Die vom Kläger gegen diese Entscheidung erhobene außerordentliche Revision vermag keine Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen.Die vom Kläger gegen diese Entscheidung erhobene außerordentliche Revision vermag keine Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufzuzeigen.
Der Kläger gesteht selbst zu, dass ein Sondervertrag im Sinne des hier unstrittig angewendeten § 125 LbedG 1988 nicht abgeschlossen wurde und beruft sich aber andererseits doch auf „schlüssige" Sondervereinbarungen ohne darauf einzugehen, dass § 125 LbedG 1988 diese überhaupt nur für höhere Dienstbezüge, Unkündbarkeit, weitergehende Kündigungsfristen sowie Ruhe- und Versorgungsgenüsse, nicht aber hinsichtlich der Nebenbeschäftigungsverbote vorsieht. Die Frage, ob nun eine Nebenbeschäftigung als im Sinne der § 120 LbedG 1988 iVm § 32 LbedG 2000 „die Vermutung der Befangenheit in Ausübung seines Dienstes hervorruft oder sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet", kann nur nach den konkreten Umständen des Einzelfalls entschieden werden, die sich hier in den letzten Jahren geändert haben. Die Ausführungen der Revision vermögen keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts darzustellen, das ja im Ergebnis davon ausgeht, dass die erfolgsorientierte Privatpraxis des Klägers Betriebe erfasst, in denen er allenfalls auch als Amtstierarzt Beurteilungen vorzunehmen hat (vgl VwGH 21. 1. 2000, Zl 98/12/0095; VwGH 21. 9. 2005, Zl 2003/12/0200). Zum Argument des Klägers zu einer „schlüssigen" Vereinbarung durch die jahrelange Duldung hat das Berufungsgericht auf § 86 LbedG 2000 verwiesen, der allgemein ein Schriftlichkeitserfordernis festlegt und auch die Vereinbarungen über die Zulässigkeit und Unzulässigkeit von Nebenbeschäftigungen in seinem Abs 2 erfasst. Dass die gesetzlichen Rechte und Verpflichtungen von Vertragsbediensteten nur unter den im Gesetz vorgesehenen Rahmenbedingungen geändert werden können, entspricht der ständigen Rechtsprechung (vgl zu § 36 VBG RIS-Justiz RS0115297; RIS-Justiz RS0029331 jeweils mwN). Auch insoweit vermögen die Ausführungen des Klägers zu „schlüssigen" Vereinbarungen keine erhebliche Rechtsfrage darzustellen.Der Kläger gesteht selbst zu, dass ein Sondervertrag im Sinne des hier unstrittig angewendeten Paragraph 125, LbedG 1988 nicht abgeschlossen wurde und beruft sich aber andererseits doch auf „schlüssige" Sondervereinbarungen ohne darauf einzugehen, dass Paragraph 125, LbedG 1988 diese überhaupt nur für höhere Dienstbezüge, Unkündbarkeit, weitergehende Kündigungsfristen sowie Ruhe- und Versorgungsgenüsse, nicht aber hinsichtlich der Nebenbeschäftigungsverbote vorsieht. Die Frage, ob nun eine Nebenbeschäftigung als im Sinne der Paragraph 120, LbedG 1988 in Verbindung mit Paragraph 32, LbedG 2000 „die Vermutung der Befangenheit in Ausübung seines Dienstes hervorruft oder sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet", kann nur nach den konkreten Umständen des Einzelfalls entschieden werden, die sich hier in den letzten Jahren geändert haben. Die Ausführungen der Revision vermögen keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts darzustellen, das ja im Ergebnis davon ausgeht, dass die erfolgsorientierte Privatpraxis des Klägers Betriebe erfasst, in denen er allenfalls auch als Amtstierarzt Beurteilungen vorzunehmen hat vergleiche VwGH 21. 1. 2000, Zl 98/12/0095; VwGH 21. 9. 2005, Zl 2003/12/0200). Zum Argument des Klägers zu einer „schlüssigen" Vereinbarung durch die jahrelange Duldung hat das Berufungsgericht auf Paragraph 86, LbedG 2000 verwiesen, der allgemein ein Schriftlichkeitserfordernis festlegt und auch die Vereinbarungen über die Zulässigkeit und Unzulässigkeit von Nebenbeschäftigungen in seinem Absatz 2, erfasst. Dass die gesetzlichen Rechte und Verpflichtungen von Vertragsbediensteten nur unter den im Gesetz vorgesehenen Rahmenbedingungen geändert werden können, entspricht der ständigen Rechtsprechung vergleiche zu Paragraph 36, VBG RIS-Justiz RS0115297; RIS-Justiz RS0029331 jeweils mwN). Auch insoweit vermögen die Ausführungen des Klägers zu „schlüssigen" Vereinbarungen keine erhebliche Rechtsfrage darzustellen.
Auch im Zusammenhang mit dem vom Kläger relevierten arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgebot gelingt dies nicht. Ist dem doch schon entgegenzuhalten, dass nach den wesentlichen Feststellungen sich fast alle Amtstierärzte dem Nebenbeschäftigungsverbot gefügt haben und nur einer einzigen teilzeitbeschäftigten Tierärztin nach besonderer Prüfung diese Nebenbeschäftigung nicht untersagt wurde und es damit aber schon an dem für eine „Mehrheit" angewendeten generalisierenden Prinzip, von dem zum Nachteil des Klägers ohne sachliche Begründung abgewichen worden wäre, fehlt (vgl RIS-Justiz RS0016815 mwN; insbes 9 ObA 227/98t, 9 ObA 280/93, 4 Ob 134/81 uva).Auch im Zusammenhang mit dem vom Kläger relevierten arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgebot gelingt dies nicht. Ist dem doch schon entgegenzuhalten, dass nach den wesentlichen Feststellungen sich fast alle Amtstierärzte dem Nebenbeschäftigungsverbot gefügt haben und nur einer einzigen teilzeitbeschäftigten Tierärztin nach besonderer Prüfung diese Nebenbeschäftigung nicht untersagt wurde und es damit aber schon an dem für eine „Mehrheit" angewendeten generalisierenden Prinzip, von dem zum Nachteil des Klägers ohne sachliche Begründung abgewichen worden wäre, fehlt vergleiche RIS-Justiz RS0016815 mwN; insbes 9 ObA 227/98t, 9 ObA 280/93, 4 Ob 134/81 uva).