Rechtssatz RS0123363
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0123363
Entscheidungsdatum
14.02.2008
Rechtssatz
Vergleichsgespräche können die unverzügliche Geltendmachung gemäß § 9 AnfO bis zu dem Zeitpunkt hinausschieben, zu dem der potenzielle Anfechtungskläger das Scheitern außergerichtlicher Bemühungen erkennen muss. Einer Einbeziehung des Anfechtungsgegners in die Vergleichsverhandlungen bedarf es dazu grundsätzlich nicht.Vergleichsgespräche können die unverzügliche Geltendmachung gemäß Paragraph 9, AnfO bis zu dem Zeitpunkt hinausschieben, zu dem der potenzielle Anfechtungskläger das Scheitern außergerichtlicher Bemühungen erkennen muss. Einer Einbeziehung des Anfechtungsgegners in die Vergleichsverhandlungen bedarf es dazu grundsätzlich nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123363
Zuletzt aktualisiert am
10.11.2011
Dokumentnummer
JJR_20080214_OGH0002_0020OB00053_07V0000_004