Rechtssatz RS0123259
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0123259
Entscheidungsdatum
07.02.2008
Rechtssatz
Der Versicherungsnehmer soll im Rahmen der gesetzlichen vorläufigen Deckung nach § 1a Abs 2 VersVG nur so gestellt werden, wie wenn der erst abzuschließende Vertrag bereits vor Vertragsabschluss vorläufig Geltung hätte. Der Versicherer kann sich daher bei der gesetzlichen vorläufigen Deckung auf eine Verletzung der Anzeigeobliegenheit nach § 16 VersVG berufen.Der Versicherungsnehmer soll im Rahmen der gesetzlichen vorläufigen Deckung nach Paragraph eins a, Absatz 2, VersVG nur so gestellt werden, wie wenn der erst abzuschließende Vertrag bereits vor Vertragsabschluss vorläufig Geltung hätte. Der Versicherer kann sich daher bei der gesetzlichen vorläufigen Deckung auf eine Verletzung der Anzeigeobliegenheit nach Paragraph 16, VersVG berufen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123259
Zuletzt aktualisiert am
11.11.2011
Dokumentnummer
JJR_20080207_OGH0002_0070OB00248_07G0000_001