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Rechtssatz RS0123331×

Rechtssatz RS0123331

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0123331

Geschäftszahl

6Ob261/07m

Entscheidungsdatum

21.02.2008

Rechtssatz

Der Heimvertrag endet mit dem Tod des Heimbewohners. Der Heimvertrag muss über die Vorgangsweise des Heimträgers bei Beendigung des Vertragsverhältnisses informieren. Dies betrifft insbesondere auch die Räumung der Wohnräume von Fahrnissen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 261/07m
    Entscheidungstext OGH 21.02.2008 6 Ob 261/07m
    Beisatz: Eine Klausel, nach der der Heimträger berechtigt ist für die Weiterbenützung des Zimmers nach dem Tod, Entgelt zu verlangen und nach Ablauf einer weiteren Frist die Räumung und Lagerung der Nachlassgegenstände auf Kosten des Nachlasses zu veranlassen, trägt den Interessen des Heimträgers an einer raschen Räumung Rechnung und ist zulässig. (T1); Veröff: SZ 2008/27

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123331

Im RIS seit

22.03.2008

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2011

Dokumentnummer

JJR_20080221_OGH0002_0060OB00261_07M0000_001