Rechtssatz RS0123273
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0123273
Entscheidungsdatum
24.01.2008
Rechtssatz
Um die Gefahr einer unzumutbaren Ausweitung der Haftung für psychische Schäden einzugrenzen, ist zu unterscheiden, ob der Geschädigte am Unfall unmittelbar beteiligt oder ob er bloßer Beobachter des Unfallgeschehens oder Empfänger der Nachricht vom Tod bzw einer „schwersten" Verletzung eines nahen Angehörigen, im Verhältnis zum Schädiger und zum Erstgeschädigten somit „Dritter", war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123273
Dokumentnummer
JJR_20080124_OGH0002_0020OB00058_07D0000_001