Rechtssatz RS0123236
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0123236
Entscheidungsdatum
17.12.2012
Rechtssatz
Die Veröffentlichung eines Personenbildes als freie Werknutzung gemäß § 41 UrhG im Interesse der im Rahmen der öffentlichen Sicherheit wahrzunehmenden Strafrechtspflege setzt einen bestimmten ausdrücklichen Aufruf der Sicherheitsbehörden zur Bildnisveröffentlichung nicht voraus. Für die Veröffentlichung in freier Werknutzung genügt vielmehr, wenn bei den Sicherheitsbehörden Bildnisse zur Veröffentlichung aufliegen und im Kontext mit deren Publikation auf tatsächlich noch anhängige strafbehördliche Ermittlungen zur Aufklärung einer strafbaren Handlung hingewiesen wird.Die Veröffentlichung eines Personenbildes als freie Werknutzung gemäß Paragraph 41, UrhG im Interesse der im Rahmen der öffentlichen Sicherheit wahrzunehmenden Strafrechtspflege setzt einen bestimmten ausdrücklichen Aufruf der Sicherheitsbehörden zur Bildnisveröffentlichung nicht voraus. Für die Veröffentlichung in freier Werknutzung genügt vielmehr, wenn bei den Sicherheitsbehörden Bildnisse zur Veröffentlichung aufliegen und im Kontext mit deren Publikation auf tatsächlich noch anhängige strafbehördliche Ermittlungen zur Aufklärung einer strafbaren Handlung hingewiesen wird.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 170/07i
Entscheidungstext OGH 11.03.2008 4 Ob 170/07i
Veröff: SZ 2008/31
- 4 Ob 92/08w
Entscheidungstext OGH 26.08.2008 4 Ob 92/08w
- 4 Ob 104/11i
Entscheidungstext OGH 17.12.2012 4 Ob 104/11i
Beisatz: Für den geforderten Kontext reicht es nicht aus, dass auf anhängige Ermittlungen verwiesen wird; vielmehr muss sich ergeben, in welchem inhaltlichem Zusammenhang die Veröffentlichung mit diesen Ermittlungen steht. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123236
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2024
Dokumentnummer
JJR_20080311_OGH0002_0040OB00170_07I0000_001