Die aus Z 13 des § 345 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde der Betroffenen verfehlt ihr Ziel.Die aus Ziffer 13, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde der Betroffenen verfehlt ihr Ziel.
Die Beschwerde bringt unter Bezugnahme auf den Gesetzestext („..., dass er sonst unter dem Einfluss seiner geistigen oder seelischen Abartigkeit eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen begehen werde.") vor, das Geschworenengericht habe seine Strafbefugnis überschritten, weil es anlässlich der im § 21 Abs 1 StGB vorgesehenen Gefährlichkeitsprognose die Erforderlichkeit der Unterbringung an einer „Belassung auf freiem Fuß", und nicht an der „Alternativprognose eines funktionierenden Maßnahmenvollzuges" gemessen habe.Die Beschwerde bringt unter Bezugnahme auf den Gesetzestext („..., dass er sonst unter dem Einfluss seiner geistigen oder seelischen Abartigkeit eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen begehen werde.") vor, das Geschworenengericht habe seine Strafbefugnis überschritten, weil es anlässlich der im Paragraph 21, Absatz eins, StGB vorgesehenen Gefährlichkeitsprognose die Erforderlichkeit der Unterbringung an einer „Belassung auf freiem Fuß", und nicht an der „Alternativprognose eines funktionierenden Maßnahmenvollzuges" gemessen habe.
Diesem Vorbringen zuwider stellt das Wort „sonst" in § 21 Abs 1 letzter Halbsatz StGB aber nicht auf den Vergleich von Behandlungsmöglichkeiten, somit auf die (medizinische) Erforderlichkeit einer Maßnahme ab, sondern abstrakt auf deren gesetzliche Rechtfertigung, also auf eine normativ verstandene Gefährlichkeit, wie sie sich nach den gesetzlich abgegrenzten Erkenntnisquellen darstellt (vgl Ratz in WK2 Vorbem zu §§ 21-25 Rz 7).Diesem Vorbringen zuwider stellt das Wort „sonst" in Paragraph 21, Absatz eins, letzter Halbsatz StGB aber nicht auf den Vergleich von Behandlungsmöglichkeiten, somit auf die (medizinische) Erforderlichkeit einer Maßnahme ab, sondern abstrakt auf deren gesetzliche Rechtfertigung, also auf eine normativ verstandene Gefährlichkeit, wie sie sich nach den gesetzlich abgegrenzten Erkenntnisquellen darstellt vergleiche Ratz in WK2 Vorbem zu Paragraphen 21 -, 25, Rz 7).
Nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes ist die Anordnung einer freiheitsentziehenden vorbeugenden Maßnahme nach den §§ 21 bis 23 StGB bei Zutreffen der entsprechenden Gefährlichkeitsprognose sowie der übrigen materiellen Voraussetzungen zwingend vorgeschrieben (arg: „..., so hat ihn das Gericht ... einzuweisen"). Daraus folgt, dass in allen Fällen, in welchen die gesetzlich normierten Einweisungsvoraussetzungen erfüllt sind, die in concreto in Betracht kommende vorbeugende Maßnahme nach §§ 21 bis 23 StGB angeordnet werden muss, ohne dass es darauf ankäme, ob eine gleichartige Maßnahme an der Betroffenen bereits vollzogen wird oder nicht, ebensowenig wie es eine Rolle spielen kann, ob die Anlasstat während des Maßnahmenvollzuges oder außerhalb dieses begangen wurde (SSt 57/71). Für eine Differenzierung danach, ob die besondere Gefährlichkeit „im Rahmen eines gesetzeskonformen Maßnahmenvollzugs" zu verneinen (gewesen) wäre, bietet das Gesetz keinen Anhaltspunkt. Die von der Beschwerde penibel aufgelisteten „Sorgfaltswidrigkeiten der Verantwortlichen des Maßnahmenvollzugs" vermögen daher keine andere Einschätzung der Sachlage herbeizuführen.Nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes ist die Anordnung einer freiheitsentziehenden vorbeugenden Maßnahme nach den Paragraphen 21 bis 23 StGB bei Zutreffen der entsprechenden Gefährlichkeitsprognose sowie der übrigen materiellen Voraussetzungen zwingend vorgeschrieben (arg: „..., so hat ihn das Gericht ... einzuweisen"). Daraus folgt, dass in allen Fällen, in welchen die gesetzlich normierten Einweisungsvoraussetzungen erfüllt sind, die in concreto in Betracht kommende vorbeugende Maßnahme nach Paragraphen 21 bis 23 StGB angeordnet werden muss, ohne dass es darauf ankäme, ob eine gleichartige Maßnahme an der Betroffenen bereits vollzogen wird oder nicht, ebensowenig wie es eine Rolle spielen kann, ob die Anlasstat während des Maßnahmenvollzuges oder außerhalb dieses begangen wurde (SSt 57/71). Für eine Differenzierung danach, ob die besondere Gefährlichkeit „im Rahmen eines gesetzeskonformen Maßnahmenvollzugs" zu verneinen (gewesen) wäre, bietet das Gesetz keinen Anhaltspunkt. Die von der Beschwerde penibel aufgelisteten „Sorgfaltswidrigkeiten der Verantwortlichen des Maßnahmenvollzugs" vermögen daher keine andere Einschätzung der Sachlage herbeizuführen.
Soweit die Rüge schließlich vorbringt, das Gesamtbild stütze den erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeitsgrad für die akute Befürchtung der Begehung einer strafbaren Tat mit schweren Folgen nicht, bringt sie inhaltlich lediglich einen Berufungsgrund vor (RIS-Justiz RS0113980).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 344, 285d Abs 1 Z 2 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (§§ 344, 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 344,, 285d Absatz eins, Ziffer 2, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraphen 344,, 285i StPO).