Rechtssatz RS0123558
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0123558
Entscheidungsdatum
22.10.2020
Rechtssatz
Die Staffelung der Stifterrechte, insbesondere der Gestaltungsrechte „Änderung der Stiftungserklärung" und „Widerruf der Privatstiftung" (zunächst steht nur einer Stifterin die Ausübung dieser Stifterrechte zu, erst nach ihrem Ableben geht die Kompetenz zur Ausübung dieser Stifterrechte auf die anderen Stifter über) ist unter dem Aspekt des § 3 Abs 3 PSG unbedenklich, handelt es sich doch nicht um eine Vererbung von Stifterrechten. Sie gestaltet nur die Ausübbarkeit der Stifterrechte, indem diese an die Bedingung des Ablebens einer Stifterin gebunden wird.Die Staffelung der Stifterrechte, insbesondere der Gestaltungsrechte „Änderung der Stiftungserklärung" und „Widerruf der Privatstiftung" (zunächst steht nur einer Stifterin die Ausübung dieser Stifterrechte zu, erst nach ihrem Ableben geht die Kompetenz zur Ausübung dieser Stifterrechte auf die anderen Stifter über) ist unter dem Aspekt des Paragraph 3, Absatz 3, PSG unbedenklich, handelt es sich doch nicht um eine Vererbung von Stifterrechten. Sie gestaltet nur die Ausübbarkeit der Stifterrechte, indem diese an die Bedingung des Ablebens einer Stifterin gebunden wird.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 49/07k
Entscheidungstext OGH 13.03.2008 6 Ob 49/07k
Veröff: SZ 2008/34
- 6 Ob 50/07g
Entscheidungstext OGH 13.03.2008 6 Ob 50/07g
- 6 Ob 200/20k
Entscheidungstext OGH 22.10.2020 6 Ob 200/20k
Vgl; Beisatz: Bei zeitlicher Staffelung der Gestaltungsrechte für den aktuell allein änderungsberechtigten Stifter bestehen zwar gewisse Grenzen bei der Ausübung seines Änderungsrechts. Diese dürfen allerdings nicht allzu eng gezogen werden, haben doch die zeitlich nachgelagerten Mitstifter mit dem Umstand, dass sie die zeitliche Staffelung akzeptiert haben, eben auch akzeptiert, dass der zeitlich vorgelagerte Mitstifter zunächst allein Änderungen vornehmen kann; insoweit stellt eine solche Regelung den bewussten Ausdruck einer Willenseinigung und einer Hierarchie dar. Die Grenze ist beim Rechtsmissbrauch zu ziehen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123558
Zuletzt aktualisiert am
04.12.2020
Dokumentnummer
JJR_20080313_OGH0002_0060OB00049_07K0000_003