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Rechtssatz RS0123352

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0123352

Geschäftszahl

11Os21/08k (11Os22/08g)

Entscheidungsdatum

01.04.2008

Rechtssatz

Paragraph 207 a, Absatz eins, Ziffer 3, StGB ist als alternatives Mischdelikt konzipiert. Es sollen im Sinne eines umfassenden Rechtsgutschutzes alle Handlungen umfasst werden, durch die das verpönte Material zur Kenntnis Dritter gelangen kann, vor allem die Verbreitung im Wege aktueller Informationstechnologie (WK-StGB - 2 Paragraph 207 a, Rz 1, 5, 18, 19). Wer also etwa einschlägige Inhalte auf einer einschränkungslos erreichbaren Internetseite abrufbar macht, handelt tatbildlich im Sinn von Paragraph 207 a, Absatz eins, Ziffer 3, StGB. Wurden durch die Veröffentlichung der Bilder auf der Website die pornographischen Darstellungen lediglich einem bewusst auf die Website zugreifenden Personenkreis zugänglich gemacht, verwirklicht das Versenden eines Hyperlinks dieser Homepage an eine weitere Person den empfängerorientierten (arg „einem anderen") Tatbestand des Paragraph 207 a, Absatz eins, Ziffer 3, StGB neuerlich - wegen des quantitativ und qualitativ höheren Unrechtgehalts in echter Realkonkurrenz.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123352

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2010

Dokumentnummer

JJR_20080401_OGH0002_0110OS00021_08K0000_002