Rechtssatz RS0123425
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0123425
Entscheidungsdatum
10.04.2008
Rechtssatz
Die Pfändung eines Unternehmens samt damit verbundener Bestand- und Nutzungsrechte wird durch das an den Verpflichteten gerichtete Verfügungsverbot bewirkt. Einem Bestandgeber des Verpflichteten ist kein Leistungsverbot zu erteilen, weil er nicht Dritter iSd §331 Abs1 zweiter Satz EO ist und ein solches Verbot der exekutiven Verwertung des Unternehmens durch Zwangsverwaltung oder Zwangsverpachtung im Wege stünde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123425
Zuletzt aktualisiert am
18.11.2011
Dokumentnummer
JJR_20080410_OGH0002_0030OB00260_07T0000_001