Gründe:
Am 22. Mai 2007 brachte die Staatsanwaltschaft Linz im Verfahren AZ 19 Ur 153/05f des Landesgerichts Linz, in welchem zunächst Vorerhebungen gegen diese geführt worden waren, gegen Josef H***** und Franz Z***** die Anklageschrift wegen mehrerer Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung, nämlich nach § 33 Abs 1 FinStrG (I/1 und 2), nach § 33 Abs 2 lit a (II/1 und 2) und nach § 33 Abs 2 lit b FinStrG (III/1 und 2), jeweils iVm § 38 Abs 1 lit a FinStrG, ein (ON 22).Am 22. Mai 2007 brachte die Staatsanwaltschaft Linz im Verfahren AZ 19 Ur 153/05f des Landesgerichts Linz, in welchem zunächst Vorerhebungen gegen diese geführt worden waren, gegen Josef H***** und Franz Z***** die Anklageschrift wegen mehrerer Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung, nämlich nach Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG (I/1 und 2), nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, (II/1 und 2) und nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera b, FinStrG (III/1 und 2), jeweils in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz eins, Litera a, FinStrG, ein (ON 22).
Demnach hätten sie „im Zuständigkeitsbereich des Finanzamtes Linz und Melk" als „abgabenpflichtige" (gemeint: in abgabenrechtlicher Hinsicht) Verantwortliche der C***** GmbH vorsätzlich und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Finanzvergehen der zu I. bis III. genannten Art eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen,Demnach hätten sie „im Zuständigkeitsbereich des Finanzamtes Linz und Melk" als „abgabenpflichtige" (gemeint: in abgabenrechtlicher Hinsicht) Verantwortliche der C***** GmbH vorsätzlich und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Finanzvergehen der zu römisch eins. bis römisch drei. genannten Art eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen,
I. unter Verletzung ihrer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht durch Nichtabgabe von Steuererklärungen (ziffernmäßig ausgewiesene) Verkürzungen an Umsatzsteuer, an Körperschaftsteuer und an Kaptalertragsteuer bewirkt, und zwarrömisch eins. unter Verletzung ihrer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht durch Nichtabgabe von Steuererklärungen (ziffernmäßig ausgewiesene) Verkürzungen an Umsatzsteuer, an Körperschaftsteuer und an Kaptalertragsteuer bewirkt, und zwar
1. Josef H***** für das Jahr 1999 und
2. Franz Z***** für das Jahr 2000;
II. unter Verletzung der Verpflichtung zur fristgerechten Abgabe von dem § 21 des UStG entsprechenden Voranmeldungen eine (ziffernmäßig ausgewiesene) Verkürzung von Umsatzsteuer bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten, und zwarrömisch zwei. unter Verletzung der Verpflichtung zur fristgerechten Abgabe von dem Paragraph 21, des UStG entsprechenden Voranmeldungen eine (ziffernmäßig ausgewiesene) Verkürzung von Umsatzsteuer bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten, und zwar
1. Josef H***** für April, Juni, August, Oktober und Dezember 1999 und
2. Franz Z***** für April 2000 und Juni bis November 2000;
III. unter Verletzung der Verpflichtung zur Führung von dem § 76 des EStG entsprechenden Lohnkonten eine (ziffernmäßig ausgewiesene) Verkürzung von Lohnsteuer und Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten, und zwar:römisch drei. unter Verletzung der Verpflichtung zur Führung von dem Paragraph 76, des EStG entsprechenden Lohnkonten eine (ziffernmäßig ausgewiesene) Verkürzung von Lohnsteuer und Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten, und zwar:
1. Josef H***** für das Jahr 1999 und
2. Franz Z***** für das Jahr 2000.
Nur Josef H***** erhob dagegen Einspruch.
Mit Beschluss vom 30. August 2007, 8 Bs 238/07t, erachtete das Oberlandesgericht Linz die Zuständigkeit des Landesgerichts St. Pölten zur Vornahme der Hauptverhandlung gegen den Einspruchswerber als begründet, sprach seine eigene Nichtzuständigkeit aus und übersandte die Akten an das nach seiner Ansicht zur weiteren Entscheidung zuständige Oberlandesgericht Wien (ON 30). Es vertrat den Standpunkt, dass zur Erhebung der jeweiligen Abgaben der C***** GmbH bis zur Verlegung deren Sitzes nach Linz am 6. September 2000 im Sprengel des Landesgerichts St. Pölten gelegene Finanzämter zuständig waren. Da der Josef H***** betreffende Deliktszeitraum am 31. März 2000 geendet habe, der Beschuldigte auch selbst stets in Amstetten wohnhaft gewesen sei und die beiden Beschuldigten nach der Anklageschrift nicht als Beteiligte nach § 11 FinStrG gehandelt hätten, könne die örtliche Zuständigkeit eines im Sprengel des Oberlandesgerichts Linz gelegenen Landesgerichts weder aus §§ 51 oder 52 StPO aF noch aus § 56 Abs 1 letzter Satz StPO aF begründet werden. § 53 Abs 4 FinStrG sehe den Gerichtsstand des Zusammenhangs nämlich nur für das Verhältnis des (unmittelbaren) Täters zu den „anderen vorsätzlich an der Tat Beteiligten" vor, während eine dem (gemeint:) § 56 Abs 1 letzter Satz StPO aF gleichartige Regelung im Sinne eines engen sachlichen Zusammenhangs sich im FinStrG nicht finde und demnach dieser zuständigkeitsbegründende Tatbestand nach der StPO nicht für das (gerichtliche) Finanzstrafverfahren greife.Mit Beschluss vom 30. August 2007, 8 Bs 238/07t, erachtete das Oberlandesgericht Linz die Zuständigkeit des Landesgerichts St. Pölten zur Vornahme der Hauptverhandlung gegen den Einspruchswerber als begründet, sprach seine eigene Nichtzuständigkeit aus und übersandte die Akten an das nach seiner Ansicht zur weiteren Entscheidung zuständige Oberlandesgericht Wien (ON 30). Es vertrat den Standpunkt, dass zur Erhebung der jeweiligen Abgaben der C***** GmbH bis zur Verlegung deren Sitzes nach Linz am 6. September 2000 im Sprengel des Landesgerichts St. Pölten gelegene Finanzämter zuständig waren. Da der Josef H***** betreffende Deliktszeitraum am 31. März 2000 geendet habe, der Beschuldigte auch selbst stets in Amstetten wohnhaft gewesen sei und die beiden Beschuldigten nach der Anklageschrift nicht als Beteiligte nach Paragraph 11, FinStrG gehandelt hätten, könne die örtliche Zuständigkeit eines im Sprengel des Oberlandesgerichts Linz gelegenen Landesgerichts weder aus Paragraphen 51, oder 52 StPO aF noch aus Paragraph 56, Absatz eins, letzter Satz StPO aF begründet werden. Paragraph 53, Absatz 4, FinStrG sehe den Gerichtsstand des Zusammenhangs nämlich nur für das Verhältnis des (unmittelbaren) Täters zu den „anderen vorsätzlich an der Tat Beteiligten" vor, während eine dem (gemeint:) Paragraph 56, Absatz eins, letzter Satz StPO aF gleichartige Regelung im Sinne eines engen sachlichen Zusammenhangs sich im FinStrG nicht finde und demnach dieser zuständigkeitsbegründende Tatbestand nach der StPO nicht für das (gerichtliche) Finanzstrafverfahren greife.
Mit Beschluss vom 24. Oktober 2007 (AZ 22 Bs 246/07y; ON 31) gab das Oberlandesgericht Wien der Anklage gegen Josef H***** Folge und verwies die Hauptverhandlung an das Landesgericht St. Pölten.
Darauf hin trat des Landesgericht Linz auch das noch dort anhängig verbliebene Verfahren gegen Franz Z***** an das Landesgericht St. Pölten ab (S 3i). Dieses bezweifelte am 7. Jänner 2008 seine Zuständigkeit (ON 36), um sodann in Betreff dieses Angeklagten die Entscheidung des - dafür nach der seit 1. Jänner 2008 geltenden Rechtslage ohne Vorschaltung der Oberlandesgerichte zuständigen (12 Ns 1/08f) - Obersten Gerichtshofs zu erwirken (§ 38 letzter Satz StPO).Darauf hin trat des Landesgericht Linz auch das noch dort anhängig verbliebene Verfahren gegen Franz Z***** an das Landesgericht St. Pölten ab (S 3i). Dieses bezweifelte am 7. Jänner 2008 seine Zuständigkeit (ON 36), um sodann in Betreff dieses Angeklagten die Entscheidung des - dafür nach der seit 1. Jänner 2008 geltenden Rechtslage ohne Vorschaltung der Oberlandesgerichte zuständigen (12 Ns 1/08f) - Obersten Gerichtshofs zu erwirken (Paragraph 38, letzter Satz StPO).