Rechtssatz RS0123278
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0123278
Entscheidungsdatum
03.04.2008
Norm
LBedG Vlbg §120
LBedG Vlbg §32
Rechtssatz
Die Frage, ob eine Nebenbeschäftigung als im Sinne der § 120 LbedG 1988 iVm § 32 LbedG 2000 „die Vermutung der Befangenheit in Ausübung seines Dienstes hervorruft oder sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet", kann nur nach den konkreten Umständen des Einzelfalls entschieden werden.Die Frage, ob eine Nebenbeschäftigung als im Sinne der Paragraph 120, LbedG 1988 in Verbindung mit Paragraph 32, LbedG 2000 „die Vermutung der Befangenheit in Ausübung seines Dienstes hervorruft oder sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet", kann nur nach den konkreten Umständen des Einzelfalls entschieden werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123278
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2024
Dokumentnummer
JJR_20080403_OGH0002_008OBA00060_07T0000_001