Ein Vorgehen nach dem 11. Hauptstück der StPO setzt neben einem hinreichend geklärten Sachverhalt und dem Fehlen spezial- und generalpräventiver Notwendigkeit der Bestrafung (§ 198 Abs 1 StPO) unter anderem eine als nicht schwer anzusehende Schuld des Verdächtigen voraus (§ 198 Abs 2 Z 2 StPO).Ein Vorgehen nach dem 11. Hauptstück der StPO setzt neben einem hinreichend geklärten Sachverhalt und dem Fehlen spezial- und generalpräventiver Notwendigkeit der Bestrafung (Paragraph 198, Absatz eins, StPO) unter anderem eine als nicht schwer anzusehende Schuld des Verdächtigen voraus (Paragraph 198, Absatz 2, Ziffer 2, StPO).
Bei der Bewertung des Grades der Schuld als „schwer" ist von jenem Schuldbegriff auszugehen, der nach §§ 32 ff StGB die Grundlage für die Strafbemessung bildet, wobei stets nach Lage des konkreten Falls eine ganzheitliche Abwägung aller unrechts- und schuldrelevanten Tatumstände vorzunehmen ist. Demnach müssen sowohl das Handlungs-, Erfolgs- als auch das Gesinnungsunrecht insgesamt eine Unwerthöhe erreichen, die im Wege einer überprüfenden Gesamtwertung als auffallend und ungewöhnlich zu beurteilen ist. Dabei kommt auch der vom Gesetzgeber in der Strafdrohung zum Ausdruck gebrachten Vorbewertung des deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalts eine Indizienwirkung für die Schuldabwägung zu (Schroll, WK-StPO § 90a Rz 13 f, 16, 21 f und 27 ff; 15 Os 128/07y).Bei der Bewertung des Grades der Schuld als „schwer" ist von jenem Schuldbegriff auszugehen, der nach Paragraphen 32, ff StGB die Grundlage für die Strafbemessung bildet, wobei stets nach Lage des konkreten Falls eine ganzheitliche Abwägung aller unrechts- und schuldrelevanten Tatumstände vorzunehmen ist. Demnach müssen sowohl das Handlungs-, Erfolgs- als auch das Gesinnungsunrecht insgesamt eine Unwerthöhe erreichen, die im Wege einer überprüfenden Gesamtwertung als auffallend und ungewöhnlich zu beurteilen ist. Dabei kommt auch der vom Gesetzgeber in der Strafdrohung zum Ausdruck gebrachten Vorbewertung des deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalts eine Indizienwirkung für die Schuldabwägung zu (Schroll, WK-StPO Paragraph 90 a, Rz 13 f, 16, 21 f und 27 ff; 15 Os 128/07y).
Bei Prüfung der Frage, ob die Schuld als schwer einzustufen ist, ist zu berücksichtigen, dass das Diversionshindernis der „schweren Schuld" vom Strafbefreiungshindernis des „schweren Verschuldens" im Sinne des § 88 Abs 2 StGB strikt zu unterscheiden ist. Während das „schwere Verschulden" ganz spezifisch auf gravierende Verletzungen gerade des § 88 Abs 1 StGB zielt, ist die „schwere Schuld" auf den Gesamtbereich der für Diversion prinzipiell offenen Delikte zu beziehen. Bei Delikten mit geringeren Strafobergrenzen ist angesichts des vom Gesetzgeber solcherart zum Ausdruck gebrachten geringeren sozialen Störwerts daher die Schwelle für die Bejahung des Vorliegens einer nicht als schwer anzusehenden Schuld im Sinne des § 198 Abs 2 Z 2 StPO niedriger anzusetzen als bei einem mit einer höheren Strafe bedrohten Vergehen oder Verbrechen. Beim Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 StGB (mit einer Strafobergrenze von drei Monaten Freiheitsstrafe) kommt demnach eine diversionelle Erledigung aufgrund Erreichens des in Rede stehenden Schuldgrades überhaupt nur in Ausnahmefällen nicht in Betracht (15 Os 42/07a = JBl 2008, 129).Bei Prüfung der Frage, ob die Schuld als schwer einzustufen ist, ist zu berücksichtigen, dass das Diversionshindernis der „schweren Schuld" vom Strafbefreiungshindernis des „schweren Verschuldens" im Sinne des Paragraph 88, Absatz 2, StGB strikt zu unterscheiden ist. Während das „schwere Verschulden" ganz spezifisch auf gravierende Verletzungen gerade des Paragraph 88, Absatz eins, StGB zielt, ist die „schwere Schuld" auf den Gesamtbereich der für Diversion prinzipiell offenen Delikte zu beziehen. Bei Delikten mit geringeren Strafobergrenzen ist angesichts des vom Gesetzgeber solcherart zum Ausdruck gebrachten geringeren sozialen Störwerts daher die Schwelle für die Bejahung des Vorliegens einer nicht als schwer anzusehenden Schuld im Sinne des Paragraph 198, Absatz 2, Ziffer 2, StPO niedriger anzusetzen als bei einem mit einer höheren Strafe bedrohten Vergehen oder Verbrechen. Beim Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz eins, StGB (mit einer Strafobergrenze von drei Monaten Freiheitsstrafe) kommt demnach eine diversionelle Erledigung aufgrund Erreichens des in Rede stehenden Schuldgrades überhaupt nur in Ausnahmefällen nicht in Betracht (15 Os 42/07a = JBl 2008, 129).
Im vorliegenden Fall wurde dem Fahrzeuglenker Unachtsamkeit gegenüber der Fußgängerin begründet durch die Ablenkung durch ein Einsatzfahrzeug und darauf gegründetes Einhalten einer relativ überhöhten Geschwindigkeit angelastet.
Wenngleich § 9 Abs 2 StVO gegenüber Verkehrsteilnehmern auf einem Schutzweg zweifellos erhöhte Sorgfaltsanforderungen vorschreibt, kann in dem beschriebenen Sorgfaltsdefizit des Markus S***** kein außergewöhnlich gravierender Verstoß bloß deshalb gesehen werden, weil sich der Verkehrsunfall auf einem Schutzweg ereignete. Markus S***** hatte seine Geschwindigkeit vor dem Schutzweg bereits auf etwa 20 km/h reduziert, als das anhaltende Rettungsfahrzeug mit Blaulicht, das schon deshalb besonders zu beachten war, seine Aufmerksamkeit auf sich zog. Ein erheblicher sozialer Störwert der Tat allein wegen dieser Umstände liegt nicht vor (vgl Schroll, Diversion bei Verkehrsunfällen, Der Sachverständige 3/2003, 139 [142 f]; Burgstaller in WK² [2006] § 88 Rz 51). Es ist vielmehr von einer im Straßenverkehr nicht untypischen Nachlässigkeit - gelegen in der unterlassenen Aufhellung einer unklaren Verkehrssituation durch Reduktion der Geschwindigkeit (vgl Pürstl, StVO12 § 20 E 115, 244) - auszugehen, die für sich allein noch nicht geeignet ist, einen im Sinn des § 198 Abs 1 Z 2 StPO qualifizierten Schuldvorwurf zu begründen. Denn die durch das Einsatzfahrzeug verursachte Ablenkung ist nicht mit einer grundsätzlichen Missachtung des Schutzwegs gleich zu setzten. Bei ganzheitlicher Abwägung aller unrechtsrelevanten und schuldrelevanten Tatumstände ist zudem zu berücksichtigen, dass die Folgen gering sind (leichte Körperverletzung mit einer Gesundheitsschädigung und Berufsunfähigkeit von nicht mehr als vierzehntägiger Dauer) und dass der als mildernd zu wertenden Unbescholtenheit des Markus S***** kein Erschwerungsgrund gegenübersteht (US 8).Wenngleich Paragraph 9, Absatz 2, StVO gegenüber Verkehrsteilnehmern auf einem Schutzweg zweifellos erhöhte Sorgfaltsanforderungen vorschreibt, kann in dem beschriebenen Sorgfaltsdefizit des Markus S***** kein außergewöhnlich gravierender Verstoß bloß deshalb gesehen werden, weil sich der Verkehrsunfall auf einem Schutzweg ereignete. Markus S***** hatte seine Geschwindigkeit vor dem Schutzweg bereits auf etwa 20 km/h reduziert, als das anhaltende Rettungsfahrzeug mit Blaulicht, das schon deshalb besonders zu beachten war, seine Aufmerksamkeit auf sich zog. Ein erheblicher sozialer Störwert der Tat allein wegen dieser Umstände liegt nicht vor vergleiche Schroll, Diversion bei Verkehrsunfällen, Der Sachverständige 3 aus 2003,, 139 [142 f]; Burgstaller in WK² [2006] Paragraph 88, Rz 51). Es ist vielmehr von einer im Straßenverkehr nicht untypischen Nachlässigkeit - gelegen in der unterlassenen Aufhellung einer unklaren Verkehrssituation durch Reduktion der Geschwindigkeit vergleiche Pürstl, StVO12 Paragraph 20, E 115, 244) - auszugehen, die für sich allein noch nicht geeignet ist, einen im Sinn des Paragraph 198, Absatz eins, Ziffer 2, StPO qualifizierten Schuldvorwurf zu begründen. Denn die durch das Einsatzfahrzeug verursachte Ablenkung ist nicht mit einer grundsätzlichen Missachtung des Schutzwegs gleich zu setzten. Bei ganzheitlicher Abwägung aller unrechtsrelevanten und schuldrelevanten Tatumstände ist zudem zu berücksichtigen, dass die Folgen gering sind (leichte Körperverletzung mit einer Gesundheitsschädigung und Berufsunfähigkeit von nicht mehr als vierzehntägiger Dauer) und dass der als mildernd zu wertenden Unbescholtenheit des Markus S***** kein Erschwerungsgrund gegenübersteht (US 8).
Schließlich sprechen auch keine generalpräventiven Erfordernisse gegen diversionelles Vorgehen. Denn nach der diesbezüglichen Argumentation des Rechtsmittelgerichts wäre eine diversionelle Erledigung im Fall einer Missachtung des Vorrangs auf Schutzwegen (§ 9 Abs 2 StVO) regelmäßig aus generalpräventiven Gründen ausgeschlossen. Demgegenüber schließt § 198 Abs 1 StPO eine Diversion aber nur aus, wenn den generalpräventiven Bedürfnissen auch unter Berücksichtigung der Diversionsmaßnahme nicht ausreichend Rechnung getragen wird. Eine für den Verdächtigen spürbare Reaktion im Zuge einer diversionellen Erledigung vermittelt der Öffentlichkeit jedoch auch in Fällen wie diesem ein ausreichendes Signal der Rechtsbewährung (Schroll in WK-StPO § 90a Rz 41).Schließlich sprechen auch keine generalpräventiven Erfordernisse gegen diversionelles Vorgehen. Denn nach der diesbezüglichen Argumentation des Rechtsmittelgerichts wäre eine diversionelle Erledigung im Fall einer Missachtung des Vorrangs auf Schutzwegen (Paragraph 9, Absatz 2, StVO) regelmäßig aus generalpräventiven Gründen ausgeschlossen. Demgegenüber schließt Paragraph 198, Absatz eins, StPO eine Diversion aber nur aus, wenn den generalpräventiven Bedürfnissen auch unter Berücksichtigung der Diversionsmaßnahme nicht ausreichend Rechnung getragen wird. Eine für den Verdächtigen spürbare Reaktion im Zuge einer diversionellen Erledigung vermittelt der Öffentlichkeit jedoch auch in Fällen wie diesem ein ausreichendes Signal der Rechtsbewährung (Schroll in WK-StPO Paragraph 90 a, Rz 41).
Markus S***** gereicht die Gesetzesverletzung zum Nachteil, weshalb deren Feststellung gemäß § 292 letzter Satz StPO mit konkreter Wirkung zu verknüpfen und die bezeichneten Urteile zu kassieren waren.Markus S***** gereicht die Gesetzesverletzung zum Nachteil, weshalb deren Feststellung gemäß Paragraph 292, letzter Satz StPO mit konkreter Wirkung zu verknüpfen und die bezeichneten Urteile zu kassieren waren.