Rechtssatz RS0120640
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0120640
Entscheidungsdatum
07.02.2008
Rechtssatz
Erfüllt der Versicherer die Hinweispflicht des § 1a Abs 2 VersVG nicht oder kann er ihre Erfüllung nicht beweisen, hat er den beantragten Versicherungsschutz „nach Art einer gesetzlich angeordneten vorläufigen Deckung" zu gewähren; der Versicherungsnehmer ist also so zu stellen, als hätte er im Zeitpunkt seiner Antragstellung erfolgreich vorläufige Deckung beantragt.Erfüllt der Versicherer die Hinweispflicht des Paragraph eins a, Absatz 2, VersVG nicht oder kann er ihre Erfüllung nicht beweisen, hat er den beantragten Versicherungsschutz „nach Art einer gesetzlich angeordneten vorläufigen Deckung" zu gewähren; der Versicherungsnehmer ist also so zu stellen, als hätte er im Zeitpunkt seiner Antragstellung erfolgreich vorläufige Deckung beantragt.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 62/06b
Entscheidungstext OGH 29.03.2006 7 Ob 62/06b
- 7 Ob 248/07g
Entscheidungstext OGH 07.02.2008 7 Ob 248/07g
Beisatz: Der Versicherer kann sich bei der gesetzlichen vorläufigen Deckung auf die Verletzung der Anzeigeobliegenheiten nach § 16 VersVG berufen (siehe RS0123529). (T1); Veröff: SZ 2008/20
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120640
Zuletzt aktualisiert am
11.11.2011
Dokumentnummer
JJR_20060329_OGH0002_0070OB00062_06B0000_001