Rechtssatz RS0090406
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0090406
Entscheidungsdatum
06.12.2017
Rechtssatz
In allen Fällen, in welchen die gesetzlich normierten Einweisungsvoraussetzungen erfüllt sind und ein Absehen von der Einweisung im Gesetz nicht vorgesehen ist, muß die in concreto in Betracht kommenden Maßnahme angeordnet werden, wobei es weder darauf ankommt, ob eine gleichartige Maßnahme am Betroffenen bereits vollzogen wird oder nicht, noch ob die Anlaßtat während des Maßnahmevollzuges oder außerhalb dieses begangen wurde.
Entscheidungstexte
- 12 Os 115/86
Entscheidungstext OGH 25.09.1986 12 Os 115/86
Veröff: JBl 1987,466 = SSt 57/71
- 15 Os 159/07g
Entscheidungstext OGH 18.02.2008 15 Os 159/07g
Beisatz: Für eine Differenzierung danach, ob die besondere Gefährlichkeit „im Rahmen eines gesetzeskonformen Maßnahmenvollzugs" zu verneinen (gewesen) wäre, bietet das Gesetz keinen Anhaltspunkt. (T1)
- 12 Os 7/14t
Entscheidungstext OGH 06.03.2014 12 Os 7/14t
Auch
- 13 Os 121/17v
Entscheidungstext OGH 06.12.2017 13 Os 121/17v
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0090406
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2018
Dokumentnummer
JJR_19860925_OGH0002_0120OS00115_8600000_003