Rechtssatz RS0123233
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0123233
Entscheidungsdatum
18.02.2008
Rechtssatz
Das Wort „sonst" in § 21 Abs 1 letzter Halbsatz StGB stellt nicht auf den Vergleich von Behandlungsmöglichkeiten, somit auf die (medizinische) Erforderlichkeit einer Maßnahme ab, sondern abstrakt auf deren gesetzliche Rechtfertigung, also auf eine normativ verstandene Gefährlichkeit, wie sie sich nach den gesetzlich abgegrenzten Erkenntnisquellen darstellt (vgl WK-StGB - 2 Vorbem zu §§ 21-25 Rz 7).Das Wort „sonst" in Paragraph 21, Absatz eins, letzter Halbsatz StGB stellt nicht auf den Vergleich von Behandlungsmöglichkeiten, somit auf die (medizinische) Erforderlichkeit einer Maßnahme ab, sondern abstrakt auf deren gesetzliche Rechtfertigung, also auf eine normativ verstandene Gefährlichkeit, wie sie sich nach den gesetzlich abgegrenzten Erkenntnisquellen darstellt vergleiche WK-StGB - 2 Vorbem zu Paragraphen 21 -, 25, Rz 7).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123233
Zuletzt aktualisiert am
25.09.2008
Dokumentnummer
JJR_20080218_OGH0002_0150OS00159_07G0000_001