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Rechtssatz RS0123457

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0123457

Geschäftszahl

13Ns11/08h; 13Os97/08a (13Os98/08y); 12Ns67/08m

Entscheidungsdatum

23.10.2008

Norm

StPO §37 Abs2 zweiter Satz
FinStrG §53 Abs4

Rechtssatz

Stehen die Hinterziehung jeweils gleichartiger Abgaben durch unmittelbar hintereinander handelnde Geschäftsführer ein- und desselben Unternehmens unter Anklage, ist das Hauptverfahren nach Paragraph 37, Absatz eins, zweiter Satz StPO wegen des engen sachlichen Zusammenhangs vom selben Gericht gemeinsam zu führen. Für die Annahme, dass Paragraph 53, Absatz 4, FinStrG den Verdacht der Beteiligung (Paragraph 11, FinStrG) als notwendige Bedingung für gemeinsame Verfahrensführung verlangt, diese mithin für andere Fälle ausschließen würde, bestehen keine Anhaltspunkte.

Entscheidungstexte

  • 13 Ns 11/08h
    Entscheidungstext OGH 23.04.2008 13 Ns 11/08h
  • 13 Os 97/08a
    Entscheidungstext OGH 27.08.2008 13 Os 97/08a
    Vgl auch
  • 12 Ns 67/08m
    Entscheidungstext OGH 23.10.2008 12 Ns 67/08m
    Vgl; Beisatz: Im Falle gleichzeitiger Anklage ist das Hauptverfahren gegen mehrere beteiligte Personen (§ 12 StGB) vom selben Gericht gemeinsam zu führen (§ 37 Abs 1 erster Satz StPO). Das Gericht, welches für den unmittelbaren Täter zuständig ist, zieht das Verfahren gegen Beteiligte (§ 12 StGB) an sich. (T1); Beisatz: Im Fall der Mittäterschaft (also zweier unmittelbarer Täter) greift insoweit die Bestimmung des § 37 Abs 3 erster Halbsatz StPO, wonach Verfahren zu verbinden sind, sofern im Zeitpunkt der Rechtswirksamkeit der Anklage gegen einen dieser unmittelbaren Täter bereits ein Hauptverfahren gegen einen anderen Mittäter anhängig ist. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123457

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2009

Dokumentnummer

JJR_20080423_OGH0002_0130NS00011_08H0000_001