Rechtssatz RS0123346
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0123346
Geschäftszahl
14Os32/08z (14Os33/08x); 15Os154/13f
Entscheidungsdatum
19.02.2014
Rechtssatz
§ 198 Abs 1 StPO schließt eine Diversion nur aus, wenn den generalpräventiven Bedürfnissen auch unter Berücksichtigung der Diversionsmaßnahme nicht ausreichend Rechnung getragen wird. Eine für den Verdächtigen spürbare Reaktion im Zuge einer diversionellen Erledigung vermittelt der Öffentlichkeit jedoch ein ausreichendes Signal der Rechtsbewährung.Paragraph 198, Absatz eins, StPO schließt eine Diversion nur aus, wenn den generalpräventiven Bedürfnissen auch unter Berücksichtigung der Diversionsmaßnahme nicht ausreichend Rechnung getragen wird. Eine für den Verdächtigen spürbare Reaktion im Zuge einer diversionellen Erledigung vermittelt der Öffentlichkeit jedoch ein ausreichendes Signal der Rechtsbewährung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123346
Zuletzt aktualisiert am
27.03.2014
Dokumentnummer
JJR_20080415_OGH0002_0140OS00032_08Z0000_001