Dieses Urteil bekämpft die Staatsanwaltschaft mit ihrer der Sache nach die Z 11 des § 281 Abs. 1 StPO relevierenden Nichtigkeitsbeschwerde, der Berechtigung zukommt:Dieses Urteil bekämpft die Staatsanwaltschaft mit ihrer der Sache nach die Ziffer 11, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO relevierenden Nichtigkeitsbeschwerde, der Berechtigung zukommt:
Die Rechtsprechung hat schon vor dem Inkrafttreten des
Strafgesetzbuchs die wiederholte Anordnung (freiheitsentziehender)
vorbeugender Maßnahmen nach § 1 ArbHG 1951 für zulässig erachtet,
sofern dadurch die gesetzlich zulässige Höchstdauer ununterbrochener
Anhaltung im Arbeitshaus nicht überschritten wurde (SSt. 31/50). In
der Folge hat das Höchstgericht, teils mit Beziehung auf diese
frühere Judikatur, den doppelten Ausspruch einer Anstaltseinweisung
gemäß § 23 StGB in zwei zueinander im Verhältnis des § 31 StGB
stehenden Urteilen, von denen jedes für sich den Voraussetzungen des
§ 23 StGB genügt, für unbedenklich erachtet (RZ 1978/21). Nach dem
eindeutigen Wortlaut des Gesetzes ist die Anordnung einer
freiheitsentziehenden vorbeugenden Maßnahme nach den §§ 21 bis
23 StGB bei Zutreffen der materiellen Voraussetzungen - im
gegenständlichen Fall des § 21 Abs. 1 StGB der Verübung einer mit
einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedrohten Anlaßtat,
wegen welcher der Täter nur deshalb nicht bestraft werden kann, weil
er sie unter dem Einfluß eines die Zurechnungsfähigkeit
ausschließenden Zustands begangen hat, der auf einer geistigen oder
seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht - sowie der
entsprechenden (negativen) Gefährlichkeitsprognose zwingend
vorgeschrieben (arg. aus §§ 21 bis 23 StGB: "... so hat ... das
Gericht ...", "... ist ... vom Gericht ..."; arg. aus §§ 429, 437,
441 StPO: "... so hat der Ankläger ..."), sofern nicht im Gesetz
ausdrücklich etwas anderes angeordnet ist (§§ 22 Abs. 2, 23 Abs. 2 StGB). Daraus folgt aber, daß in allen Fällen, in welchen die gesetzlich normierten Einweisungsvoraussetzungen erfüllt sind und ein Absehen von der Einweisung im Gesetz nicht vorgesehen ist, die in concreto in Betracht kommende vorbeugende Maßnahme nach den §§ 21 bis 23 StGB angeordnet werden muß, ohne daß es darauf ankäme, ob eine gleichartige Maßnahme am Betroffenen bereits vollzogen wird oder nicht, ebensowenig wie es eine Rolle spielen kann, ob die Anlaßtat während des Maßnahmevollzuges oder außerhalb dieses begangen wurde. Daß daher Alfred N*** wegen einer anderen Anlaßtat bereits im Maßnahmevollzug gemäß § 21 Abs. 1 StGB angehalten wird, steht der (neuerlichen) Anordnung dieser vorbeugenden Maßnahme wegen einer (abermaligen) Anlaßtat nicht entgegen. Ebenso wie beispielsweise die Vollstreckung einer lebenslangen Freiheitsstrafe auf der wiederholten Verurteilung eines Rechtsbrechers wegen verschiedener Taten zu dieser Strafe beruhen kann (vgl. § 145 Abs. 2 StVG; siehe hiezu Kunst StVG Anm. 3 S 237) wird - entgegen der Auffassung des Erstgerichtes - ein vorweg ebenso zeitlich unbefristeter Maßnahmevollzug nach § 21 Abs. 1 StGB nicht deshalb wirkungs- oder inhaltslos, weil er auf einer zusätzlich urteilsmäßigen Anordnung beruht. Daß - bei Zutreffen der übrigen Einweisungsvoraussetzungen - jede Anlaßtat im Sinn der §§ 21 bis 23 StGB, sofern nicht kraft Gesetzes von der Einweisung abzusehen ist, die Anordnung der entsprechenden vorbeugenden Maßnahme ohne Rücksicht darauf nach sich ziehen muß, ob eine solche bereits angeordnet worden ist, geht - wie die Anklagebehörde in ihrem Rechtsmittel zutreffend ausführt - gerade aus der vom Erstgericht zur Stützung seiner Argumentation zitierten Bestimmung des § 54 Abs. 1 letzter Satz StGB hervor. Stellt diese doch ausdrücklich auf den (zulässigen) Fall einer abermaligen Anordnung einer vorbeugenden Maßnahme ab; die Bedeutung der bezüglichen gesetzlichen Regelung, wonach im Falle der bedingten Entlassung eines Rechtsbrechers aus einer freiheitsentziehenden vorbeugenden Maßnahme diese gegenstandslos wird, wenn auf Grund einer während der Probezeit begangenen Straftat die Maßnahme neuerlich (rechtskräftig; vgl. 13 Os 203/84) angeordnet worden ist, liegt lediglich darin, daß ein Widerruf der bedingten Entlassung vermieden wird (vgl. auch Dokumentation zum StGB, 106). Aus dieser Regelung kann aber nicht geschlossen werden, daß es unzulässig wäre, eine freiheitsentziehende vorbeugende Maßnahme (abermals) anzuordnen, wenn dieselbe Maßnahme bereits (wegen einer anderen Anlaßtat) angeordnet worden ist und eben vollzogen wird.ausdrücklich etwas anderes angeordnet ist (Paragraphen 22, Absatz 2, 23, Absatz 2, StGB). Daraus folgt aber, daß in allen Fällen, in welchen die gesetzlich normierten Einweisungsvoraussetzungen erfüllt sind und ein Absehen von der Einweisung im Gesetz nicht vorgesehen ist, die in concreto in Betracht kommende vorbeugende Maßnahme nach den Paragraphen 21 bis 23 StGB angeordnet werden muß, ohne daß es darauf ankäme, ob eine gleichartige Maßnahme am Betroffenen bereits vollzogen wird oder nicht, ebensowenig wie es eine Rolle spielen kann, ob die Anlaßtat während des Maßnahmevollzuges oder außerhalb dieses begangen wurde. Daß daher Alfred N*** wegen einer anderen Anlaßtat bereits im Maßnahmevollzug gemäß Paragraph 21, Absatz eins, StGB angehalten wird, steht der (neuerlichen) Anordnung dieser vorbeugenden Maßnahme wegen einer (abermaligen) Anlaßtat nicht entgegen. Ebenso wie beispielsweise die Vollstreckung einer lebenslangen Freiheitsstrafe auf der wiederholten Verurteilung eines Rechtsbrechers wegen verschiedener Taten zu dieser Strafe beruhen kann vergleiche Paragraph 145, Absatz 2, StVG; siehe hiezu Kunst StVG Anmerkung 3 S 237) wird - entgegen der Auffassung des Erstgerichtes - ein vorweg ebenso zeitlich unbefristeter Maßnahmevollzug nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB nicht deshalb wirkungs- oder inhaltslos, weil er auf einer zusätzlich urteilsmäßigen Anordnung beruht. Daß - bei Zutreffen der übrigen Einweisungsvoraussetzungen - jede Anlaßtat im Sinn der Paragraphen 21 bis 23 StGB, sofern nicht kraft Gesetzes von der Einweisung abzusehen ist, die Anordnung der entsprechenden vorbeugenden Maßnahme ohne Rücksicht darauf nach sich ziehen muß, ob eine solche bereits angeordnet worden ist, geht - wie die Anklagebehörde in ihrem Rechtsmittel zutreffend ausführt - gerade aus der vom Erstgericht zur Stützung seiner Argumentation zitierten Bestimmung des Paragraph 54, Absatz eins, letzter Satz StGB hervor. Stellt diese doch ausdrücklich auf den (zulässigen) Fall einer abermaligen Anordnung einer vorbeugenden Maßnahme ab; die Bedeutung der bezüglichen gesetzlichen Regelung, wonach im Falle der bedingten Entlassung eines Rechtsbrechers aus einer freiheitsentziehenden vorbeugenden Maßnahme diese gegenstandslos wird, wenn auf Grund einer während der Probezeit begangenen Straftat die Maßnahme neuerlich (rechtskräftig; vergleiche 13 Os 203/84) angeordnet worden ist, liegt lediglich darin, daß ein Widerruf der bedingten Entlassung vermieden wird vergleiche auch Dokumentation zum StGB, 106). Aus dieser Regelung kann aber nicht geschlossen werden, daß es unzulässig wäre, eine freiheitsentziehende vorbeugende Maßnahme (abermals) anzuordnen, wenn dieselbe Maßnahme bereits (wegen einer anderen Anlaßtat) angeordnet worden ist und eben vollzogen wird.
Der vom Erstgericht eingenommene, nach dem Gesagten mithin rechtlich verfehlte Standpunkt hätte im übrigen zur Folge, daß hinsichtlich der (abermaligen) Anlaßtat eine urteilsmäßige Feststellung durch das hiefür sachlich zuständige Gericht nicht erfolgen könnte, womit aber dem Betroffenen die Möglichkeit genommen wird, sich gegebenenfalls gegen die (unterstellte) Annahme seiner Täterschaft oder die rechtliche Beurteilung dieser Tat prozeßordnungsgemäß zu wehren, womit es aber auch nicht angeht, bei der gemäß § 25 Abs. 3 StGB gebotenen periodischen Überprüfung der Notwendigkeit weiterer Anstaltsanhaltung hierauf (zu Lasten des Betroffenen) Bedacht zu nehmen.Der vom Erstgericht eingenommene, nach dem Gesagten mithin rechtlich verfehlte Standpunkt hätte im übrigen zur Folge, daß hinsichtlich der (abermaligen) Anlaßtat eine urteilsmäßige Feststellung durch das hiefür sachlich zuständige Gericht nicht erfolgen könnte, womit aber dem Betroffenen die Möglichkeit genommen wird, sich gegebenenfalls gegen die (unterstellte) Annahme seiner Täterschaft oder die rechtliche Beurteilung dieser Tat prozeßordnungsgemäß zu wehren, womit es aber auch nicht angeht, bei der gemäß Paragraph 25, Absatz 3, StGB gebotenen periodischen Überprüfung der Notwendigkeit weiterer Anstaltsanhaltung hierauf (zu Lasten des Betroffenen) Bedacht zu nehmen.
Aus all dem folgt, daß die Rechtsauffassung des Erstgerichtes über die Unzulässigkeit von konkurrierenden Unterbringungsanordnungen nach § 21 Abs. 1 StGB im Gesetz keine Deckung findet, das Ersturteil demnach insofern mit Nichtigkeit im Sinn des § 281 Abs. 1 Z 11 (§ 433 Abs. 1) StPO behaftet ist. Da das Erstgericht (in den Gründen des angefochtenen Erkenntnisses) das Vorliegen aller Einweisungsvoraussetzungen (entsprechende Anlaßtat, für welche der Täter nur deshalb nicht bestraft werden kann, weil er sie unter dem Einfluß eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen hat, der auf einer geistigen Abartigkeit von höherem Grad beruht; negative Gefährlichkeitsprognose) festgestellt hat, war (übereinstimmend mit der Stellungnahme der Generalprokuratur) der Nichtigkeitsbeschwerde Folge zu geben, das angefochtene Urteil aufzuheben und sogleich gemäß § 288 Abs. 2 Z 3 StPO in der Sache selbst im Sinn des Unterbringungsantrages des öffentlichen Anklägers zu erkennen.Aus all dem folgt, daß die Rechtsauffassung des Erstgerichtes über die Unzulässigkeit von konkurrierenden Unterbringungsanordnungen nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB im Gesetz keine Deckung findet, das Ersturteil demnach insofern mit Nichtigkeit im Sinn des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, (Paragraph 433, Absatz eins,) StPO behaftet ist. Da das Erstgericht (in den Gründen des angefochtenen Erkenntnisses) das Vorliegen aller Einweisungsvoraussetzungen (entsprechende Anlaßtat, für welche der Täter nur deshalb nicht bestraft werden kann, weil er sie unter dem Einfluß eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen hat, der auf einer geistigen Abartigkeit von höherem Grad beruht; negative Gefährlichkeitsprognose) festgestellt hat, war (übereinstimmend mit der Stellungnahme der Generalprokuratur) der Nichtigkeitsbeschwerde Folge zu geben, das angefochtene Urteil aufzuheben und sogleich gemäß Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO in der Sache selbst im Sinn des Unterbringungsantrages des öffentlichen Anklägers zu erkennen.