Rechtssatz RS0123453
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0123453
Entscheidungsdatum
06.09.2016
Rechtssatz
Die Norm des § 3 FinStrG ist in Bezug auf das gerichtliche Finanzstrafverfahren dahin zu verstehen, dass der allgemeine Teil des StGB - von Sonderregelungen (zum Beispiel § 23 Abs 2 FinStrG) abgesehen - in Finanzstrafsachen nicht anzuwenden ist. Der Gesetzgeber hat mit der (auch) die nunmehr geltende Fassung des § 3 FinStrG einfügenden Finanzstrafgesetznovelle 1975 BGBl 335 (ua) das Ziel verfolgt, die allgemeinen Bestimmungen des StGB zum Zweck der Rechtsvereinheitlichung in das FinStrG zu übernehmen, soweit dies mit den besonderen Bedürfnissen des Finanzstrafrechts vereinbar ist. Hieraus folgt - arg e contrario - dass alle nicht übernommenen Normen in diesem Bereich als nicht anwendbar oder überflüssig erachtet worden sind.Die Norm des Paragraph 3, FinStrG ist in Bezug auf das gerichtliche Finanzstrafverfahren dahin zu verstehen, dass der allgemeine Teil des StGB - von Sonderregelungen (zum Beispiel Paragraph 23, Absatz 2, FinStrG) abgesehen - in Finanzstrafsachen nicht anzuwenden ist. Der Gesetzgeber hat mit der (auch) die nunmehr geltende Fassung des Paragraph 3, FinStrG einfügenden Finanzstrafgesetznovelle 1975 Bundesgesetzblatt 335 (ua) das Ziel verfolgt, die allgemeinen Bestimmungen des StGB zum Zweck der Rechtsvereinheitlichung in das FinStrG zu übernehmen, soweit dies mit den besonderen Bedürfnissen des Finanzstrafrechts vereinbar ist. Hieraus folgt - arg e contrario - dass alle nicht übernommenen Normen in diesem Bereich als nicht anwendbar oder überflüssig erachtet worden sind.
Entscheidungstexte
- 13 Os 16/08i
Entscheidungstext OGH 23.04.2008 13 Os 16/08i
- 13 Os 97/08a
Entscheidungstext OGH 27.08.2008 13 Os 97/08a
Vgl auch
- 13 Os 87/08f
Entscheidungstext OGH 17.12.2008 13 Os 87/08f
Auch
- 13 Os 119/10i
Entscheidungstext OGH 16.12.2010 13 Os 119/10i
Auch; Beisatz: Die Abschöpfung der Bereicherung ist im FinStrG nicht vorgesehen (Nichtigkeit nach Z 11 erster Fall). (T1)
- 13 Os 95/15t
Entscheidungstext OGH 25.11.2015 13 Os 95/15t
Auch
- 13 Os 76/16z
Entscheidungstext OGH 06.09.2016 13 Os 76/16z
Auch; Beisatz: § 31a StGB ist in gerichtlichen Finanzstrafverfahren analog anzuwenden. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123453
Zuletzt aktualisiert am
17.10.2016
Dokumentnummer
JJR_20080423_OGH0002_0130OS00016_08I0000_001