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Rechtssatz RS0123220×

Rechtssatz RS0123220

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0123220

Geschäftszahl

6Ob7/08k

Entscheidungsdatum

21.02.2008

Rechtssatz

Ist die Abtretung von Geschäftsanteilen im Gesellschaftsvertrag gemäß Paragraph 76, Absatz 2, GmbHG an weitere Voraussetzungen gebunden, so führt deren Fehlen, solange sie noch erfüllt werden können, zur schwebenden Unwirksamkeit einer dennoch vorgenommenen Abtretung. Sie wird wirksam, wenn die Gesellschaft nachträglich zustimmt. Solange die Rückwirkung einer Genehmigung die Rechtsposition Dritter nicht beeinträchtigt, also nicht in zwischenzeitlich erworbene Rechte eingreift, ist die rückwirkende Kraft der nachträglichen Genehmigung auch Dritten gegenüber zu bejahen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 7/08k
    Entscheidungstext OGH 21.02.2008 6 Ob 7/08k
    Beisatz: Hier: Abtretung vinkulierter Geschäftsanteile. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123220

Dokumentnummer

JJR_20080221_OGH0002_0060OB00007_08K0000_001