Entscheidungsgründe:
Die Klägerin betreibt in Wien einen Tischlereibetrieb, der mit Ausnahme der Lagerhalle bei der U***** AG (im Folgenden Vorversicherer genannt) unter anderem gegen Einbruchsdiebstahl versichert war. Während des Versicherungsverhältnisses mit dem Vorversicherer, das am 20 .8. 2003 endete, war es am 22. 9. 2002 und am 5. 1. 2003 zu von einem Lehrling verübten Diebstählen sowie am 11. 4. 2002 und am 8. 8. 2003 zu versuchten Einbruchsdiebstählen gekommen, wofür vom Vorversicherer jeweils Ersatzzahlungen geleistet worden waren. Von diesen Diebstählen hatten die von der Klägerin im Jahr 2003 mit dem Abschluss einer Betriebshaftpflichtversicherung und einer sämtliche Betriebsteile einschließenden Betriebsbündelversicherung beauftragten Versicherungsmakler Peter S***** und Ewald T***** Kenntnis.
Die Lagerhalle der Klägerin war bereits seit 19. 6. 1998 bei der Beklagten unter anderem gegen Einbruchsdiebstahl versichert. Peter S***** setzte sich am 12. 9. 2003 wegen einer Konvertierung dieses Versicherungsvertrages in eine Betriebshaftpflichtversicherung und in eine sämtliche Betriebsteile umfassende Betriebsbündelversicherung samt Einbruchsdiebstahlversicherung mit einem Maklerbetreuer der Beklagten in Verbindung. Er übermittelte dem Betreuer Pläne und Skizzen des Betriebes, die Versicherungspolizze für die Lagerhalle und die vom Geschäftsführer der Klägerin unterfertigte Vollmacht. In einem persönlichen Gespräch machte der Betreuer der Beklagten die Makler S***** und T***** auf das Fehlen von „Werten" (Angaben) zu den neu zu versichernden Objekten aufmerksam und verlangte insbesondere eine Schadensaufstellung des Vorversicherers. Er informierte seine Gesprächspartner, dass er erst nach Erhalt dieser Aufstellung die Prämienhöhe ausrechnen könne. Die Makler erwähnten bei diesem Gespräch die Einbruchs- oder Diebstahlsschäden im Betrieb der Klägerin nicht.
Mit E-Mail vom 26. 9. 2004 bat Peter S***** den Betreuer der Beklagten um Rückmeldung. Dieser urgierte in darauf folgenden Telefonaten die Übermittlung einer Schadensaufstellung des Vorversicherers vorerst vergeblich. Deshalb berechnete der Betreuer die Höhe der Prämie ohne Berücksichtigung von Vorschäden und übermittelte seine Berechnungen samt entsprechenden Antragsformularen mit E-Mail vom 29. 9. 2003 an S***** mit dem Hinweis „Anbei die Berechnung und dazu passender Antrag vorbehaltlich der Risikoprüfung!"
Peter S***** füllte die Antragsformulare in Anwesenheit des Geschäftsführers der Klägerin aus. Zu der im Vordruckformular enthaltenen Frage, ob sich in den letzten drei Jahren Schäden ereignet hätten, wurde von S***** das Zeichen „\" eingesetzt, obwohl ihn der Geschäftsführer über die von einem Lehrling verübten Diebstähle informiert hatte. Am 7. 10. 2003 unterfertigte der Geschäftsführer die Anträge. Am 9 .10. 2003 übergab Peter S***** die unterfertigten Anträge - den Unterlagen war keine Schadensaufstellung des Vorversicherers angeschlossen - einem weiteren Maklerbetreuer der Beklagten, der erklärte, er werde sie dem ursprünglichen Betreuer, der sich damals im Krankenstand befand, zukommen lassen; dieser werde im Falle von Unklarheiten Rücksprache mit S***** halten. Eine Deckungszusage machte der Betreuer gegenüber Peter S***** nicht. Der aus dem Krankenstand zurückgekehrte ursprüngliche Betreuer urgierte gegenüber S***** die Übermittlung einer Schadensaufstellung neuerlich.
Am 19. 10 .2003 wurde im Betrieb der Klägerin ein Einbruchsdiebstahl verübt. Am darauf folgenden Tag erkundigte sich Peter S***** - ohne vorerst den Einbruchsdiebstahl zu erwähnen - beim Betreuer der Beklagten nach der Entwicklung des Antrages. Nachdem ihm der Betreuer mitgeteilt hatte, dass die Ausstellung einer Polizze erst nach Übermittlung einer Schadensaufstellung erfolgen könne, brachte Peter S***** diesem den Einbruchsdiebstahl vom Vortag zur Kenntnis. Am Nachmittag desselben Tages langte die Schadensaufstellung, in der die vier Schadensfälle vom 11. 4. und 29. 9. 2002 sowie vom 5. 1. und 8. 8. 2003 erwähnt waren, bei der Beklagten ein. Diese erklärte mit Schreiben vom 21. 10. 2003, dass auf Grund von Obliegenheitsverletzungen keine Versicherungsdeckung für den Schadensfall vom 19. 10. 2003 bestehe und ersuchte um Aufklärung von Ungereimtheiten, die Schäden der letzten drei Jahre betreffend. Am 23. 10. 2003 gab der Versicherungsbetreuer der Beklagten die Originalanträge an den Makler S***** zurück. Dieser reichte sie am selben Tag (neuerlich) bei der Beklagten ein, nachdem er die Frage nach den Schadensereignissen der letzten drei Jahre nun mit „ja, laut Schadensaufstellung" beantwortet hatte. Mit Schreiben vom 30. 10. 2003 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Abschluss der Betriebsbündelversicherung mit dem Hinweis ab, dass auch vom Tag der Übergabe des Antrages (9. 10. 2003) bis zum Erhalt dieses Schreibens kein Versicherungsschutz, auch kein vorläufiger, bestanden habe. Mit der gegenständlichen Klage begehrte die Klägerin den Zuspruch von EUR 21.020,-- sA im Wesentlichen mit der Behauptung, ein Mitarbeiter der Beklagten habe ihr am 9. 10. 2003 Versicherungsschutz ab diesem Zeitpunkt zugesichert, weshalb die Beklagte die Deckung des Schadensfalles vom 19. 10. 2003 zu Unrecht abgelehnt habe. Eine Schadensbilanz des Vorversicherers sei erst nach Meldung des Schadensfalles vom Betreuer der Beklagten verlangt worden. Die Beklagte beantragte Klagsabweisung. Die Übernahme des Risikos sei nur nach Vorlage eines Schadensrendements des Vorversicherers vereinbart worden. Da dieses vor dem Schadensfall nicht vorgelegt worden sei, sei sie nicht deckungspflichtig. Darüber hinaus habe die Klägerin ihre Anzeigepflicht schuldhaft verletzt, weil sie im Antrag vom 9. 10. 2003 frühere Versicherungsfälle verschwiegen und die bezughabende Rubrik mit einem Schrägstrich versehen habe, was nur als ein „Nein" verstanden habe werden können.
Das Erstgericht, das das Verfahren auf den Grund des Anspruchs einschränkte, wies das Klagebegehren ab. Eine Ersatzleistung der Beklagten sei ausgeschlossen, weil bezüglich der vorläufigen Deckung keine übereinstimmenden Willenserklärungen der Vertragsparteien vorgelegen seien und die Klägerin der Beklagten bis zum Schadenseintritt am 19. 10. 2003 keine Schadensaufstellung übermittelt habe. Andernfalls sei die Beklagte iS der §§ 16 Abs 1, 17 Abs 1 VersVG mit Recht vom Vertrag zurückgetreten, weil die Klägerin gefahrenerhebliche Umstände, nach denen die Beklagte auch gefragt habe, nicht angezeigt habe. Die Frage, ob der Querstrich („\") als Verneinung oder als Verweigerung der Antwort zu werten sei, könne unbeantwortet bleiben, weil die falsche Angabe und das Verschweigen eines erheblichen Gefahrenumstandes rechtlich gleich zu behandeln seien. Die Klägerin habe zumindest fahrlässig Vorschäden nicht erwähnt. Das Verschweigen von Vorschäden sei für die Nichterbringung einer Versicherungsleistung durch die Beklagte kausal gewesen; diese habe ihre Ablehnung primär auf die Vorschäden gestützt; ihr ablehnendes Schreiben sei als Vertragsrücktritt zu werten, dieser Rücktritt sei zufolge Anzeigepflichtverletzung durch die Klägerin gerechtfertigt.Das Erstgericht, das das Verfahren auf den Grund des Anspruchs einschränkte, wies das Klagebegehren ab. Eine Ersatzleistung der Beklagten sei ausgeschlossen, weil bezüglich der vorläufigen Deckung keine übereinstimmenden Willenserklärungen der Vertragsparteien vorgelegen seien und die Klägerin der Beklagten bis zum Schadenseintritt am 19. 10. 2003 keine Schadensaufstellung übermittelt habe. Andernfalls sei die Beklagte iS der Paragraphen 16, Absatz eins, 17, Absatz eins, VersVG mit Recht vom Vertrag zurückgetreten, weil die Klägerin gefahrenerhebliche Umstände, nach denen die Beklagte auch gefragt habe, nicht angezeigt habe. Die Frage, ob der Querstrich („\") als Verneinung oder als Verweigerung der Antwort zu werten sei, könne unbeantwortet bleiben, weil die falsche Angabe und das Verschweigen eines erheblichen Gefahrenumstandes rechtlich gleich zu behandeln seien. Die Klägerin habe zumindest fahrlässig Vorschäden nicht erwähnt. Das Verschweigen von Vorschäden sei für die Nichterbringung einer Versicherungsleistung durch die Beklagte kausal gewesen; diese habe ihre Ablehnung primär auf die Vorschäden gestützt; ihr ablehnendes Schreiben sei als Vertragsrücktritt zu werten, dieser Rücktritt sei zufolge Anzeigepflichtverletzung durch die Klägerin gerechtfertigt.
Das von der Beklagten angerufene Berufungsgericht änderte die Entscheidung des Erstgerichtes dahin ab, dass es mit Zwischenurteil aussprach, dass das Klagebegehren dem Grunde nach zu Recht bestehe. Das Berufungsgericht, das unter einem von der Beklagten mit der Berufungsbeantwortung vorgelegte Urkunden zurückwies, führte dazu im Wesentlichen aus, zwar sei von der Beklagten keine vorläufige Deckungszusage erteilt worden. Die von der Klägerin in der Berufung ins Treffen geführte Bestimmung des § 1a Abs 2 VersVG sehe aber eine vorläufige Deckung vor, wenn der Versicherer seiner dort normierten Hinweispflicht nicht nachkomme. Im Sinne dieser Gesetzesstelle müsse der Versicherer den Versicherungsnehmer darauf hinweisen, dass es vor Zustandekommen des Vertrages keinen Versicherungsschutz gebe, wenn der Versicherungsnehmer seinen Antrag auf einem vom Versicherer verwendeten Formblatt erkläre. Erfülle der Versicherer seine Hinweispflicht nicht oder könne er ihre Erfüllung nicht beweisen, habe er den beantragten Versicherungsschutz zu gewähren. Die Berufung auf diese Bestimmung stelle keine unzulässige Neuerung dar, weil sich die Klägerin schon im erstinstanzlichen Verfahren auf die mit der Antragstellung verbundene Deckungspflicht des Versicherers berufen habe und der Sachverhalt rechtlich allseits zu prüfen sei. Voraussetzung für die Anwendbarkeit der genannten Bestimmung sei nur die Verwendung eines Antragsformulars des Versicherers. Diese Voraussetzung sei erfüllt, da die Klägerin bzw ihr Versicherungsmakler das Antragsformular ausgefüllt und unterfertigt habe. Zum Ausschluss der vorläufigen Deckung hätte es eines negativen Deckungshinweises bedurft. Der Klägerin hätte ausreichend klar gemacht werden müssen, dass sie mit der Antragstellung noch keine Deckung genieße. Eine derartige Klarstellung sei aus dem festgestellten Sachverhalt nicht ableitbar. Es sei daher die vorläufige Deckungspflicht der Beklagten nach § 1a Abs 2 VersVG auch ohne ausdrückliche Deckungszusage zu bejahen.Das von der Beklagten angerufene Berufungsgericht änderte die Entscheidung des Erstgerichtes dahin ab, dass es mit Zwischenurteil aussprach, dass das Klagebegehren dem Grunde nach zu Recht bestehe. Das Berufungsgericht, das unter einem von der Beklagten mit der Berufungsbeantwortung vorgelegte Urkunden zurückwies, führte dazu im Wesentlichen aus, zwar sei von der Beklagten keine vorläufige Deckungszusage erteilt worden. Die von der Klägerin in der Berufung ins Treffen geführte Bestimmung des Paragraph eins a, Absatz 2, VersVG sehe aber eine vorläufige Deckung vor, wenn der Versicherer seiner dort normierten Hinweispflicht nicht nachkomme. Im Sinne dieser Gesetzesstelle müsse der Versicherer den Versicherungsnehmer darauf hinweisen, dass es vor Zustandekommen des Vertrages keinen Versicherungsschutz gebe, wenn der Versicherungsnehmer seinen Antrag auf einem vom Versicherer verwendeten Formblatt erkläre. Erfülle der Versicherer seine Hinweispflicht nicht oder könne er ihre Erfüllung nicht beweisen, habe er den beantragten Versicherungsschutz zu gewähren. Die Berufung auf diese Bestimmung stelle keine unzulässige Neuerung dar, weil sich die Klägerin schon im erstinstanzlichen Verfahren auf die mit der Antragstellung verbundene Deckungspflicht des Versicherers berufen habe und der Sachverhalt rechtlich allseits zu prüfen sei. Voraussetzung für die Anwendbarkeit der genannten Bestimmung sei nur die Verwendung eines Antragsformulars des Versicherers. Diese Voraussetzung sei erfüllt, da die Klägerin bzw ihr Versicherungsmakler das Antragsformular ausgefüllt und unterfertigt habe. Zum Ausschluss der vorläufigen Deckung hätte es eines negativen Deckungshinweises bedurft. Der Klägerin hätte ausreichend klar gemacht werden müssen, dass sie mit der Antragstellung noch keine Deckung genieße. Eine derartige Klarstellung sei aus dem festgestellten Sachverhalt nicht ableitbar. Es sei daher die vorläufige Deckungspflicht der Beklagten nach Paragraph eins a, Absatz 2, VersVG auch ohne ausdrückliche Deckungszusage zu bejahen.
Die an sich zutreffenden Ausführungen des Erstgerichtes zum Rücktrittsrecht des Versicherers bei Verletzung der Anzeigepflicht (§ 16 VersVG) könnten die Ablehnung einer Deckungspflicht der Beklagten nicht hinreichend begründen, weil gemäß § 21 VersVG trotz Rücktritts des Versicherers nach Eintritt des Versicherungsfalles eine Verpflichtung zur Leistung bestehen bleibe, wenn der Umstand, in Ansehung dessen die Anzeigepflicht verletzt worden sei, keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalles und auf den Umfang der Leistung des Versicherers gehabt habe, also nicht kausal gewesen sei. Die vor Eintritt des Schadensfalles nicht bekannt gegebenen Schäden hätten aber wohl den Vertragsinhalt (die Höhe der Prämie), allenfalls auch den Vertragsabschluss selbst beeinflusst, seien aber nicht kausal für den Eintritt des Versicherungsfalles gewesen, weshalb die Berufung auf ein Rücktrittsrecht des Versicherers bei Bestehen eines vorläufigen Deckungsschutzes nicht zur Leistungsfreiheit der Beklagten geführt habe. Diese habe sich im erstinstanzlichen Verfahren nicht auf Arglist berufen, weshalb ihr in der Berufungsbeantwortung enthaltener Hinweis auf § 22 VersVG, abgesehen davon, dass aus dem zugrundezulegenden Sachverhalt keine arglistige Täuschung abgeleitet werden könne, zu keinem anderen Ergebnis führe.Die an sich zutreffenden Ausführungen des Erstgerichtes zum Rücktrittsrecht des Versicherers bei Verletzung der Anzeigepflicht (Paragraph 16, VersVG) könnten die Ablehnung einer Deckungspflicht der Beklagten nicht hinreichend begründen, weil gemäß Paragraph 21, VersVG trotz Rücktritts des Versicherers nach Eintritt des Versicherungsfalles eine Verpflichtung zur Leistung bestehen bleibe, wenn der Umstand, in Ansehung dessen die Anzeigepflicht verletzt worden sei, keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalles und auf den Umfang der Leistung des Versicherers gehabt habe, also nicht kausal gewesen sei. Die vor Eintritt des Schadensfalles nicht bekannt gegebenen Schäden hätten aber wohl den Vertragsinhalt (die Höhe der Prämie), allenfalls auch den Vertragsabschluss selbst beeinflusst, seien aber nicht kausal für den Eintritt des Versicherungsfalles gewesen, weshalb die Berufung auf ein Rücktrittsrecht des Versicherers bei Bestehen eines vorläufigen Deckungsschutzes nicht zur Leistungsfreiheit der Beklagten geführt habe. Diese habe sich im erstinstanzlichen Verfahren nicht auf Arglist berufen, weshalb ihr in der Berufungsbeantwortung enthaltener Hinweis auf Paragraph 22, VersVG, abgesehen davon, dass aus dem zugrundezulegenden Sachverhalt keine arglistige Täuschung abgeleitet werden könne, zu keinem anderen Ergebnis führe.
Die Leistungspflicht der Beklagten ergebe sich aus dem Gesetz (§ 1a Abs 2 VersVG). Dass die Klägerin in ihrem erstinstanzlichen Vorbringen diese Gesetzesbestimmung nicht zitiert habe, schade nicht, weil ihr Vorbringen - Versicherungsschutz ab Antragstellung - das notwendige Tatsachensubstrat enthalte. Die Beklagte habe im erstinstanzlichen Verfahren zum Vorbringen der Klägerin Stellung genommen und ihrerseits vorgebracht, dass aus der Entgegennahme des Antrages keine Rechtsfolgen abzuleiten seien. Dass diese Frage im erstinstanzlichen Verfahren im Hinblick auf die in § 1a Abs 2 VersVG normierte Hinweispflicht nicht näher erörtert werden sei, vermöge keinen Mangel zu begründen, weil es an der Beklagten gelegen wäre, schon im erstinstanzlichen Verfahren ein entsprechendes Vorbringen zu erstatten. Das auf erstmals in der Berufungsbeantwortung vorgelegte Urkunden gestützte Begehren der zusätzlichen Feststellung eines negativen Deckungshinweises der Beklagten müsse schon am Neuerungsverbot scheitern, das auch die Geltendmachung neuer Beweismittel umfasse. Die betreffenden Urkunden seien daher zurückzuweisen gewesen.Die Leistungspflicht der Beklagten ergebe sich aus dem Gesetz (Paragraph eins a, Absatz 2, VersVG). Dass die Klägerin in ihrem erstinstanzlichen Vorbringen diese Gesetzesbestimmung nicht zitiert habe, schade nicht, weil ihr Vorbringen - Versicherungsschutz ab Antragstellung - das notwendige Tatsachensubstrat enthalte. Die Beklagte habe im erstinstanzlichen Verfahren zum Vorbringen der Klägerin Stellung genommen und ihrerseits vorgebracht, dass aus der Entgegennahme des Antrages keine Rechtsfolgen abzuleiten seien. Dass diese Frage im erstinstanzlichen Verfahren im Hinblick auf die in Paragraph eins a, Absatz 2, VersVG normierte Hinweispflicht nicht näher erörtert werden sei, vermöge keinen Mangel zu begründen, weil es an der Beklagten gelegen wäre, schon im erstinstanzlichen Verfahren ein entsprechendes Vorbringen zu erstatten. Das auf erstmals in der Berufungsbeantwortung vorgelegte Urkunden gestützte Begehren der zusätzlichen Feststellung eines negativen Deckungshinweises der Beklagten müsse schon am Neuerungsverbot scheitern, das auch die Geltendmachung neuer Beweismittel umfasse. Die betreffenden Urkunden seien daher zurückzuweisen gewesen.
Die Forderung der Klägerin bestehe daher dem Grunde nach zu Recht. Das Fehlen von Feststellungen zur Höhe des Anspruches lasse aber eine abschließende Beurteilung noch nicht zu.
Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil keine höchstgerichtliche Judikatur zum Leistungsverweigerungsrecht des Versicherers bei Fehlen eines negativen Deckungshinweises und Verletzung einer Anzeigenobliegenheit im Zusammenhang mit der Bestimmung des § 1a Abs 2 VersVG vorliege. Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision der Beklagten, die unrichtige rechtliche Beurteilung sowie Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens geltend macht und beantragt, das angefochtene Zwischenurteil dahin abzuändern, dass das Ersturteil wiederhergestellt werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil keine höchstgerichtliche Judikatur zum Leistungsverweigerungsrecht des Versicherers bei Fehlen eines negativen Deckungshinweises und Verletzung einer Anzeigenobliegenheit im Zusammenhang mit der Bestimmung des Paragraph eins a, Absatz 2, VersVG vorliege. Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision der Beklagten, die unrichtige rechtliche Beurteilung sowie Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens geltend macht und beantragt, das angefochtene Zwischenurteil dahin abzuändern, dass das Ersturteil wiederhergestellt werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Von der Klägerin wird in der Revisionsbeantwortung beantragt, das Rechtsmittel ihrer Prozessgegnerin zurück- oder abzuweisen.