Rechtssatz RS0123331
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0123331
Entscheidungsdatum
21.02.2008
Rechtssatz
Der Heimvertrag endet mit dem Tod des Heimbewohners. Der Heimvertrag muss über die Vorgangsweise des Heimträgers bei Beendigung des Vertragsverhältnisses informieren. Dies betrifft insbesondere auch die Räumung der Wohnräume von Fahrnissen.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 261/07m
Entscheidungstext OGH 21.02.2008 6 Ob 261/07m
Beisatz: Eine Klausel, nach der der Heimträger berechtigt ist für die Weiterbenützung des Zimmers nach dem Tod, Entgelt zu verlangen und nach Ablauf einer weiteren Frist die Räumung und Lagerung der Nachlassgegenstände auf Kosten des Nachlasses zu veranlassen, trägt den Interessen des Heimträgers an einer raschen Räumung Rechnung und ist zulässig. (T1); Veröff: SZ 2008/27
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123331
Zuletzt aktualisiert am
11.11.2011
Dokumentnummer
JJR_20080221_OGH0002_0060OB00261_07M0000_001