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Rechtssatz RS0123236×

Rechtssatz RS0123236

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0123236

Entscheidungsdatum

17.12.2012

Rechtssatz

Die Veröffentlichung eines Personenbildes als freie Werknutzung gemäß Paragraph 41, UrhG im Interesse der im Rahmen der öffentlichen Sicherheit wahrzunehmenden Strafrechtspflege setzt einen bestimmten ausdrücklichen Aufruf der Sicherheitsbehörden zur Bildnisveröffentlichung nicht voraus. Für die Veröffentlichung in freier Werknutzung genügt vielmehr, wenn bei den Sicherheitsbehörden Bildnisse zur Veröffentlichung aufliegen und im Kontext mit deren Publikation auf tatsächlich noch anhängige strafbehördliche Ermittlungen zur Aufklärung einer strafbaren Handlung hingewiesen wird.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 170/07i
    Entscheidungstext OGH 11.03.2008 4 Ob 170/07i
    Veröff: SZ 2008/31
  • 4 Ob 92/08w
    Entscheidungstext OGH 26.08.2008 4 Ob 92/08w
  • 4 Ob 104/11i
    Entscheidungstext OGH 17.12.2012 4 Ob 104/11i
    Beisatz: Für den geforderten Kontext reicht es nicht aus, dass auf anhängige Ermittlungen verwiesen wird; vielmehr muss sich ergeben, in welchem inhaltlichem Zusammenhang die Veröffentlichung mit diesen Ermittlungen steht. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123236

Im RIS seit

10.04.2008

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2024

Dokumentnummer

JJR_20080311_OGH0002_0040OB00170_07I0000_001