Rechtssatz RS0123351
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0123351
Geschäftszahl
11Os21/08k (11Os22/08g)
Entscheidungsdatum
01.04.2008
Rechtssatz
Die Verlesung eines Protokolls über eine teilweise unter Ausschluss der Öffentlichkeit geführte Hauptverhandlung, dessen öffentliche Bekanntmachung insoweit gemäß § 230a Satz 1 StPO untersagt ist, in einer öffentlichen Hauptverhandlung bewirkt nicht die Zugänglichkeit für eine breite Öffentlichkeit und schließt demnach die spätere Verwirklichung des Vergehens nach § 301 Abs 1 StGB durch Veröffentlichung eines Faksimiles des geschützten Protokolls im Internet nicht aus.Die Verlesung eines Protokolls über eine teilweise unter Ausschluss der Öffentlichkeit geführte Hauptverhandlung, dessen öffentliche Bekanntmachung insoweit gemäß Paragraph 230 a, Satz 1 StPO untersagt ist, in einer öffentlichen Hauptverhandlung bewirkt nicht die Zugänglichkeit für eine breite Öffentlichkeit und schließt demnach die spätere Verwirklichung des Vergehens nach Paragraph 301, Absatz eins, StGB durch Veröffentlichung eines Faksimiles des geschützten Protokolls im Internet nicht aus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123351
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2010
Dokumentnummer
JJR_20080401_OGH0002_0110OS00021_08K0000_001