Gründe:
Mit Urteil des Landesgerichts Wels vom 29. August 2005, GZ 11 Hv 44/05t-37, wurde Siegfried Z***** des Vergehens der pornographischen Darstellung mit Unmündigen nach § 207a Abs 1 Z 2 dritter Fall StGB „aF" (Punkt I.) sowie des Vergehens der pornographischen Darstellungen Minderjähriger nach § 207a Abs 1 Z 3 dritter und fünfter Fall StGB (Punkt II.) schuldig erkannt.Mit Urteil des Landesgerichts Wels vom 29. August 2005, GZ 11 Hv 44/05t-37, wurde Siegfried Z***** des Vergehens der pornographischen Darstellung mit Unmündigen nach Paragraph 207 a, Absatz eins, Ziffer 2, dritter Fall StGB „aF" (Punkt römisch eins.) sowie des Vergehens der pornographischen Darstellungen Minderjähriger nach Paragraph 207 a, Absatz eins, Ziffer 3, dritter und fünfter Fall StGB (Punkt römisch zwei.) schuldig erkannt.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat er in Bad Goisern
I. am 17. April 2004 bildliche Darstellungen einer geschlechtlichen Handlung an einer unmündigen Person sowie einer unmündigen Person an sich selbst bzw an einer anderen Person, deren Betrachtung nach den Umständen den Eindruck vermittelt, dass es bei ihrer Herstellung zu einer solchen geschlechtlichen Handlung gekommen ist, und zwar ein Bild zweier unmündiger Burschen, auf dem diese jeweils ihre erigierten Glieder in der Hand halten, sowie ein Bild dieser Burschen, auf dem einer das erigierte Glied des anderen in der Hand hält, anderen überlassen, indem er eine die Bilder enthaltende CD an Peter S***** übergab;römisch eins. am 17. April 2004 bildliche Darstellungen einer geschlechtlichen Handlung an einer unmündigen Person sowie einer unmündigen Person an sich selbst bzw an einer anderen Person, deren Betrachtung nach den Umständen den Eindruck vermittelt, dass es bei ihrer Herstellung zu einer solchen geschlechtlichen Handlung gekommen ist, und zwar ein Bild zweier unmündiger Burschen, auf dem diese jeweils ihre erigierten Glieder in der Hand halten, sowie ein Bild dieser Burschen, auf dem einer das erigierte Glied des anderen in der Hand hält, anderen überlassen, indem er eine die Bilder enthaltende CD an Peter S***** übergab;
II. zumindest am 5. März 2005 pornographische Darstellungen einer minderjährigen Person dadurch einem anderen überlassen und zugänglich gemacht, dass er die im Punkt I. beschriebenen Bilder auf einer von ihm betriebenen Internetseite veröffentlichte und darüber hinaus den Inhalt dieser Seite per E-Mail an Martina O***** übermittelte.römisch zwei. zumindest am 5. März 2005 pornographische Darstellungen einer minderjährigen Person dadurch einem anderen überlassen und zugänglich gemacht, dass er die im Punkt römisch eins. beschriebenen Bilder auf einer von ihm betriebenen Internetseite veröffentlichte und darüber hinaus den Inhalt dieser Seite per E-Mail an Martina O***** übermittelte.
Hingegen wurde Siegfried Z***** (von der Staatsanwaltschaft unbekämpft) von dem weiters gegen ihn erhobenen Vorwurf (Punkt II. im Strafantrag ON 25), er habe in Bad Goisern von einem noch festzustellenden Zeitpunkt bis zumindest zum 23. September 2004 einem gesetzlichen Verbot zuwider eine Mitteilung über den Inhalt einer Verhandlung vor einem Gericht, in der die Öffentlichkeit ausgeschlossen war, auf solche Weise veröffentlicht, dass die Mitteilung einer breiten Öffentlichkeit zugänglich wurde, indem er auf der von ihm betriebenen Homepage http:***** das Protokoll der Hauptverhandlung vom 12. Jänner 1998, AZ 25 Hv 11/97 des Landesgerichts Wels, veröffentlichte, in der nach Verlesung der Anklageschrift bis zur Urteilsverkündung die Öffentlichkeit ausgeschlossen war, gemäß § 259 Z 3 StPO, freigesprochen. In der Begründung verwies die Einzelrichterin darauf, dass das gegenständliche Protokoll im Verfahren AZ 12 Hv 20/98 des Landesgerichts Wels öffentlich verlesen worden war (US 9).Hingegen wurde Siegfried Z***** (von der Staatsanwaltschaft unbekämpft) von dem weiters gegen ihn erhobenen Vorwurf (Punkt römisch zwei. im Strafantrag ON 25), er habe in Bad Goisern von einem noch festzustellenden Zeitpunkt bis zumindest zum 23. September 2004 einem gesetzlichen Verbot zuwider eine Mitteilung über den Inhalt einer Verhandlung vor einem Gericht, in der die Öffentlichkeit ausgeschlossen war, auf solche Weise veröffentlicht, dass die Mitteilung einer breiten Öffentlichkeit zugänglich wurde, indem er auf der von ihm betriebenen Homepage http:***** das Protokoll der Hauptverhandlung vom 12. Jänner 1998, AZ 25 Hv 11/97 des Landesgerichts Wels, veröffentlichte, in der nach Verlesung der Anklageschrift bis zur Urteilsverkündung die Öffentlichkeit ausgeschlossen war, gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO, freigesprochen. In der Begründung verwies die Einzelrichterin darauf, dass das gegenständliche Protokoll im Verfahren AZ 12 Hv 20/98 des Landesgerichts Wels öffentlich verlesen worden war (US 9).
Mit Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 15. März 2006, AZ 9 Bs 15/06d (ON 45 der Hv-Akten), erfolgte in teilweiser Stattgebung der Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit und Schuld gegen das dargestellte Urteil des Landesgerichts Wels ein weiterer Teilfreispruch vom Vorwurf der Übermittlung pornographischer Darstellungen Minderjähriger per E-Mail an Martina O*****. Im Übrigen wurde der Berufung nicht Folge gegeben.
Nach den zum Teilfreispruch vom Berufungsgericht nach Beweiswiederholung ergänzend getroffenen Konstatierungen verschickte Siegfried Z***** am 5. März 2005 an Martina O***** eine E-Mail, welche lediglich einen (Hyper-)Link zu der von ihm betriebenen Homepage, nicht jedoch die beiden in Rede stehenden kinderpornographischen Darstellungen enthielt. Das Oberlandesgericht Linz vertrat die Ansicht, trotz des über den angeführten Link ermöglichten unmittelbaren Zugriffs auf die private Homepage des Angeklagten und damit auf die dort veröffentlichten Lichtbilder sei in der Übermittlung der E-Mail weder ein Überlassen iSd § 207a Abs 1 Z 3 dritter Fall StGB noch ein über die ohnedies schon inkriminierte Veröffentlichung der in Rede stehenden kinderpornographischen Darstellungen im Internet hinausgehendes Zugänglichmachen iSd § 207 Abs 1 Z 3 fünfter Fall StGB zu erblicken (US 4 in ON 45).Nach den zum Teilfreispruch vom Berufungsgericht nach Beweiswiederholung ergänzend getroffenen Konstatierungen verschickte Siegfried Z***** am 5. März 2005 an Martina O***** eine E-Mail, welche lediglich einen (Hyper-)Link zu der von ihm betriebenen Homepage, nicht jedoch die beiden in Rede stehenden kinderpornographischen Darstellungen enthielt. Das Oberlandesgericht Linz vertrat die Ansicht, trotz des über den angeführten Link ermöglichten unmittelbaren Zugriffs auf die private Homepage des Angeklagten und damit auf die dort veröffentlichten Lichtbilder sei in der Übermittlung der E-Mail weder ein Überlassen iSd Paragraph 207 a, Absatz eins, Ziffer 3, dritter Fall StGB noch ein über die ohnedies schon inkriminierte Veröffentlichung der in Rede stehenden kinderpornographischen Darstellungen im Internet hinausgehendes Zugänglichmachen iSd Paragraph 207, Absatz eins, Ziffer 3, fünfter Fall StGB zu erblicken (US 4 in ON 45).