Rechtssatz RS0123314
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0123314
Entscheidungsdatum
22.07.2025
Rechtssatz
Die Zahl der Farben, die das allgemeine Publikum unterscheiden kann, ist niedrig, da sich ihm selten die Gelegenheit zum unmittelbaren Vergleich von Waren mit unterschiedlichen Farbtönen bietet. Die geringe Zahl der für das Publikum unterscheidbaren Farben führt zu einer Verringerung der tatsächlich verfügbaren Farben mit der Folge, dass mit wenigen Eintragungen als Marken für bestimmte Dienstleistungen oder Waren der ganze Bestand an verfügbaren Farben erschöpft werden könnte. Daher ist nur unter außergewöhnlichen Umständen vorstellbar, dass eine Farbe als solche unabhängig von ihrer Benutzung unterscheidungskräftig ist, etwa bei einem sehr spezifischen maßgeblichen Markt und einer sehr beschränkten Zahl der Waren oder Dienstleistungen.
Entscheidungstexte
- 17 Ob 2/08f
Entscheidungstext OGH 11.03.2008 17 Ob 2/08f
- 4 Ob 101/20m
Entscheidungstext OGH 20.10.2020 4 Ob 101/20m
Beisatz: Ein allgemeiner Grundsatz, dass Farben als solche nie geeignet sein können, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmer zu unterscheiden, besteht allerdings nicht; eine Farbe als solche unabhängig von ihrer Benutzung wäre etwa bei einem sehr unüblichen Farbton oder bei einem sehr spezifischen Markt und einer sehr beschränkten Zahl der Waren oder Dienstleistungen unterscheidungskräftig. (T1)
Beisatz: Diese Überlegungen zum Allgemeininteresse, die Verfügbarkeit der Farben für die anderen Wirtschaftsteilnehmer, die Waren oder Dienstleistungen der von der Anmeldung erfassten Art anbieten, nicht ungerechtfertigt zu beschränken, treffen auch auf Marken mit durch Benützung erworbener Unterscheidungskraft zu. (T2)
- 4 Ob 109/25w
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 22.07.2025 4 Ob 109/25w
vgl; Beisatz: Farben haben generell eine geringe Kennzeichnungseignung. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123314
Zuletzt aktualisiert am
19.08.2025
Dokumentnummer
JJR_20080311_OGH0002_0170OB00002_08F0000_001