Gründe:
Im Verfahren AZ 11 U 207/06w des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien beantragte der Bezirksanwalt die Bestrafung des am 13. Februar 1923 geborenen Dr. Kurt M***** wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 StGB, weil dieser am 16. Jänner 2006 in Wien als Lenker eines Pkw die im Straßenverkehr gebotene Sorgfalt und Aufmerksamkeit außer Acht gelassen, deshalb den die Fahrbahn von links nach rechts am Schutzweg überquerenden Dominik S***** niedergestoßen und dem Genannten dabei eine leichte Körperverletzung, nämlich eine Zerrung des rechten Knies und Prellungen der linken Hüfte und des rechten Fußes, zugefügt habe (ON 3).Im Verfahren AZ 11 U 207/06w des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien beantragte der Bezirksanwalt die Bestrafung des am 13. Februar 1923 geborenen Dr. Kurt M***** wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz eins, StGB, weil dieser am 16. Jänner 2006 in Wien als Lenker eines Pkw die im Straßenverkehr gebotene Sorgfalt und Aufmerksamkeit außer Acht gelassen, deshalb den die Fahrbahn von links nach rechts am Schutzweg überquerenden Dominik S***** niedergestoßen und dem Genannten dabei eine leichte Körperverletzung, nämlich eine Zerrung des rechten Knies und Prellungen der linken Hüfte und des rechten Fußes, zugefügt habe (ON 3).
In der hierüber am 22. Juni 2006 durchgeführten Hauptverhandlung (ON 6) zeigte sich der Beschuldigte geständig. Er habe sich mit ungefähr 20 km/h dem Schutzweg angenähert und unmittelbar davor seine Geschwindigkeit weiter verlangsamt, sodass er auf dem Schutzweg bereits fast gestanden sei; weil er eine Handbewegung des in der Fahrbahnmitte stehenden Fußgängers im Sinne eines „Fahr weiter!" gedeutet habe, sei er im Schritttempo weitergefahren, wodurch es zu dem Unfall gekommen sei. Hätte ihm der Fußgänger keine Handzeichen gegeben, wäre er stehen geblieben.
Nach Vernehmung der Zeugen Dominik S*****, Helene E***** (vormals F*****) und Marlene N***** sowie Erstattung des verkehrstechnischen Gutachtens durch den Sachverständigen Dipl. Ing. Fritz H***** ersuchte der Verteidiger des Beschuldigten in der fortgesetzten Hauptverhandlung am 20. Oktober 2006 „im Hinblick auf die zahlreichen Milderungsgründe" um Durchführung einer Diversion. Die Hauptverhandlung wurde daraufhin „zur Durchführung einer Diversion" auf unbestimmte Zeit vertagt (S 113).
Der von der beabsichtigten Vorgangsweise nach § 90c Abs 4 StPO in Kenntnis gesetzte und zur Stellungnahme aufgeforderte Bezirksanwalt trat „mangels Verantwortungsübernahme des Beschuldigten und wegen Vorliegens schweren Verschuldens" (Erklärung vom 15. November 2006 auf dem - nicht durchnummerierten - Antrags- und Verfügungsbogen ONDer von der beabsichtigten Vorgangsweise nach Paragraph 90 c, Absatz 4, StPO in Kenntnis gesetzte und zur Stellungnahme aufgeforderte Bezirksanwalt trat „mangels Verantwortungsübernahme des Beschuldigten und wegen Vorliegens schweren Verschuldens" (Erklärung vom 15. November 2006 auf dem - nicht durchnummerierten - Antrags- und Verfügungsbogen ON
1) einem diversionellen Vorgehen entgegen.
Mit Schreiben vom 10. Dezember 2006 (ON 20) teilte das Bezirksgericht Innere Stadt Wien dem Beschuldigten gemäß § 90c Abs 4 StPO mit, dass die Fortführung des Strafverfahrens unterbleiben und das Verfahren gemäß § 90c Abs 5 StPO mit Beschluss endgültig eingestellt werden würde, wenn er einen Geldbetrag in der Höhe von 1.000 Euro bezahle und die Staatsanwaltschaft dagegen keine Beschwerde erhebe oder deren Beschwerde erfolglos bliebe.Mit Schreiben vom 10. Dezember 2006 (ON 20) teilte das Bezirksgericht Innere Stadt Wien dem Beschuldigten gemäß Paragraph 90 c, Absatz 4, StPO mit, dass die Fortführung des Strafverfahrens unterbleiben und das Verfahren gemäß Paragraph 90 c, Absatz 5, StPO mit Beschluss endgültig eingestellt werden würde, wenn er einen Geldbetrag in der Höhe von 1.000 Euro bezahle und die Staatsanwaltschaft dagegen keine Beschwerde erhebe oder deren Beschwerde erfolglos bliebe.
Die bereits gegen diese Mitteilung gerichtete Beschwerde der Staatsanwaltschaft Wien (ON 21 und 22) wurde vom Landesgericht für Strafsachen Wien als Beschwerdegericht mit Beschluss vom 6. Februar 2007 (AZ 134 Bl 7/07h, ON 25) - rechtsrichtig (vgl 15 Os 42/07a) - als unzulässig zurückgewiesen.Die bereits gegen diese Mitteilung gerichtete Beschwerde der Staatsanwaltschaft Wien (ON 21 und 22) wurde vom Landesgericht für Strafsachen Wien als Beschwerdegericht mit Beschluss vom 6. Februar 2007 (AZ 134 Bl 7/07h, ON 25) - rechtsrichtig vergleiche 15 Os 42/07a) - als unzulässig zurückgewiesen.
Nach Zahlung des Betrages durch den Beschuldigten wurde das Verfahren mit Beschluss des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 16. Februar 2007 (ON 29) gemäß §§ 90b und 90c Abs 5 StPO eingestellt. Zur Begründung führte die Bezirksrichterin aus, dass das Strafverfahren infolge Bezahlung der „angebotenen Geldbuße" diversionell erledigt werden könne und verwies im Übrigen auf das Anbot vom 10. Dezember 2006.Nach Zahlung des Betrages durch den Beschuldigten wurde das Verfahren mit Beschluss des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 16. Februar 2007 (ON 29) gemäß Paragraphen 90 b und 90 c Absatz 5, StPO eingestellt. Zur Begründung führte die Bezirksrichterin aus, dass das Strafverfahren infolge Bezahlung der „angebotenen Geldbuße" diversionell erledigt werden könne und verwies im Übrigen auf das Anbot vom 10. Dezember 2006.
Das Landesgericht für Strafsachen Wien gab der dagegen von der Staatsanwaltschaft erhobenen Beschwerde (ON 30 und 32) mit Beschluss vom 26. März 2006, AZ 132 Bl 34/07i (ON 34), Folge, hob den angefochtenen Beschluss auf und trug dem Erstgericht auf, das gesetzliche Verfahren durchzuführen (gemeint: das Strafverfahren fortzusetzen).
In der Begründung führte das Beschwerdegericht zunächst aus, dass der angefochtene Beschluss nicht deutlich erkennen lasse, von welchem Sachverhalt das Erstgericht ausgegangen sei, „weshalb es schon an der Voraussetzung hinreichender Klärung des Sachverhaltes" mangle. Im Übrigen gelangte es zur Überzeugung, dass „im vorliegenden Fall jedenfalls von einem schweren Verschulden des Beschuldigten auszugehen" sei, welches sich „aus der Art der Missachtung" des § 9 Abs 2 StVO ergebe.In der Begründung führte das Beschwerdegericht zunächst aus, dass der angefochtene Beschluss nicht deutlich erkennen lasse, von welchem Sachverhalt das Erstgericht ausgegangen sei, „weshalb es schon an der Voraussetzung hinreichender Klärung des Sachverhaltes" mangle. Im Übrigen gelangte es zur Überzeugung, dass „im vorliegenden Fall jedenfalls von einem schweren Verschulden des Beschuldigten auszugehen" sei, welches sich „aus der Art der Missachtung" des Paragraph 9, Absatz 2, StVO ergebe.
Dem Ausspruch des Beschwerdegerichtes zufolge ereignete sich der gegenständliche Unfall auf einem durch eine Schutzinsel geteilten Schutzweg, welcher nicht durch eine Ampel geregelt ist. Aus der Perspektive des herannahenden Beschuldigten wollte der Fußgänger die Fahrbahn von links nach rechts überqueren und war bereits lange Zeit im Wahrnehmungsbereich des Beschuldigten. Im Zeitpunkt kurz vor dem Unfall hatte der Fußgänger bereits die Hälfte der Fahrbahn überquert; auch ein unbeteiligter, dem Beschuldigten entgegenkommender Fahrzeuglenker hatte angehalten, sodass der Beschuldigte jedenfalls damit rechnen musste, dass der Fußgänger auch die restliche Fahrbahn überqueren wollte. Ein Verzicht auf den Vorrang durch den Fußgänger S***** lag weder aufgrund seines Handzeichens (vor Schreck erhobene Abwehrbewegung) noch zufolge des - allein vom Beschuldigten behaupteten - kurzzeitigen Verweilens des Fußgängers in der Fahrbahnmitte vor.
Aufgrund der vorliegenden Situation hätte der Beschuldigte „in Erfüllung des § 9 Abs 2 StVO" seine Annäherungsgeschwindigkeit weiter reduzieren müssen, um erforderlichenfalls anhalten zu können und dem Fußgänger das gefahrlose Weiterüberqueren des Schutzweges zu ermöglichen.Aufgrund der vorliegenden Situation hätte der Beschuldigte „in Erfüllung des Paragraph 9, Absatz 2, StVO" seine Annäherungsgeschwindigkeit weiter reduzieren müssen, um erforderlichenfalls anhalten zu können und dem Fußgänger das gefahrlose Weiterüberqueren des Schutzweges zu ermöglichen.
Schließlich erachtete das Beschwerdegericht eine Bestrafung des Beschuldigten auch aus generalpräventiven Gründen für erforderlich, zumal die Häufigkeit von Unfällen auf Schutzwegen die weit verbreitete Einstellung erkennen lasse, „dass der stärkere Verkehrsteilnehmer trotz der Bestimmung des § 9 Abs 2 StVO von der Möglichkeit zur Erzwingung seines Vorranges ausgeht". Das Bezirksgericht Innere Stadt Wien setzte daraufhin das Strafverfahren auftragsgemäß fort: Der Beschuldigte Dr. Kurt M***** wurde mit Urteil vom 12. Juni 2007 strafantragskonform des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 StGB schuldig erkannt und hiefür zu einer Geldstrafe von 2 (zwei) Tagessätzen à 100 Euro (ein Tag Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Das Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Das Verhandlungsprotokoll wurde daraufhin gemäß § 458 Abs 2 StPO durch einen Vermerk ersetzt und das Urteil gemäß § 458 Abs 3 StPO in gekürzter Form ausgefertigt (ON 36).Schließlich erachtete das Beschwerdegericht eine Bestrafung des Beschuldigten auch aus generalpräventiven Gründen für erforderlich, zumal die Häufigkeit von Unfällen auf Schutzwegen die weit verbreitete Einstellung erkennen lasse, „dass der stärkere Verkehrsteilnehmer trotz der Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 2, StVO von der Möglichkeit zur Erzwingung seines Vorranges ausgeht". Das Bezirksgericht Innere Stadt Wien setzte daraufhin das Strafverfahren auftragsgemäß fort: Der Beschuldigte Dr. Kurt M***** wurde mit Urteil vom 12. Juni 2007 strafantragskonform des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz eins, StGB schuldig erkannt und hiefür zu einer Geldstrafe von 2 (zwei) Tagessätzen à 100 Euro (ein Tag Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Das Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Das Verhandlungsprotokoll wurde daraufhin gemäß Paragraph 458, Absatz 2, StPO durch einen Vermerk ersetzt und das Urteil gemäß Paragraph 458, Absatz 3, StPO in gekürzter Form ausgefertigt (ON 36).