Die Revision ist zulässig, sie ist aber nicht berechtigt.
Die Revision macht geltend, dass die §§ 16 ff VersVG nicht auf die vorläufige Deckung nach § 1a VersVG anzuwenden seien, § 16 VersVG nur den Rücktritt vom Vertrag, aber kein Leistungsverweigerungsrecht einräume und dem Kläger keine Obliegenheitsverletzungen anzulasten seien, weil ihm die Versicherungsbedingungen nicht zugekommen seien.Die Revision macht geltend, dass die Paragraphen 16, ff VersVG nicht auf die vorläufige Deckung nach Paragraph eins a, VersVG anzuwenden seien, Paragraph 16, VersVG nur den Rücktritt vom Vertrag, aber kein Leistungsverweigerungsrecht einräume und dem Kläger keine Obliegenheitsverletzungen anzulasten seien, weil ihm die Versicherungsbedingungen nicht zugekommen seien.
Nach § 1a Abs 2 VersVG ist der Versicherungsnehmer unter der Voraussetzung, dass er den Antrag auf Abschluss des Versicherungsvertrags auf einem vom Versicherer verwendeten Formblatt stellt, vom Versicherer darauf hinzuweisen, dass der Versicherungsvertrag erst mit Zugang des Versicherungsscheins oder einer gesonderten Annahmeerklärung zustandekommt und vor diesem Zeitpunkt kein Versicherungsschutz besteht. Erfüllt der Versicherer diese Hinweispflicht (genauer: Hinweisobliegenheit - 1553 BlgNR 18. GP 12; vgl 7 Ob 62/06b; Fenyves in Fenyves/Kronsteiner/Schauer, VersVG-Novellen § 1a Rz 9) nicht oder kann er ihre Erfüllung nicht beweisen, hat er den beantragten Versicherungsschutz „nach Art einer gesetzlich angeordneten vorläufigen Deckung" (1553 BlgNR 18. GP 12) zu gewähren. Motiv für die Bestimmung war nach den EB zur Novelle (auch abgedruckt in Heiss/Lorenz, Versicherungsvertragsgesetz², § 1a Rz 4), dass dem in Versicherungsfragen Unerfahrenen meist nicht bewusst ist, dass bis zur Annahme des Versicherungsvertrags kein Versicherungsschutz bestehe. Oftmals vertraue der Kunde darauf, dass er „jetzt versichert ist", sobald sich der Versicherungsvertreter mit dem unterschriebenen Antragsformular in der Tasche verabschiede. Aus diesem im Regelfall unberechtigten Vertrauen könnten dem Versicherungsnehmer naturgemäß erhebliche Nachteile erwachsen.Nach Paragraph eins a, Absatz 2, VersVG ist der Versicherungsnehmer unter der Voraussetzung, dass er den Antrag auf Abschluss des Versicherungsvertrags auf einem vom Versicherer verwendeten Formblatt stellt, vom Versicherer darauf hinzuweisen, dass der Versicherungsvertrag erst mit Zugang des Versicherungsscheins oder einer gesonderten Annahmeerklärung zustandekommt und vor diesem Zeitpunkt kein Versicherungsschutz besteht. Erfüllt der Versicherer diese Hinweispflicht (genauer: Hinweisobliegenheit - 1553 BlgNR 18. Gesetzgebungsperiode 12, ; vergleiche 7 Ob 62/06b; Fenyves in Fenyves/Kronsteiner/Schauer, VersVG-Novellen Paragraph eins a, Rz 9) nicht oder kann er ihre Erfüllung nicht beweisen, hat er den beantragten Versicherungsschutz „nach Art einer gesetzlich angeordneten vorläufigen Deckung" (1553 BlgNR 18. Gesetzgebungsperiode 12, ) zu gewähren. Motiv für die Bestimmung war nach den EB zur Novelle (auch abgedruckt in Heiss/Lorenz, Versicherungsvertragsgesetz², Paragraph eins a, Rz 4), dass dem in Versicherungsfragen Unerfahrenen meist nicht bewusst ist, dass bis zur Annahme des Versicherungsvertrags kein Versicherungsschutz bestehe. Oftmals vertraue der Kunde darauf, dass er „jetzt versichert ist", sobald sich der Versicherungsvertreter mit dem unterschriebenen Antragsformular in der Tasche verabschiede. Aus diesem im Regelfall unberechtigten Vertrauen könnten dem Versicherungsnehmer naturgemäß erhebliche Nachteile erwachsen.
Das durch die vorläufige Deckung geschaffene Rechtsverhältnis und der spätere Versicherungsvertrag sind grundsätzlich zwei selbständige Rechtsverhältnisse (Prölss in Prölss/Martin27, Zusatz zu § 1 Rn 2, Römer in Römer/Langheid², Vor § 1 Rn 26, Schauer, Das österreichische Versicherungsvertragsrecht³, 155). Wird vorläufige Deckung vereinbart und gewährt sie der Versicherer nach der Vereinbarung, ohne zuvor den Antrag zu prüfen und auch ohne für die vorläufige Deckung im Einzelfall nach besonderen Gefahrumständen zu fragen, dann kann dies nach der im Schrifttum vertretenen Ansicht im Sinn des § 16 VersVG so aufgefasst werden, dass für die Gewährung der vorläufigen Deckung allfällige Anzeigeverletzungen keinen Einfluss haben, der Versicherer sich also in diesem Fall auf die §§ 16 ff VersVG bei Falschangaben nicht berufen kann (Prölss aaO Rn 3, Jabornegg, Die vorläufige Deckung, 80). Wenn allerdings die vorläufige Deckung bei Antragstellung für den endgültigen Vertrag gewährt und im Antragsformular auch nach besonderen Gefahrenumständen gefragt wird, sind die darauf gegebenen Antworten sowohl auf die vorläufige als auch die endgültige Deckung zu beziehen (Jabornegg aaO).Das durch die vorläufige Deckung geschaffene Rechtsverhältnis und der spätere Versicherungsvertrag sind grundsätzlich zwei selbständige Rechtsverhältnisse (Prölss in Prölss/Martin27, Zusatz zu Paragraph eins, Rn 2, Römer in Römer/Langheid², Vor Paragraph eins, Rn 26, Schauer, Das österreichische Versicherungsvertragsrecht³, 155). Wird vorläufige Deckung vereinbart und gewährt sie der Versicherer nach der Vereinbarung, ohne zuvor den Antrag zu prüfen und auch ohne für die vorläufige Deckung im Einzelfall nach besonderen Gefahrumständen zu fragen, dann kann dies nach der im Schrifttum vertretenen Ansicht im Sinn des Paragraph 16, VersVG so aufgefasst werden, dass für die Gewährung der vorläufigen Deckung allfällige Anzeigeverletzungen keinen Einfluss haben, der Versicherer sich also in diesem Fall auf die Paragraphen 16, ff VersVG bei Falschangaben nicht berufen kann (Prölss aaO Rn 3, Jabornegg, Die vorläufige Deckung, 80). Wenn allerdings die vorläufige Deckung bei Antragstellung für den endgültigen Vertrag gewährt und im Antragsformular auch nach besonderen Gefahrenumständen gefragt wird, sind die darauf gegebenen Antworten sowohl auf die vorläufige als auch die endgültige Deckung zu beziehen (Jabornegg aaO).
Im vorliegenden Fall wurde eine vorläufige Deckung zwischen den Parteien nicht vereinbart. Andernfalls wäre zu prüfen, ob nicht schon der vorgedruckte Antrag so zu verstehen ist, dass auch im Hinblick auf die Zusage vorläufiger Deckung nach gefahrerhöhenden Umständen gefragt wurde. Hier kommt allerdings mangels Hinweises durch den Versicherer die gesetzliche vorläufige Deckung nach § 1a Abs 2 VersVG zum Tragen. Die zu beantwortende Frage ist daher, ob der Versicherer sich bei der gesetzlichen vorläufigen Deckung auf die Verletzung der Anzeigeobliegenheiten nach § 16 VersVG berufen kann.Im vorliegenden Fall wurde eine vorläufige Deckung zwischen den Parteien nicht vereinbart. Andernfalls wäre zu prüfen, ob nicht schon der vorgedruckte Antrag so zu verstehen ist, dass auch im Hinblick auf die Zusage vorläufiger Deckung nach gefahrerhöhenden Umständen gefragt wurde. Hier kommt allerdings mangels Hinweises durch den Versicherer die gesetzliche vorläufige Deckung nach Paragraph eins a, Absatz 2, VersVG zum Tragen. Die zu beantwortende Frage ist daher, ob der Versicherer sich bei der gesetzlichen vorläufigen Deckung auf die Verletzung der Anzeigeobliegenheiten nach Paragraph 16, VersVG berufen kann.
Geht man von den Zielsetzungen des Gesetzgebers, wie sie sich aus den oben zitierten Erläuternden Bemerkungen ergeben, aus, so soll der Versicherungsnehmer durch die gesetzliche vorläufige Deckung davor geschützt werden, unerwarteterweise trotz Antragstellung noch nicht in den Genuss des beantragten Versicherungsschutzes zu kommen. Daraus ist abzuleiten, dass sich der Umfang der Deckung am beantragten Versicherungsschutz zu orientieren hat. Das heißt, der Umfang der gesetzlichen vorläufigen Deckungspflicht entspricht jenem des beantragten Vertrags. Es liegt kein Umstand vor, der einen Willen des Gesetzgebers erkennen ließe, dem Versicherer solle im Rahmen der vorläufigen Deckung eine - vom Versicherungsnehmer gar nicht zu erwartende - weiter gehende Deckungspflicht aufgebürdet werden als sie sich dann bei einem späteren Vertragsabschluss ergeben würde. Der Versicherungsnehmer soll im Rahmen der gesetzlichen vorläufigen Deckung nur so gestellt werden, wie wenn der erst abzuschließende Vertrag bereits vor Vertragsabschluss vorläufig Geltung hätte. Bei Vertragsabschluss gelten die §§ 16 ff VersVG kraft Gesetzes. Diese Bestimmungen sind analog auch für die gleiche Interessenlage bei der gesetzlichen vorläufigen Deckung anzuwenden. Der Versicherer kann sich also bei Verletzung der Anzeigeobliegenheit nach § 16 VersVG auf Leistungsfreiheit berufen.Geht man von den Zielsetzungen des Gesetzgebers, wie sie sich aus den oben zitierten Erläuternden Bemerkungen ergeben, aus, so soll der Versicherungsnehmer durch die gesetzliche vorläufige Deckung davor geschützt werden, unerwarteterweise trotz Antragstellung noch nicht in den Genuss des beantragten Versicherungsschutzes zu kommen. Daraus ist abzuleiten, dass sich der Umfang der Deckung am beantragten Versicherungsschutz zu orientieren hat. Das heißt, der Umfang der gesetzlichen vorläufigen Deckungspflicht entspricht jenem des beantragten Vertrags. Es liegt kein Umstand vor, der einen Willen des Gesetzgebers erkennen ließe, dem Versicherer solle im Rahmen der vorläufigen Deckung eine - vom Versicherungsnehmer gar nicht zu erwartende - weiter gehende Deckungspflicht aufgebürdet werden als sie sich dann bei einem späteren Vertragsabschluss ergeben würde. Der Versicherungsnehmer soll im Rahmen der gesetzlichen vorläufigen Deckung nur so gestellt werden, wie wenn der erst abzuschließende Vertrag bereits vor Vertragsabschluss vorläufig Geltung hätte. Bei Vertragsabschluss gelten die Paragraphen 16, ff VersVG kraft Gesetzes. Diese Bestimmungen sind analog auch für die gleiche Interessenlage bei der gesetzlichen vorläufigen Deckung anzuwenden. Der Versicherer kann sich also bei Verletzung der Anzeigeobliegenheit nach Paragraph 16, VersVG auf Leistungsfreiheit berufen.
Nach § 16 Abs 1 VersVG hat der Versicherungsnehmer bei Abschluss des Versicherungsvertrags alle ihm bekannten Umstände, die für die Übernahme der Gefahr erheblich sind, dem Versicherer anzuzeigen. Erheblich sind Gefahrenumstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers, den Vertrag überhaupt oder zu dem vereinbarten Inhalt abzuschließen, Einfluss auszuüben. Ein Umstand, nach welchem der Versicherer ausdrücklich und schriftlich fragt, gilt im Zweifel als erheblich (7 Ob 57/05s, 7 Ob 54/07b je mwN; RIS-Justiz RS0080628). Zur Bejahung der Gefahrenerheblichkeit von Umständen reicht es aus, dass der vom Versicherer nachgewiesene Umstand bei objektiver Betrachtung geeignet ist, einen Entschluss des Versicherers, den Antrag abzulehnen, zu motivieren (RIS-Justiz RS0080637). Ist der Vorschrift des § 16 Abs 1 VersVG zuwider die Anzeige eines erheblichen Umstands unterblieben, so kann der Versicherer nach § 16 Abs 2 VersVG vom Vertrag zurücktreten. Nach ständiger Rechtsprechung kann sich der Versicherer aber auch ohne Vertragsauflösung auf Leistungsfreiheit berufen, wenn er von der Verletzung der betreffenden vorvertraglichen Obliegenheit (Anzeigepflicht) erst nach dem Versicherungsfall erfahren hat (7 Ob 54/07b, RIS-Justiz RS0080523). Die Leistungsfreiheit ergibt sich aus dem Gesetz, sodass es auf die Vereinbarung von Bedingungen nicht ankommt.Nach Paragraph 16, Absatz eins, VersVG hat der Versicherungsnehmer bei Abschluss des Versicherungsvertrags alle ihm bekannten Umstände, die für die Übernahme der Gefahr erheblich sind, dem Versicherer anzuzeigen. Erheblich sind Gefahrenumstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers, den Vertrag überhaupt oder zu dem vereinbarten Inhalt abzuschließen, Einfluss auszuüben. Ein Umstand, nach welchem der Versicherer ausdrücklich und schriftlich fragt, gilt im Zweifel als erheblich (7 Ob 57/05s, 7 Ob 54/07b je mwN; RIS-Justiz RS0080628). Zur Bejahung der Gefahrenerheblichkeit von Umständen reicht es aus, dass der vom Versicherer nachgewiesene Umstand bei objektiver Betrachtung geeignet ist, einen Entschluss des Versicherers, den Antrag abzulehnen, zu motivieren (RIS-Justiz RS0080637). Ist der Vorschrift des Paragraph 16, Absatz eins, VersVG zuwider die Anzeige eines erheblichen Umstands unterblieben, so kann der Versicherer nach Paragraph 16, Absatz 2, VersVG vom Vertrag zurücktreten. Nach ständiger Rechtsprechung kann sich der Versicherer aber auch ohne Vertragsauflösung auf Leistungsfreiheit berufen, wenn er von der Verletzung der betreffenden vorvertraglichen Obliegenheit (Anzeigepflicht) erst nach dem Versicherungsfall erfahren hat (7 Ob 54/07b, RIS-Justiz RS0080523). Die Leistungsfreiheit ergibt sich aus dem Gesetz, sodass es auf die Vereinbarung von Bedingungen nicht ankommt.
Diese Grundsätze sind hier analog auf die gesetzliche vorläufige Deckung anzuwenden. Der Kläger hat hinsichtlich des Versicherten die Vorschäden nur zum Teil angeführt. Die verschwiegenen Vorschäden sind - vom Kläger nicht bestritten - erheblich, also geeignet, auf den fiktiven Entschluss eines Versicherers zu einem Vertragsabschluss Einfluss auszuüben. Die Beklagte kann sich daher im Sinn der dargelegten Rechtslage auf Leistungsfreiheit berufen. Dies haben auch die Vorinstanzen zutreffend erkannt.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50, 41 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 50, 41, ZPO.