtsanwärter Mag. Edelmann in der Disziplinarsache gegen , Rechtsanwalt in *, wegen der Disziplinarvergehen der Verletzung von Berufspflichten und der Beeinträchtigung der Ehre oder des Ansehens des Standes nach Paragraph eins, Absatz eins, DSt über die Berufungen des Beschuldigten und des Kammeranwalts gegen das Erkenntnis des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Wien vom 20. März 2025, GZ D 158/23-15, nach mündlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin der Generalprokuratur, Generalanwältin MMag. Nordmeyer, des Kammeranwalts Rechtsanwalt Mag. Jakauby und des Beschuldigten zu Recht erkannt:

Spruch

Die Berufung des Beschuldigten wird zurückgewiesen.

Der Berufung des Kammeranwalts wird nicht Folge gegeben.

Text

Gründe:

[1]         Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde , Rechtsanwalt in *, aus dem Grund des Paragraph 3, DSt vom Vorwurf freigesprochen, er habe dadurch ein Disziplinarvergehen begangen, dass er am 16. August 2023 im Besitzstörungsverfahren AZ 2 C 654/23h des Bezirksgerichts Eisenstadt äußerte,

(1) die Klägerin erfülle durch ein Aufforderungsschreiben vom 3. Juli 2023 und die daran anknüpfende Klage vom 17. Juli 2023 „das Delikt der (versuchten) Erpressung“ und ihre Vorgehensweise sei „strafrechtswidrig“,

(2) die Besitzstörung sei „Anlass, der Beklagten einen völlig überhöhten Geldbetrag abzupressen,“ und

(3) die im „Aufforderungsschreiben enthaltene Klagsdrohung“ sei als „gefährliche Drohung zu werten, weil sie als Mittel zum angestrebten Zweck gegen die guten Sitten widerstreitet“.

Rechtliche Beurteilung

[2]         Dagegen richten sich die Berufungen wegen des Ausspruchs über die Schuld (zur Geltendmachung von Nichtigkeitsgründen in deren Rahmen siehe RIS-Justiz RS0128656 [T1]), die der Disziplinarbeschuldigte auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a und b StPO, der Kammeranwalt auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, 9, Litera a und 10 StPO stützt.

Zur Berufung des Beschuldigten:

[3]         Auch ein unter Anwendung der – Paragraph 42, StGB in der Fassung vor BGBl I 2007/93 nachgebildeten (RIS-Justiz RS0056585 und RS0113027) – Bestimmung des Paragraph 3, DSt erfolgter Freispruch stellt eine für den Beschuldigten uneingeschränkt wirkende Verfahrensbeendigung dar, durch welche die Unschuldsvermutung (Artikel 6, Absatz 2, EMRK, Paragraph 8, StPO in Verbindung mit Paragraph 77, Absatz 3, DSt) nicht beeinträchtigt wird (Lehner in Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO11 Paragraph 3, DSt Rz 4). Demzufolge ist der Beschuldigte durch die angefochtene Entscheidung nicht beschwert, womit seine Berufung mangels Rechtsmittellegitimation zurückzuweisen war vergleiche RIS-Justiz RS0123210; 7 Bkd 2/07 AnwBl 2008/8140 [Klingsbigl]; 15 Bkd 4/12 AnwBl 2012/8329 [Klingsbigl] sowie [zu Paragraph 42, StGB aF] 13 Os 16/80 SSt 51/8 und RIS-Justiz RS0091414).

Zur Berufung des Kammeranwalts:

[4]         Soweit die Verfahrensrüge (Ziffer 3,) – gestützt auf 10 Bkd 1/10 AnwBl 2011/8279 – die Bestimmung des Paragraph 260, Absatz eins, (gemeint) Ziffer 2, StPO in Verbindung mit Paragraph 77, Absatz 3, DSt dadurch als verletzt ansieht, dass die angefochtene Entscheidung die vom Freispruch umfasste Tat nicht subsumiert, übersieht sie, dass das als Belegstelle genannte Erkenntnis zu einem erstinstanzlichen Schuldspruch ergangen ist. Die Aussage, auch im Fall eines „Freispruchs nach Paragraph 3, DSt“ sei ausdrücklich auszusprechen, welche Berufspflichten verletzt worden seien, findet sich zwar in dem in der angeführten Publikation gebildeten Rechtssatz (AnwBl 2011, 239), nicht jedoch im diesbezüglichen Erkenntnis.

[5]         Aus den von der Berufung insoweit angesprochenen Bestimmungen des Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 2, StPO und des Paragraph 38, Absatz 2, DSt ist für ihren Standpunkt ebenso wenig zu gewinnen, weil sich auch diese beiden Normen auf Schuldsprüche beziehen.

[6]         Gegenstand des Freispruchs ist stets eine Tat (im materiellen Sinn), also ein historisches Geschehen, und gerade nicht dessen rechtliche Beurteilung (Lendl, WK-StPO Paragraph 259, Rz 1). Ein sogenannter Subsumtions- oder Qualifikationsfreispruch, also ein solcher von einer rechtlichen Kategorie, ist vielmehr nach ständiger Judikatur unzulässig (RIS-Justiz RS0091051 und RS0120128).

[7]         Der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) zuwider liegen auf der Basis der Feststellungen des Disziplinarrats die Voraussetzungen des Paragraph 3, DSt sehr wohl vor. Nach dieser Bestimmung ist ein Disziplinarvergehen vom Disziplinarrat nicht zu verfolgen, wenn das Verschulden des Rechtsanwalts geringfügig ist und sein Verhalten keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat.

[8]         Ein geringfügiges Verschulden ist dann anzunehmen, wenn das Verschulden im Anlassfall erheblich hinter dem typischer Fälle gleichartiger Verstöße zurückbleibt (RIS-Justiz RS0089974), wobei jeweils auf die Umstände des Einzelfalls einzugehen ist (RIS-Justiz RS0113533). Entgegen dem unter diesem Aspekt erstatteten Berufungsvorbringen liegt in der im inkriminierten Schriftsatz zum Ausdruck gebrachten rechtlichen Beurteilung des Verhaltens der klagenden Partei kein „völlige[s] Verkennen der richtigen Rechtslage“ (insbesondere setzt der [Grund-]Tatbestand der Erpressung keine Bedrohung mit der Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz voraus). Vielmehr wird die Frage, ob das Inaussichtstellen einer Besitzstörungsklage den Tatbestand der Erpressung verwirklichen kann, im Schrifttum kontroversiell diskutiert (Prankl, Angebote zur Ablöse des Rechts auf Einbringung einer Besitzstörungsklage als [versuchte] Erpressung? AnwBl 2025/137; Seeber/Wagner, [Besitzstörer-]Abmahnschreiben sind idR keine Erpressung! AnwBl 2025/164; vergleiche auch 16 Bkd 8/11 AnwBl 2012/8316). Nach den Feststellungen des Disziplinarrats erhob der Beschuldigte den Vorwurf auch nicht leichtfertig, sondern setzte er sich intensiv mit der Frage auseinander, ob und aus welchen Gründen durch das an seinen Mandanten ergangene Aufforderungsschreiben in seiner konkreten Ausgestaltung ein Straftatbestand erfüllt sein könnte. Wenn auch das Vorbringen Prozessdienlichkeit nicht erkennen ließ (ES 11), so erfolgte die vom Disziplinarrat vorgenommene Bewertung des Verschuldens als gering im konkreten Fall nicht rechtsfehlerhaft.

[9]         Der aus dem Blickwinkel „keiner oder nur unbedeutender Folgen“ ins Treffen geführte Umstand, dass der Inhalt des inkriminierten Schriftsatzes auch eine gewisse Publizität erlangte, wurde vom Disziplinarrat ohnehin berücksichtigt (ES 11). Die Schlussfolgerung, dass die Folgen dennoch als unbedeutend zu beurteilen sind, ist angesichts des geringen Gewichts des Fehlverhaltens, der punktuellen Äußerung und des eingeschränkten Empfängerkreises fallbezogen nicht zu beanstanden vergleiche zur Frage der Beeinträchtigung der Ehre oder des Ansehens des Standes abhängig von der Schwere des Fehlverhaltens und der Größe des Personenkreises, dem dieses bekannt wurde, RIS-Justiz RS0054876 [insbesondere T2]).

[10]       Gegenstand der Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) ist ausschließlich eine andere rechtliche Unterstellung der Tat als jene, die (hier) der Disziplinarrat vorgenommen hat, womit dieser Nichtigkeitsgrund zur Bekämpfung eines Freispruchs nicht offensteht (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 644 mwN).

Textnummer

E147814

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0220DS00010.25B.0610.000

Im RIS seit

26.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2026

Dokumentnummer

JJT_20260610_OGH0002_0220DS00010_25B0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0054876 Rechtssatz 21.12.1992Undefined
Nach ständiger Judikatur der Obersten Berufungskommission und Disziplinarkommission liegt eine Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes nur dann vor, wenn das Fehlverhalten einem größeren Personenkreis zur Kenntnis gelangt oder wenn es so schwerwie …
RS0056585 Rechtssatz 23.11.1992Undefined
§ 3 DSt 1990 ist § 42 StGB nachgebildet. Für die Annahme geringer Schuld im Sinne des § 42 Z 1 StGB genügt nach Lehre und Rechtsprechung nicht, dass den Täter bloß kein schweres Verschulden im Sinne des § 88 Abs 2 StGB trifft; es muss vielmehr ein Sorgfalts …
RS0089974 Rechtssatz 18.03.1996Undefined
Die Bestimmung des § 3 DSt ist nur anwendbar, wenn die Umstände des Falles erkennen lassen, dass das Verschulden im Anlassfall erheblich hinter dem typischer Fälle solcher Verstöße zurückbleibt.
RS0091051 Rechtssatz 10.03.1967Strafrecht
Bei Verneinung des Vorliegens der Idealkonkurrenz zweier inkriminierter Tatbestände (hier §§ 132 III und 501 StG) ist ein Freispruch gemäß dem § 259 Z 3 von dem - nach Ansicht des Gerichtes nicht verwirklichten Delikt - nicht zu fällen, sondern lediglich di …
RS0113027 Rechtssatz 29.11.1999Undefined
§ 3 DSt ist nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers eine dem § 42 StGB nachgebildete Regelung.
RS0113533 Rechtssatz 08.05.2000Undefined
Geringes Verschulden trotz tätlicher Auseinandersetzung. Die Anwendung des § 3 DSt erfordert auf die Umstände des Einzelfalles einzugehen.
RS0120128 Rechtssatz 09.08.2005Strafrecht
Einer Tat für schuldig befunden oder von der Anklage freigesprochen zu werden, ist von der StPO als kontradiktorisches Gegensatzpaar angelegt; eine dritte Möglichkeit soll für Endurteile logisch ausscheiden. Schuld- und Freispruch beziehen sich demnach nich …
RS0123210 Rechtssatz 07.02.2008Undefined
Eine Beschwerde des Disziplinarbeschuldigten gegen einen Einstellungsbeschluss gemäß § 28 Abs 3 DSt ist mangels Beschwer zurückzuweisen, zumal ein solcher Beschluss das Disziplinarverfahren zu Gunsten des Disziplinarbeschuldigten beendet. Aus welchem Grunde …