Rechtssatz RS0123494
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0123494
Entscheidungsdatum
28.04.2008
Rechtssatz
Bei einer bestellten und viele Jahre gepflogenen Hauszustellung einer Tageszeitung hat der diesen Zeitungszustelldienst in Anspruch nehmende Hauseigentümer, wenn eine gefährliche Stelle im Zugangsbereich, etwa Schneefall, Glätte und Eis in Verbindung mit Abschüssigkeit, besteht, auch die (vertragliche) Pflicht, zur Vermeidung einer Schädigung des Zustellers in seiner körperlichen Integrität (§ 1325 ABGB) entsprechende Säuberungs- und Räumungspflichten wahrzunehmen oder dafür Sorge zu tragen, dass dem Zeitungsausträger zur Abgabe und Ablage des ausgelieferten Mediums ein offener Briefkasten oder eine Zeitungsrolle, wie sie standardmäßig angeboten und verwendet werden, zur Verfügung steht.Bei einer bestellten und viele Jahre gepflogenen Hauszustellung einer Tageszeitung hat der diesen Zeitungszustelldienst in Anspruch nehmende Hauseigentümer, wenn eine gefährliche Stelle im Zugangsbereich, etwa Schneefall, Glätte und Eis in Verbindung mit Abschüssigkeit, besteht, auch die (vertragliche) Pflicht, zur Vermeidung einer Schädigung des Zustellers in seiner körperlichen Integrität (Paragraph 1325, ABGB) entsprechende Säuberungs- und Räumungspflichten wahrzunehmen oder dafür Sorge zu tragen, dass dem Zeitungsausträger zur Abgabe und Ablage des ausgelieferten Mediums ein offener Briefkasten oder eine Zeitungsrolle, wie sie standardmäßig angeboten und verwendet werden, zur Verfügung steht.
Schlagworte
Zeitungsausträger, Zeitungszusteller, Verkehrssicherungspflicht
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123494
Zuletzt aktualisiert am
23.07.2008
Dokumentnummer
JJR_20080428_OGH0002_0020OB00078_08X0000_001