Der Revisionsrekurs der Privatstiftung ist zulässig; er ist jedoch nicht berechtigt.
1. Rechtsmittellegitimation der Privatstiftung:
Der Antrag auf Eintragung der Neufassungen der Stiftungsurkunde und der Stiftungszusatzurkunde wurde von zwei gemeinsam vertretungsbefugten Mitgliedern des Stiftungsvorstands (von insgesamt drei vorhandenen) gestellt; sowohl den Rekurs gegen die Antragsabweisung durch das Erstgericht als auch den Revisionsrekurs hat jedoch die Privatstiftung selbst erhoben. Es ist daher zunächst zur Zulässigkeit des Revisionsrekurses Stellung zu nehmen:
Der erkennende Senat hat bei einer mit dem Anlassfall identen Konstellation keine Bedenken gegen die Zulässigkeit eines von der Privatstiftung allein erhobenen Revisionsrekurses gehabt (6 Ob 61/04w
= GeS 2004, 391 [N. Arnold] = GesRZ 2004, 392 = RdW 2004, 596 =
ecolex 2005, 16 = NZ 2005, 243). Daran ist festzuhalten:
Der Stiftungsvorstand hat die Änderung der Stiftungsurkunde und die Tatsache der Änderung der Stiftungszusatzurkunde zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Die Änderung wird mit der Eintragung in das Firmenbuch wirksam (§ 33 Abs 3 PSG). Aus dem letzten Satz folgt, dass jedenfalls die Eintragung der Änderung der Stiftungsurkunde konstitutiv wirkt (vgl nur N. Arnold, PSG² [2007] § 33 Rz 71 f mwN). Die auf eine konstitutiv wirkende, die Rechtsänderung erst herbeiführende Eintragung gerichtete Anmeldung erfolgt im Namen der Privatstiftung; Anmeldende ist in einem solchen Fall daher die Stiftung selbst, vertreten durch ihren Vorstand (vgl G. Kodek in Kodek/Nowotny/Umfahrer, Firmenbuchgesetz § 15 FBG Rz 68 mwN und Rz 90 f; s auch Koppensteiner/Rüffler, GmbHG³ § 9 Rz 4 mwN). Bei Ablehnung der Eintragung ist sie beschwert und daher als Partei (§ 2 Abs 1 Z 2 AußStrG iVm § 15 Abs 1 FBG) rekurs- und revisionsrekursberechtigt (vgl G. Kodek aaO Rz 168 mwN).Der Stiftungsvorstand hat die Änderung der Stiftungsurkunde und die Tatsache der Änderung der Stiftungszusatzurkunde zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Die Änderung wird mit der Eintragung in das Firmenbuch wirksam (Paragraph 33, Absatz 3, PSG). Aus dem letzten Satz folgt, dass jedenfalls die Eintragung der Änderung der Stiftungsurkunde konstitutiv wirkt vergleiche nur N. Arnold, PSG² [2007] Paragraph 33, Rz 71 f mwN). Die auf eine konstitutiv wirkende, die Rechtsänderung erst herbeiführende Eintragung gerichtete Anmeldung erfolgt im Namen der Privatstiftung; Anmeldende ist in einem solchen Fall daher die Stiftung selbst, vertreten durch ihren Vorstand vergleiche G. Kodek in Kodek/Nowotny/Umfahrer, Firmenbuchgesetz Paragraph 15, FBG Rz 68 mwN und Rz 90 f; s auch Koppensteiner/Rüffler, GmbHG³ Paragraph 9, Rz 4 mwN). Bei Ablehnung der Eintragung ist sie beschwert und daher als Partei (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz eins, FBG) rekurs- und revisionsrekursberechtigt vergleiche G. Kodek aaO Rz 168 mwN).
Für die Anmeldung einer Änderung der Stiftungserklärung genügt es, dass sie von Stiftungsvorstandsmitgliedern in vertretungsbefugter Anzahl vorgenommen wird, wenn die Stiftungserklärung vom Erfordernis des gemeinschaftlichen Handelns sämtlicher Mitglieder des Stiftungsvorstands absieht (§ 17 Abs 3 Satz 1 PSG) abgeht (N. Arnold, PSG2 § 33 Rz 70; K. Berger in Doralt/Nowotny/Kalss, PSG § 33 Rz 34).Für die Anmeldung einer Änderung der Stiftungserklärung genügt es, dass sie von Stiftungsvorstandsmitgliedern in vertretungsbefugter Anzahl vorgenommen wird, wenn die Stiftungserklärung vom Erfordernis des gemeinschaftlichen Handelns sämtlicher Mitglieder des Stiftungsvorstands absieht (Paragraph 17, Absatz 3, Satz 1 PSG) abgeht (N. Arnold, PSG2 Paragraph 33, Rz 70; K. Berger in Doralt/Nowotny/Kalss, PSG Paragraph 33, Rz 34).
2. Änderung der Ausübung der Stifterrechte:
a) Nach dem Entstehen einer Privatstiftung kann die Stiftungserklärung vom Stifter nur geändert werden, wenn er sich Änderungen vorbehalten hat (§ 33 Abs 2 Satz 1 PSG). Eine Privatstiftung kann vom Stifter nur dann widerrufen werden, wenn er sich den Widerruf in der Stiftungserklärung vorbehalten hat (§ 34 Satz 1 PSG). Behält sich der Stifter das Recht zur Änderung der Stiftungserklärung oder zum Widerruf der Stiftung vor, so können sich daraus Einflussmöglichkeiten des Stifters auf das Stiftungsgeschehen ergeben, sodass das Prinzip der vollständigen Trennung der Stiftung vom Stifter nicht verwirklicht ist (vgl 6 Ob 61/04w mwN). Hat eine Privatstiftung mehrere Stifter, so können die dem Stifter zustehenden oder vorbehaltenen Rechte nur von allen Stiftern gemeinsam ausgeübt werden, es sei denn, die Stiftungsurkunde sieht etwas anderes vor (§ 3 Abs 2 PSG). Die gesetzlich vorgesehene gemeinsame Ausübung ist daher dispositiv (6 Ob 61/04w). Rechte des Stifters, die Privatstiftung zu gestalten, gehen nicht auf die Rechtsnachfolger über (§ 3 Abs 3 PSG).a) Nach dem Entstehen einer Privatstiftung kann die Stiftungserklärung vom Stifter nur geändert werden, wenn er sich Änderungen vorbehalten hat (Paragraph 33, Absatz 2, Satz 1 PSG). Eine Privatstiftung kann vom Stifter nur dann widerrufen werden, wenn er sich den Widerruf in der Stiftungserklärung vorbehalten hat (Paragraph 34, Satz 1 PSG). Behält sich der Stifter das Recht zur Änderung der Stiftungserklärung oder zum Widerruf der Stiftung vor, so können sich daraus Einflussmöglichkeiten des Stifters auf das Stiftungsgeschehen ergeben, sodass das Prinzip der vollständigen Trennung der Stiftung vom Stifter nicht verwirklicht ist vergleiche 6 Ob 61/04w mwN). Hat eine Privatstiftung mehrere Stifter, so können die dem Stifter zustehenden oder vorbehaltenen Rechte nur von allen Stiftern gemeinsam ausgeübt werden, es sei denn, die Stiftungsurkunde sieht etwas anderes vor (Paragraph 3, Absatz 2, PSG). Die gesetzlich vorgesehene gemeinsame Ausübung ist daher dispositiv (6 Ob 61/04w). Rechte des Stifters, die Privatstiftung zu gestalten, gehen nicht auf die Rechtsnachfolger über (Paragraph 3, Absatz 3, PSG).
Im Anlassfall haben sich die Stifter in § 11 Abs 1 der gültigen Stiftungsurkunde „die - allumfassende und wiederholte - Änderung der Stiftungserklärung (Stiftungsurkunde und Stiftungszusatzurkunde)" und in deren § 12 Abs 1 Satz 1 den Widerruf der Privatstiftung vorbehalten. Zu Lebzeiten der Stifterin Mag. Birgit P***** kommt ausschließlich dieser das Recht zur Änderung und auf Widerruf zu. Nach ihrem Ableben gehen diese Rechte auf die beiden anderen Stifter über, die eine einstimmige Entscheidung zu treffen haben. Auch nach § 12 der neu gefassten Stiftungserklärung behalten sich die Stifter „die - auch allumfassende und wiederholte - Änderung der Stiftungserklärung (Stiftungsurkunde und Stiftungszusatzurkunde)" und den Widerruf der Privatstiftung vor. Nach dem § 14 der neu gefassten Stiftungsurkunde steht - in Änderung der gültigen Regelung - ausschließlich dem nunmehrigen Hauptstifter (Mag. Georg P*****) zu seinen Lebzeiten die Ausübung der Stifterrechte zu, solange er geschäftsfähig ist. Die Nebenstifter (Mag Birgit P***** und Maria P*****) haben bei der Ausübung der Stifterrechte keine Stimmen und wirken an der Ausübung der Stifterrechte nicht mit. Für die Änderung der Stiftungserklärung wurde davon abweichend eine Sonderregelung getroffen: Das Recht auf Änderung der Stiftungserklärung steht den Nebenstiftern zu, wenn der Hauptstifter verstorben oder geschäftsunfähig ist. Das Recht wird von den Nebenstiftern gemeinsam ausgeübt. Ist ein Beirat eingerichtet, so bedarf die Ausübung seiner einstimmigen Zustimmung, sonst derjenigen des Stiftungsvorstands. Gegen die Auffassung der Vorinstanzen macht die Privatstiftung geltend, die Stifter hätten sich das Änderungs- und das Widerrufsrecht uneingeschränkt vorbehalten; sie hätten lediglich die zeitliche Abfolge der Ausübung der Gestaltungsrechte einer Regelung zugeführt, von der sie jederzeit wieder abgehen könnten; die Bindung des Änderungsrechts der Nebenstifter an die Zustimmung des Beirats sei zulässig, bedeute sie doch keine „Erweiterung des Kreises der Änderungsberechtigten" und auch keine Übertragung des Änderungsrechts auf einen Dritten.Im Anlassfall haben sich die Stifter in Paragraph 11, Absatz eins, der gültigen Stiftungsurkunde „die - allumfassende und wiederholte - Änderung der Stiftungserklärung (Stiftungsurkunde und Stiftungszusatzurkunde)" und in deren Paragraph 12, Absatz eins, Satz 1 den Widerruf der Privatstiftung vorbehalten. Zu Lebzeiten der Stifterin Mag. Birgit P***** kommt ausschließlich dieser das Recht zur Änderung und auf Widerruf zu. Nach ihrem Ableben gehen diese Rechte auf die beiden anderen Stifter über, die eine einstimmige Entscheidung zu treffen haben. Auch nach Paragraph 12, der neu gefassten Stiftungserklärung behalten sich die Stifter „die - auch allumfassende und wiederholte - Änderung der Stiftungserklärung (Stiftungsurkunde und Stiftungszusatzurkunde)" und den Widerruf der Privatstiftung vor. Nach dem Paragraph 14, der neu gefassten Stiftungsurkunde steht - in Änderung der gültigen Regelung - ausschließlich dem nunmehrigen Hauptstifter (Mag. Georg P*****) zu seinen Lebzeiten die Ausübung der Stifterrechte zu, solange er geschäftsfähig ist. Die Nebenstifter (Mag Birgit P***** und Maria P*****) haben bei der Ausübung der Stifterrechte keine Stimmen und wirken an der Ausübung der Stifterrechte nicht mit. Für die Änderung der Stiftungserklärung wurde davon abweichend eine Sonderregelung getroffen: Das Recht auf Änderung der Stiftungserklärung steht den Nebenstiftern zu, wenn der Hauptstifter verstorben oder geschäftsunfähig ist. Das Recht wird von den Nebenstiftern gemeinsam ausgeübt. Ist ein Beirat eingerichtet, so bedarf die Ausübung seiner einstimmigen Zustimmung, sonst derjenigen des Stiftungsvorstands. Gegen die Auffassung der Vorinstanzen macht die Privatstiftung geltend, die Stifter hätten sich das Änderungs- und das Widerrufsrecht uneingeschränkt vorbehalten; sie hätten lediglich die zeitliche Abfolge der Ausübung der Gestaltungsrechte einer Regelung zugeführt, von der sie jederzeit wieder abgehen könnten; die Bindung des Änderungsrechts der Nebenstifter an die Zustimmung des Beirats sei zulässig, bedeute sie doch keine „Erweiterung des Kreises der Änderungsberechtigten" und auch keine Übertragung des Änderungsrechts auf einen Dritten.
Hiezu wurde erwogen:
Im Schrifttum sind die Meinungen geteilt, ob eine Aufhebung von inhaltlichen oder zeitlichen Beschränkungen des Änderungsrechts des Stifters, die er sich selbst auferlegt hat, möglich ist. Nach manchen Autoren ist dies nicht der Fall, weil sich der Stifter mit der ursprünglichen Einschränkung endgültig des restlichen Umfangs seines Gestaltungsrechts begeben habe (Berger in Doralt/Nowotny/Kalss, PSG § 33 Rz 24; G. Nowotny in Gassner/Göth/Gröhs/Lang, Privatstiftungen, 141 f; Diregger/Winner in Doralt/Kalss, Aktuelle Fragen des Privatstiftungsrechts, 117; Hochedlinger/Hasch, „Exekutionssichere" Gestaltung von Stiftungserklärungen, RdW 2002, 194 [197]; Keller, Die Möglichkeiten der Einflussnahme des Stifters im Privatstiftungsrecht, 113).Im Schrifttum sind die Meinungen geteilt, ob eine Aufhebung von inhaltlichen oder zeitlichen Beschränkungen des Änderungsrechts des Stifters, die er sich selbst auferlegt hat, möglich ist. Nach manchen Autoren ist dies nicht der Fall, weil sich der Stifter mit der ursprünglichen Einschränkung endgültig des restlichen Umfangs seines Gestaltungsrechts begeben habe (Berger in Doralt/Nowotny/Kalss, PSG Paragraph 33, Rz 24; G. Nowotny in Gassner/Göth/Gröhs/Lang, Privatstiftungen, 141 f; Diregger/Winner in Doralt/Kalss, Aktuelle Fragen des Privatstiftungsrechts, 117; Hochedlinger/Hasch, „Exekutionssichere" Gestaltung von Stiftungserklärungen, RdW 2002, 194 [197]; Keller, Die Möglichkeiten der Einflussnahme des Stifters im Privatstiftungsrecht, 113).
N. Arnold (PSG² § 33 Rz 40 f) vertritt die gegenteilige Auffassung, verbiete doch das Privatstiftungsgesetz nicht, eine freiwillige Beschränkung des Gestaltungsrechts aufzuheben; die Modalitäten der Ausübung des Änderungsrechts (§ 3 Abs 2 PSG), die insbesondere bei Stiftermehrheit zumeist zeitliche Abfolgen enthielten, seien keine freiwilligen Selbstbeschränkungen (auch keine solchen zeitlicher Natur) und könnten bei unbeschränktem Änderungsvorbehalt auch nachträglich abgeändert werden.N. Arnold (PSG² Paragraph 33, Rz 40 f) vertritt die gegenteilige Auffassung, verbiete doch das Privatstiftungsgesetz nicht, eine freiwillige Beschränkung des Gestaltungsrechts aufzuheben; die Modalitäten der Ausübung des Änderungsrechts (Paragraph 3, Absatz 2, PSG), die insbesondere bei Stiftermehrheit zumeist zeitliche Abfolgen enthielten, seien keine freiwilligen Selbstbeschränkungen (auch keine solchen zeitlicher Natur) und könnten bei unbeschränktem Änderungsvorbehalt auch nachträglich abgeändert werden.
Hochedlinger (Verzicht lediglich eines Mitstifters auf gemeinsam vorbehaltenes Änderungsrecht möglich? ecolex 2004, 863) vertritt ebenso, dass eine Aufhebung der Beschränkung der Änderung „unter Einhaltung der ursprünglichen Beschränkung" zulässig ist. Auch Ch. Nowotny (in Gassner/Göth/Gröhs/Lang aaO 134) bezweifelt, ob das Wesen der Stiftung eine Einschränkung der Änderungsbefugnis erfordere. Das Gesetz lasse es zu, dass der Stifter weitgehend privatautonom der Stiftung den Willen vorgebe und auch Stifterrechte nachträglich korrigiere oder ändere. Der Stifter könne bei Ausübung seines Änderungsrechts eine Erweiterung seiner Stifterrechte vornehmen.
In der Entscheidung 6 Ob 61/04w führte der Oberste Gerichtshof aus, grundsätzlich sei die Erwägung richtig, dass eine einmal getroffene Einschränkung des Änderungsrechts des Stifters in dem in die Stiftungserklärung aufgenommenen Vorbehalt nicht nachträglich wieder aufgehoben werden dürfe. Die Schranken der Änderungsbefugnis müssten sich aus der auszulegenden Stiftungserklärung ergeben. Hätten sich die Stifter in der Stiftungserklärung „in allen Belangen" eine Änderung vorbehalten und hiezu die Einstimmigkeit, also die gesetzliche Regelung, für erforderlich erklärt, so könnten sie das Einstimmigkeitserfordernis nachträglich abändern, wenn sie sich ein umfassendes Änderungsrecht vorbehielten, sei doch § 3 Abs 2 PSG nur eine dispositive Regel.In der Entscheidung 6 Ob 61/04w führte der Oberste Gerichtshof aus, grundsätzlich sei die Erwägung richtig, dass eine einmal getroffene Einschränkung des Änderungsrechts des Stifters in dem in die Stiftungserklärung aufgenommenen Vorbehalt nicht nachträglich wieder aufgehoben werden dürfe. Die Schranken der Änderungsbefugnis müssten sich aus der auszulegenden Stiftungserklärung ergeben. Hätten sich die Stifter in der Stiftungserklärung „in allen Belangen" eine Änderung vorbehalten und hiezu die Einstimmigkeit, also die gesetzliche Regelung, für erforderlich erklärt, so könnten sie das Einstimmigkeitserfordernis nachträglich abändern, wenn sie sich ein umfassendes Änderungsrecht vorbehielten, sei doch Paragraph 3, Absatz 2, PSG nur eine dispositive Regel.
§ 3 Abs 2 PSG ermöglicht den Stiftern, Vorkehrungen über die Ausübung der Stifterrechte in der Stiftungsurkunde zu treffen. Inhaltliche Vorgaben für die Ausgestaltung der Regelungen über die Ausübung der Stifterrechte sieht das Gesetz nicht vor. Sie können daher nach dem Grundsatz der Privatautonomie von den Stiftern weitgehend frei gestaltet werden und sind innerhalb der von der Rechtsordnung vorgegebenen Schranken zulässig (Kalss/Zollner, Ausübung und Änderung von Stifterrechten bei einer Stiftermehrheit, GesRZ 2006, 227 [229]). Die im Anlassfall geltende Stiftungsurkunde sieht eine in der Praxis weitverbreitete zeitliche Staffelung der Stifterrechte, insbesondere der Gestaltungsrechte „Änderung der Stiftungserklärung" und „Widerruf der Privatstiftung" vor: Zunächst steht nur einer Stifterin die Ausübung dieser Stifterrechte zu, erst nach ihrem Ableben geht die Kompetenz zur Ausübung dieser Stifterrechte auf die anderen Stifter über. Diese Regelung ist auch unter dem Aspekt des § 3 Abs 3 PSG unbedenklich, handelt es sich doch nicht um eine Vererbung von Stifterrechten. Sie gestaltet nur die Ausübbarkeit der Stifterrechte, die in der Stiftungsurkunde vorbehalten worden sein müssen, um überhaupt entstanden zu sein, unter den Stiftern unterschiedlich, indem die Ausübbarkeit an die Bedingung des Ablebens einer Stifterin gebunden wird. Zu deren Lebzeiten haben die beiden anderen Stifter nur eine Anwartschaft auf die spätere Ausübung der Stifterrechte (vgl Kalss/Zollner aaO 230). Nicht das Änderungs- und das Widerspruchsrecht sind bedingt, sondern die Ausübbarkeit dieser im Anlassfall von allen Stiftern unbedingt, unbefristet und inhaltlich nicht beschränkt vorbehaltenen Rechte. Die nachgereihten Stifter haben auf die Ausübbarkeit des Änderungs- und des Widerrufsrechts nicht gänzlich und für immer verzichtet; sie sind lediglich zeitlich von der Ausübung dieser Rechte ausgeschlossen (Kalss/Zollner aaO 232), führt doch ein Verzicht zum Untergang des entsprechenden Rechts (s nur Griss in Koziol/Bydlinski/Bollenberger, ABGB² § 1444 Rz 1 mwN). Es liegt demnach eine von der gesetzlichen dispositiven Regel der gemeinsamen Ausübung vorbehaltener Rechte eines Stifters abweichende Regelung vor.Paragraph 3, Absatz 2, PSG ermöglicht den Stiftern, Vorkehrungen über die Ausübung der Stifterrechte in der Stiftungsurkunde zu treffen. Inhaltliche Vorgaben für die Ausgestaltung der Regelungen über die Ausübung der Stifterrechte sieht das Gesetz nicht vor. Sie können daher nach dem Grundsatz der Privatautonomie von den Stiftern weitgehend frei gestaltet werden und sind innerhalb der von der Rechtsordnung vorgegebenen Schranken zulässig (Kalss/Zollner, Ausübung und Änderung von Stifterrechten bei einer Stiftermehrheit, GesRZ 2006, 227 [229]). Die im Anlassfall geltende Stiftungsurkunde sieht eine in der Praxis weitverbreitete zeitliche Staffelung der Stifterrechte, insbesondere der Gestaltungsrechte „Änderung der Stiftungserklärung" und „Widerruf der Privatstiftung" vor: Zunächst steht nur einer Stifterin die Ausübung dieser Stifterrechte zu, erst nach ihrem Ableben geht die Kompetenz zur Ausübung dieser Stifterrechte auf die anderen Stifter über. Diese Regelung ist auch unter dem Aspekt des Paragraph 3, Absatz 3, PSG unbedenklich, handelt es sich doch nicht um eine Vererbung von Stifterrechten. Sie gestaltet nur die Ausübbarkeit der Stifterrechte, die in der Stiftungsurkunde vorbehalten worden sein müssen, um überhaupt entstanden zu sein, unter den Stiftern unterschiedlich, indem die Ausübbarkeit an die Bedingung des Ablebens einer Stifterin gebunden wird. Zu deren Lebzeiten haben die beiden anderen Stifter nur eine Anwartschaft auf die spätere Ausübung der Stifterrechte vergleiche Kalss/Zollner aaO 230). Nicht das Änderungs- und das Widerspruchsrecht sind bedingt, sondern die Ausübbarkeit dieser im Anlassfall von allen Stiftern unbedingt, unbefristet und inhaltlich nicht beschränkt vorbehaltenen Rechte. Die nachgereihten Stifter haben auf die Ausübbarkeit des Änderungs- und des Widerrufsrechts nicht gänzlich und für immer verzichtet; sie sind lediglich zeitlich von der Ausübung dieser Rechte ausgeschlossen (Kalss/Zollner aaO 232), führt doch ein Verzicht zum Untergang des entsprechenden Rechts (s nur Griss in Koziol/Bydlinski/Bollenberger, ABGB² Paragraph 1444, Rz 1 mwN). Es liegt demnach eine von der gesetzlichen dispositiven Regel der gemeinsamen Ausübung vorbehaltener Rechte eines Stifters abweichende Regelung vor.
Im Anlassfall haben sich alle Stifter nach dem Inhalt der auszulegenden Stiftungsurkunde ein unbeschränktes Änderungsrecht, damit aber auch die Änderung der Regelung der Ausübung der beiden Gestaltungsrechte, vorbehalten. Daher ist im Einklang mit der Entscheidung 6 Ob 61/04w die derzeit allein ausübungsberechtigte Stifterin auch zu einer Neuordnung der Kompetenzen bei der Ausübung der Stifterrechte berechtigt. Da die Änderungen der Stiftungsurkunde von den Stiftern einvernehmlich vorgenommen wurden, stellt sich die Frage nicht, ob zur Neuregelung die Zustimmung der nachgereihten Stifter erforderlich ist. Auch unter dem Blickwinkel des § 3 Abs 3 PSG bestehen keine Bedenken, handelt es sich doch nicht um eine Übertragung von Stifterrechten unter Lebenden.Im Anlassfall haben sich alle Stifter nach dem Inhalt der auszulegenden Stiftungsurkunde ein unbeschränktes Änderungsrecht, damit aber auch die Änderung der Regelung der Ausübung der beiden Gestaltungsrechte, vorbehalten. Daher ist im Einklang mit der Entscheidung 6 Ob 61/04w die derzeit allein ausübungsberechtigte Stifterin auch zu einer Neuordnung der Kompetenzen bei der Ausübung der Stifterrechte berechtigt. Da die Änderungen der Stiftungsurkunde von den Stiftern einvernehmlich vorgenommen wurden, stellt sich die Frage nicht, ob zur Neuregelung die Zustimmung der nachgereihten Stifter erforderlich ist. Auch unter dem Blickwinkel des Paragraph 3, Absatz 3, PSG bestehen keine Bedenken, handelt es sich doch nicht um eine Übertragung von Stifterrechten unter Lebenden.
b) Das Erstgericht hielt die in § 14 Abs 3 der Neufassung der Stiftungsurkunde vorgesehene Bindung der Nebenstifter bei der Ausübung des Änderungsrechts an die einstimmige Zustimmung des Beirats für nicht möglich, weil dieses Zustimmungsrecht die Befugnisse des Beirats stark erweitere und der Beirat Einflussmöglichkeiten in jenen Bereichen erlange, die nur dem Stifter zustünden. Es verwies auf die Ausführungen von Diregger/Winner (in Doralt/Kalss, Aktuelle Fragen des Privatstiftungsrechts, 120 ff), wonach der rechtstechnische Unterschied, dass die Stifterrechte nicht übertragen, sondern Rechte von Nichtstiftern originär durch den Stifter geschaffen werden, kein hinreichender Grund zur Differenzierung in Hinsicht auf die Zulässigkeit sei und auch ein Zustimmungsrecht eines Stiftungsbeirats für Änderungen der Stiftungserklärung „wohl nur dann zulässig" sein werde, wenn dieser Stiftungsbeirat nur aus Stiftern bestehe.b) Das Erstgericht hielt die in Paragraph 14, Absatz 3, der Neufassung der Stiftungsurkunde vorgesehene Bindung der Nebenstifter bei der Ausübung des Änderungsrechts an die einstimmige Zustimmung des Beirats für nicht möglich, weil dieses Zustimmungsrecht die Befugnisse des Beirats stark erweitere und der Beirat Einflussmöglichkeiten in jenen Bereichen erlange, die nur dem Stifter zustünden. Es verwies auf die Ausführungen von Diregger/Winner (in Doralt/Kalss, Aktuelle Fragen des Privatstiftungsrechts, 120 ff), wonach der rechtstechnische Unterschied, dass die Stifterrechte nicht übertragen, sondern Rechte von Nichtstiftern originär durch den Stifter geschaffen werden, kein hinreichender Grund zur Differenzierung in Hinsicht auf die Zulässigkeit sei und auch ein Zustimmungsrecht eines Stiftungsbeirats für Änderungen der Stiftungserklärung „wohl nur dann zulässig" sein werde, wenn dieser Stiftungsbeirat nur aus Stiftern bestehe.
Entgegen diesen nicht näher dargelegten Bedenken erachtet der erkennende Senat die in § 14 Abs 3 der Neufassung der Stiftungsurkunde vorgesehene Zustimmung des Beirats für zulässig. Die Einräumung eines Zustimmungsrechts ist keine Einräumung des höchstpersönlichen (vgl nur N. Arnold, PSG² § 33 Rz 35) Gestaltungsrechts; dadurch bindet ein Stifter nur sein Änderungsrecht. Dies ist nicht bedenklich, kann doch ein Stifter das vorbehaltene Änderungsrecht inhaltlich beschränken und darauf überhaupt verzichten (N. Arnold aaO Rz 40; Müller in Csoklich/Müller/Gröhs/Helbich, Handbuch zum PSG, 275; Pittl, Der Stifter einer Privatstiftung und die ihm zustehenden Rechte, NZ 1999, 197; Kalss in Gassner/Göth/Gröhs/Lang, Privatstiftungen, 189; Hochedlinger/Hasch, „Exekutionssichere" Gestaltung von Stiftungserklärungen, RdW 2002, 194).Entgegen diesen nicht näher dargelegten Bedenken erachtet der erkennende Senat die in Paragraph 14, Absatz 3, der Neufassung der Stiftungsurkunde vorgesehene Zustimmung des Beirats für zulässig. Die Einräumung eines Zustimmungsrechts ist keine Einräumung des höchstpersönlichen vergleiche nur N. Arnold, PSG² Paragraph 33, Rz 35) Gestaltungsrechts; dadurch bindet ein Stifter nur sein Änderungsrecht. Dies ist nicht bedenklich, kann doch ein Stifter das vorbehaltene Änderungsrecht inhaltlich beschränken und darauf überhaupt verzichten (N. Arnold aaO Rz 40; Müller in Csoklich/Müller/Gröhs/Helbich, Handbuch zum PSG, 275; Pittl, Der Stifter einer Privatstiftung und die ihm zustehenden Rechte, NZ 1999, 197; Kalss in Gassner/Göth/Gröhs/Lang, Privatstiftungen, 189; Hochedlinger/Hasch, „Exekutionssichere" Gestaltung von Stiftungserklärungen, RdW 2002, 194).
3. Geschäftsordnung und zustimmungspflichtige Geschäfte:
a) Nach § 8 Abs 16 der neu gefassten Stiftungsurkunde sollen bestimmte Geschäfte und Rechtshandlungen des Stiftungsvorstands der vorherigen Konsultation und Zustimmung des Hauptstifters, sofern dieser verstorben oder geschäftsunfähig ist, der anderen in § 8 Abs 3 der Stiftungsurkunde genannten Personen (in sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmung) oder des Beirats (sofern ein solcher eingerichtet ist) vorbehalten werden. Dabei soll es dem Hauptstifter (nach seinem Ableben oder bei Geschäftsunfähigkeit kommt dieses Recht dem Beirat zu, sofern ein solcher eingerichtet ist) freistehen, unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen eine Geschäftsordnung für den Stiftungsvorstand zu erlassen, wobei im Rahmen einer derartigen Geschäftsordnung auch die festgelegten zustimmungspflichtigen Geschäfte bzw Maßnahmen angepasst, erweitert oder - insbesondere bei geänderten Umständen - auch eingeschränkt werden können.a) Nach Paragraph 8, Absatz 16, der neu gefassten Stiftungsurkunde sollen bestimmte Geschäfte und Rechtshandlungen des Stiftungsvorstands der vorherigen Konsultation und Zustimmung des Hauptstifters, sofern dieser verstorben oder geschäftsunfähig ist, der anderen in Paragraph 8, Absatz 3, der Stiftungsurkunde genannten Personen (in sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmung) oder des Beirats (sofern ein solcher eingerichtet ist) vorbehalten werden. Dabei soll es dem Hauptstifter (nach seinem Ableben oder bei Geschäftsunfähigkeit kommt dieses Recht dem Beirat zu, sofern ein solcher eingerichtet ist) freistehen, unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen eine Geschäftsordnung für den Stiftungsvorstand zu erlassen, wobei im Rahmen einer derartigen Geschäftsordnung auch die festgelegten zustimmungspflichtigen Geschäfte bzw Maßnahmen angepasst, erweitert oder - insbesondere bei geänderten Umständen - auch eingeschränkt werden können.
b) Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (6 Ob 60/01v =
SZ 74/79 = RdW 2001, 406 = wbl 2002, 132 [unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien]) liegt einer Privatstiftung der Gedanke zugrunde, dass mit einem „eigentümerlosen" Vermögen ein bestimmter Zweck besser, zielstrebiger und auch dauerhafter verwirklicht werden kann, als wenn das Vermögen mit dem Schicksal des Stifters und dem seiner Rechtsnachfolger verbunden bliebe und etwa in eine Gesellschaft eingebracht würde, die von den Gesellschaftern beeinflussbar ist. Mit der Errichtung einer Privatstiftung soll daher die Verselbständigung des Vermögens erreicht und dessen Verwendung an den einmal erklärten Willen des Stifters gebunden werden. Durch ihre Errichtung verliert auch der Stifter den Zugriff auf das Vermögen. Es ist erkennbarer Wille des Gesetzgebers gewesen, die Unabhängigkeit des Stiftungsvorstands zu stärken und zulässige Einflussnahmen auf ihn einzuschränken.
c) Nach § 8 Abs 16 der zu beurteilenden Stiftungsurkunde soll es dem Hauptstifter bzw dem Beirat zustehen, eine Geschäftsordnung für den Stiftungsvorstand zu erlassen, in deren Rahmen auch die in der Stiftungsurkunde festgelegten zustimmungspflichtigen Geschäfte bzw Maßnahmen angepasst, erweitert oder auch eingeschränkt werden können. Insbesondere durch die keiner näheren (konkreten) Determinierung unterliegende Befugnis zur Erweiterung der zustimmungspflichtigen Geschäfte könnte (theoretisch) eine die Konzeption des Stiftungsvorstands völlig unterlaufende Möglichkeit einer generellen Weisungsbefugnis bzw Bindung an die Zustimmung des Stifters bzw des Beirats geschaffen werden, die den Intentionen des Gesetzgebers widersprechen würde.c) Nach Paragraph 8, Absatz 16, der zu beurteilenden Stiftungsurkunde soll es dem Hauptstifter bzw dem Beirat zustehen, eine Geschäftsordnung für den Stiftungsvorstand zu erlassen, in deren Rahmen auch die in der Stiftungsurkunde festgelegten zustimmungspflichtigen Geschäfte bzw Maßnahmen angepasst, erweitert oder auch eingeschränkt werden können. Insbesondere durch die keiner näheren (konkreten) Determinierung unterliegende Befugnis zur Erweiterung der zustimmungspflichtigen Geschäfte könnte (theoretisch) eine die Konzeption des Stiftungsvorstands völlig unterlaufende Möglichkeit einer generellen Weisungsbefugnis bzw Bindung an die Zustimmung des Stifters bzw des Beirats geschaffen werden, die den Intentionen des Gesetzgebers widersprechen würde.
d) Die Auffassung der Vorinstanzen, es müsse bereits in der Stiftungsurkunde der Umfang der Zustimmungsrechte abschließend definiert werden, kann sich nicht auf die Entscheidung 6 Ob 291/02s (= RdW 2003, 200) stützen. In dieser wird ausgeführt, Kontrollbefugnisse müssten - um eine Organstellung des damit betrauten Organs begründen zu können - in der Stiftungsurkunde geregelt werden. Um die Frage der Begründung der Organstellung des in der Stiftungsurkunde eingerichteten Beirats (vgl § 9 Abs 2 Z 4 PSG) geht es jedoch nicht. Es ist unstrittig, dass der in der Stiftungsurkunde eingerichtete Beirat aufgrund seiner Kompetenzen ein Organ der Privatstiftung ist (vgl zum Organbegriff N. Arnold, PSG² § 14 Rz 14a ff).d) Die Auffassung der Vorinstanzen, es müsse bereits in der Stiftungsurkunde der Umfang der Zustimmungsrechte abschließend definiert werden, kann sich nicht auf die Entscheidung 6 Ob 291/02s (= RdW 2003, 200) stützen. In dieser wird ausgeführt, Kontrollbefugnisse müssten - um eine Organstellung des damit betrauten Organs begründen zu können - in der Stiftungsurkunde geregelt werden. Um die Frage der Begründung der Organstellung des in der Stiftungsurkunde eingerichteten Beirats vergleiche Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 4, PSG) geht es jedoch nicht. Es ist unstrittig, dass der in der Stiftungsurkunde eingerichtete Beirat aufgrund seiner Kompetenzen ein Organ der Privatstiftung ist vergleiche zum Organbegriff N. Arnold, PSG² Paragraph 14, Rz 14a ff).
e) Es ist auch nicht der weiteren Begründung der Vorinstanzen zu folgen, die abschließende Definition des Umfangs der Zustimmungsrechte in der Stiftungsurkunde sei erforderlich, weil das Firmenbuchgericht bei der Prüfung des Eintragungsbegehrens beurteilen können müsse, ob der Stiftungsvorstand im Rahmen des gesetzlich Zulässigen dem Einfluss anderer Organe oder Personen unterworfen wird. Wenngleich das Fehlen einer inhaltlichen Determinierung des Vorbehalts der Änderung der Zustimmungsrechte durch eine Geschäftsordnung die abstrakte Möglichkeit einer weitgehenden Knebelung des Stiftungsvorstands eröffnet, so gibt diese Möglichkeit keinen Grund zur Ablehnung des Eintragungsbegehrens:
f) § 25 Abs 1 PSG legt im Zusammenhang mit den Aufgaben des Aufsichtsrats fest, dass für dessen Zustimmung zu bestimmten Geschäften der Privatstiftung § 95 Abs 5 AktG sinngemäß zu gelten habe. Nach dessen letztem Satz kann die Satzung oder der Aufsichtsrat anordnen, dass bestimmte Arten von Geschäften nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats vorgenommen werden sollen. Es ist herrschende Meinung, dass diese Anordnungen niemals so weit gehen dürfen, dass sie die dem Vorstand obliegende Geschäftsführung faktisch lahm legen (vgl etwa Frotz in GedS Schönherr, 145; Kastner/Doralt/Nowotny, Grundriss des österreichischen Gesellschaftsrechts5, 260; Strasser in Jabornegg/Strasser, AktG4 §§ 95-97 Rz 48 mwN; N. Arnold, PSG² § 14 Rz 34, 37, 38). Dagegen verstoßende Satzungsbestimmungen oder Aufsichtsratsbeschlüsse sind unwirksam; dies gilt im Besonderen, wenn sie sich zu der Anordnung versteigen, dass der Vorstand die Geschäfte nach Weisung des Aufsichtsrats führen müsste (vgl 1 Ob 57/49 = SZ 22/196; Strasser aaO mwN). Eine Einschränkung des Kreises der einem Genehmigungsvorbehalt zu unterstellenden Beschlüsse schon in der Satzung wird im Aktiengesetz nicht verlangt.f) Paragraph 25, Absatz eins, PSG legt im Zusammenhang mit den Aufgaben des Aufsichtsrats fest, dass für dessen Zustimmung zu bestimmten Geschäften der Privatstiftung Paragraph 95, Absatz 5, AktG sinngemäß zu gelten habe. Nach dessen letztem Satz kann die Satzung oder der Aufsichtsrat anordnen, dass bestimmte Arten von Geschäften nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats vorgenommen werden sollen. Es ist herrschende Meinung, dass diese Anordnungen niemals so weit gehen dürfen, dass sie die dem Vorstand obliegende Geschäftsführung faktisch lahm legen vergleiche etwa Frotz in GedS Schönherr, 145; Kastner/Doralt/Nowotny, Grundriss des österreichischen Gesellschaftsrechts5, 260; Strasser in Jabornegg/Strasser, AktG4 Paragraphen 95 -, 97, Rz 48 mwN; N. Arnold, PSG² Paragraph 14, Rz 34, 37, 38). Dagegen verstoßende Satzungsbestimmungen oder Aufsichtsratsbeschlüsse sind unwirksam; dies gilt im Besonderen, wenn sie sich zu der Anordnung versteigen, dass der Vorstand die Geschäfte nach Weisung des Aufsichtsrats führen müsste vergleiche 1 Ob 57/49 = SZ 22/196; Strasser aaO mwN). Eine Einschränkung des Kreises der einem Genehmigungsvorbehalt zu unterstellenden Beschlüsse schon in der Satzung wird im Aktiengesetz nicht verlangt.
Diese Grundsätze sind auch im Privatstiftungsrecht anzuwenden. Auch der Stiftungsvorstand darf nicht zum bloßen Vollzugsorgan degradiert werden (6 Ob 60/01v; N. Arnold, PSG² § 14 Rz 30 mwN); eine abschließende Definition der zustimmungspflichtigen Geschäfte in der Stiftungsurkunde oder Stiftungszusatzurkunde verlangt das Privatstiftungsgesetz nicht. Vor diesem Hintergrund begegnet § 8 Abs 16 der neu gefassten Stiftungsurkunde keinen Bedenken, weil zu weit gehende Beschlüsse des Hauptstifters oder des Beirats ohnehin nichtig wären. Die Revisionsrekurswerberin verweist in diesem Zusammenhang zutreffend auch darauf, dass Stifter bzw Beirat die entsprechenden Gestaltungen ausdrücklich „nur unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen" vornehmen dürfen; diese würden aber die Unabhängigkeit des Stiftungsvorstands gebieten; daher sei die Bestimmung dahin zu lesen, dass jede Änderung des Rahmens der zustimmungspflichtigen Geschäfte, die zu einer übermäßigen Einschränkung der Tätigkeit des Stiftungsvorstands führt, unzulässig und unwirksam sei.Diese Grundsätze sind auch im Privatstiftungsrecht anzuwenden. Auch der Stiftungsvorstand darf nicht zum bloßen Vollzugsorgan degradiert werden (6 Ob 60/01v; N. Arnold, PSG² Paragraph 14, Rz 30 mwN); eine abschließende Definition der zustimmungspflichtigen Geschäfte in der Stiftungsurkunde oder Stiftungszusatzurkunde verlangt das Privatstiftungsgesetz nicht. Vor diesem Hintergrund begegnet Paragraph 8, Absatz 16, der neu gefassten Stiftungsurkunde keinen Bedenken, weil zu weit gehende Beschlüsse des Hauptstifters oder des Beirats ohnehin nichtig wären. Die Revisionsrekurswerberin verweist in diesem Zusammenhang zutreffend auch darauf, dass Stifter bzw Beirat die entsprechenden Gestaltungen ausdrücklich „nur unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen" vornehmen dürfen; diese würden aber die Unabhängigkeit des Stiftungsvorstands gebieten; daher sei die Bestimmung dahin zu lesen, dass jede Änderung des Rahmens der zustimmungspflichtigen Geschäfte, die zu einer übermäßigen Einschränkung der Tätigkeit des Stiftungsvorstands führt, unzulässig und unwirksam sei.
g) Auch Überlegungen zu Gunsten des Schutzes des Rechtsverkehrs sprechen nicht gegen die Bestimmung der neu gefassten Stiftungsurkunde. So wie es zu § 95 Abs 5 AktG und § 30j Abs 5 GmbHG herrschende Auffassung ist (vgl die Nachweise bei N. Arnold, PSG² § 14 Rz 35 sowie § 25 Rz 29), dass der Umstand, wonach zustimmungspflichtige Geschäfte nicht ohne Zustimmung des Aufsichtsrats vorgenommen werden „sollen", lediglich eine Bindung im Innenverhältnis bedeutet, ist auch die zustimmungslose Vertretungshandlung des Stiftungsvorstands im Außenverhältnis wirksam; dieser ist insofern nicht beschränkt (N. Arnold aaO Rz 35).g) Auch Überlegungen zu Gunsten des Schutzes des Rechtsverkehrs sprechen nicht gegen die Bestimmung der neu gefassten Stiftungsurkunde. So wie es zu Paragraph 95, Absatz 5, AktG und Paragraph 30 j, Absatz 5, GmbHG herrschende Auffassung ist vergleiche die Nachweise bei N. Arnold, PSG² Paragraph 14, Rz 35 sowie Paragraph 25, Rz 29), dass der Umstand, wonach zustimmungspflichtige Geschäfte nicht ohne Zustimmung des Aufsichtsrats vorgenommen werden „sollen", lediglich eine Bindung im Innenverhältnis bedeutet, ist auch die zustimmungslose Vertretungshandlung des Stiftungsvorstands im Außenverhältnis wirksam; dieser ist insofern nicht beschränkt (N. Arnold aaO Rz 35).
4. Besetzung des Beirats:
a) Für die Besetzung eines „weiteren Organs" im Sinn des § 14 Abs 2 PSG sieht das Gesetz im Gegensatz zu den gesetzlichen Bestimmungen über den Aufsichtsrat (§ 23 Abs 2 PSG) keine Unvereinbarkeitsregeln vor.a) Für die Besetzung eines „weiteren Organs" im Sinn des Paragraph 14, Absatz 2, PSG sieht das Gesetz im Gegensatz zu den gesetzlichen Bestimmungen über den Aufsichtsrat (Paragraph 23, Absatz 2, PSG) keine Unvereinbarkeitsregeln vor.
b) Ob die Unvereinbarkeitsregel des § 23 Abs 2 Satz 2 PSG, wonach Begünstigte oder deren Angehörige nicht die Mehrheit der Aufsichtsratsmitglieder stellen dürfen, auf ein dem Aufsichtsrat vergleichbares Organ („aufsichtsratsgleicher oder aufsichtsratsähnlicher Beirat") analog anzuwenden ist (vgl zum Meinungsstand in dieser umstrittenen Frage N. Arnold, PSG² § 14 Rz 67 ff mwN), muss hier nicht entschieden werden. Die neu gefasste Stiftungsurkunde enthält keine Besetzungsregel für den Beirat, die einer allfälligen Unvereinbarkeit gemäß § 23 Abs 2 Satz 2 PSG widerspräche. Da die Unvereinbarkeitsregel zwingendes Recht ist, muss sie in der Stiftungsurkunde nicht wiederholt werden, wenn man die analoge Anwendung dieser Bestimmung bejaht. Dass im Anlassfall die neu gefasste Stiftungsurkunde die in der geltenden Stiftungsurkunde festgelegte Besetzungsvorschrift, dass Begünstigte und ihre Angehörigen nicht die Mehrheit im Beirat stellen dürfen, nicht fortschreibt, ist daher kein Grund die Eintragung abzulehnen.b) Ob die Unvereinbarkeitsregel des Paragraph 23, Absatz 2, Satz 2 PSG, wonach Begünstigte oder deren Angehörige nicht die Mehrheit der Aufsichtsratsmitglieder stellen dürfen, auf ein dem Aufsichtsrat vergleichbares Organ („aufsichtsratsgleicher oder aufsichtsratsähnlicher Beirat") analog anzuwenden ist vergleiche zum Meinungsstand in dieser umstrittenen Frage N. Arnold, PSG² Paragraph 14, Rz 67 ff mwN), muss hier nicht entschieden werden. Die neu gefasste Stiftungsurkunde enthält keine Besetzungsregel für den Beirat, die einer allfälligen Unvereinbarkeit gemäß Paragraph 23, Absatz 2, Satz 2 PSG widerspräche. Da die Unvereinbarkeitsregel zwingendes Recht ist, muss sie in der Stiftungsurkunde nicht wiederholt werden, wenn man die analoge Anwendung dieser Bestimmung bejaht. Dass im Anlassfall die neu gefasste Stiftungsurkunde die in der geltenden Stiftungsurkunde festgelegte Besetzungsvorschrift, dass Begünstigte und ihre Angehörigen nicht die Mehrheit im Beirat stellen dürfen, nicht fortschreibt, ist daher kein Grund die Eintragung abzulehnen.
c) Anders verhält es sich mit der nach der Neufassung der Stiftungsurkunde - „soweit gesetzlich zulässig" - vorgesehenen Möglichkeit der Doppelmitgliedschaft im Stiftungsvorstand und im Beirat. Diese Frage wurde in der Entscheidung 6 Ob 39/97x (= SZ 70/92) nicht behandelt.
d) Ob ein Beirat als „weiteres Organ" im Sinne des § 14 Abs 2 PSG ein dem Aufsichtsrat vergleichbares Organ ist, bestimmt sich vorrangig nach dem in § 25 Abs 1 PSG dem Aufsichtsrat zugewiesenen Aufgabenkreis (N. Arnold, PSG² § 14 Rz 67), der den Kern der - erweiterbaren (§ 25 Abs 4 PSG), aber nicht entziehbaren (N. Arnold aaO § 22 Rz 22) - Kompetenzen des Aufsichtsrats umschreibt. Der in der Neufassung der Stiftungsurkunde eingerichtete Beirat ist - gemessen an § 25 Abs 1 PSG - nach Umfang und Inhalt seiner Überwachungs- und Zustimmungsrechte (s zB § 8 Abs 16 lit i-t; § 9 Abs 1 der Stiftungsurkunde) ein dem Aufsichtsrat vergleichbares Organ (vgl ErläutRV 1132 BlgNR 18. GP 29 zu § 23 Abs 3 PSG).d) Ob ein Beirat als „weiteres Organ" im Sinne des Paragraph 14, Absatz 2, PSG ein dem Aufsichtsrat vergleichbares Organ ist, bestimmt sich vorrangig nach dem in Paragraph 25, Absatz eins, PSG dem Aufsichtsrat zugewiesenen Aufgabenkreis (N. Arnold, PSG² Paragraph 14, Rz 67), der den Kern der - erweiterbaren (Paragraph 25, Absatz 4, PSG), aber nicht entziehbaren (N. Arnold aaO Paragraph 22, Rz 22) - Kompetenzen des Aufsichtsrats umschreibt. Der in der Neufassung der Stiftungsurkunde eingerichtete Beirat ist - gemessen an Paragraph 25, Absatz eins, PSG - nach Umfang und Inhalt seiner Überwachungs- und Zustimmungsrechte (s zB Paragraph 8, Absatz 16, lit i-t; Paragraph 9, Absatz eins, der Stiftungsurkunde) ein dem Aufsichtsrat vergleichbares Organ vergleiche ErläutRV 1132 BlgNR 18. Gesetzgebungsperiode 29 zu Paragraph 23, Absatz 3, PSG).
e) Nach § 23 Abs 2 Satz 1 PSG dürfen die Mitglieder des Aufsichtsrats nicht zugleich dem Stiftungsvorstand angehören. Diese Gesetzesstelle normiert ein absolutes Bestellungsverbot (Ch. Nowotny in Csoklich/Müller/Gröhs/Helbich, Handbuch zum PSG, 168; Wessely in Doralt/Nowotny/Kalss, PSG, § 23 Rz 14; N. Arnold aaO § 23 Rz 12). Die Bestimmung ist mit den Unvereinbarkeitsregelungen des § 90 Abs 1 AktG und § 30e Abs 1 GmbHG vergleichbar. Im Recht der Kapitalgesellschaften hat der Gesetzgeber damit ein Gesellschaftsverwaltungssystem verwirklicht, das in strengem Gegensatz zum sogenannten Board- oder Verwaltungsratssystem steht (Strasser in Strasser/Jabornegg, AktG4 Vor §§ 86 - 99 Rz 5 mwN). § 90 Abs 1 AktG ist das vom Gesetzgeber ausdrücklich genannte Vorbild des § 23 Abs 2 Satz 1 PSG (ErläutRV 1132 BlgNR 18. GP 28). Wie die vergleichbaren Regelungen bezweckt sie die strikte personelle Trennung von Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgan, weil sonst der Aufsichtsrat seine eigene Verwaltung kontrollieren würde und sich niemand selbst kontrollieren soll (vgl N. Arnold aaO § 23 Rz 11 mwN; Koppensteiner/Rüffler, GmbHG³ § 30e Rz 1 mwN; Strasser in Strasser/Jabornegg, AktG4, Vor §§ 86 - 99 Rz 5 und § 90 Rz 3; 6 Ob 27/94 = SZ 67/233).e) Nach Paragraph 23, Absatz 2, Satz 1 PSG dürfen die Mitglieder des Aufsichtsrats nicht zugleich dem Stiftungsvorstand angehören. Diese Gesetzesstelle normiert ein absolutes Bestellungsverbot (Ch. Nowotny in Csoklich/Müller/Gröhs/Helbich, Handbuch zum PSG, 168; Wessely in Doralt/Nowotny/Kalss, PSG, Paragraph 23, Rz 14; N. Arnold aaO Paragraph 23, Rz 12). Die Bestimmung ist mit den Unvereinbarkeitsregelungen des Paragraph 90, Absatz eins, AktG und Paragraph 30 e, Absatz eins, GmbHG vergleichbar. Im Recht der Kapitalgesellschaften hat der Gesetzgeber damit ein Gesellschaftsverwaltungssystem verwirklicht, das in strengem Gegensatz zum sogenannten Board- oder Verwaltungsratssystem steht (Strasser in Strasser/Jabornegg, AktG4 Vor Paragraphen 86, - 99 Rz 5 mwN). Paragraph 90, Absatz eins, AktG ist das vom Gesetzgeber ausdrücklich genannte Vorbild des Paragraph 23, Absatz 2, Satz 1 PSG (ErläutRV 1132 BlgNR 18. Gesetzgebungsperiode 28). Wie die vergleichbaren Regelungen bezweckt sie die strikte personelle Trennung von Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgan, weil sonst der Aufsichtsrat seine eigene Verwaltung kontrollieren würde und sich niemand selbst kontrollieren soll vergleiche N. Arnold aaO Paragraph 23, Rz 11 mwN; Koppensteiner/Rüffler, GmbHG³ Paragraph 30 e, Rz 1 mwN; Strasser in Strasser/Jabornegg, AktG4, Vor Paragraphen 86, - 99 Rz 5 und Paragraph 90, Rz 3; 6 Ob 27/94 = SZ 67/233).
Die Gesetzesmaterialien (ErläutRV 1132 BlgNR 18. GP 29) führen zu § 23 Abs 2 PSG aus:Die Gesetzesmaterialien (ErläutRV 1132 BlgNR 18. Gesetzgebungsperiode 29) führen zu Paragraph 23, Absatz 2, PSG aus:
„... Bedenkt man, dass der Stifter weite Gestaltungsfreiheit hat, wo ihm durch das Gesetz keine Grenzen gesetzt sind, ist es hier, wo es um die Kontrolle der Privatrechtsstiftung geht, angebracht, besondere Regelungen über Unvereinbarkeiten vorzusehen. So können auch Angehörige von Mitgliedern des Stiftungsvorstands nicht dem Aufsichtsrat angehören. ..."
Nach Auffassung des erkennenden Senats ist eine Doppelmitgliedschaft im Stiftungsvorstand und in einem dem Aufsichtsrat gerade wegen seiner ihm zugewiesenen Kontrollfunktionen vergleichbaren Organ („Beirat") analog zu § 23 Abs 2 Satz 1 PSG nicht zulässig. Die Analogie zum geregelten Fall ist nach dem Zweck der Unvereinbarkeitsregel und der ihr zugrundeliegenden Intention des Gesetzgebers, die auch auf den nicht geregelten Fall zutreffen, geboten (vgl Micheler in Doralt/Nowotny/Kalss, PSG § 14 Rz 22; G. Nowotny in Gassner/Göth/Gröhs/Lang, Privatstiftungen, 162 f; S. Schmidt in Doralt/Kalss, Aktuelle Fragen des Privatstiftungsrechts, 200).Nach Auffassung des erkennenden Senats ist eine Doppelmitgliedschaft im Stiftungsvorstand und in einem dem Aufsichtsrat gerade wegen seiner ihm zugewiesenen Kontrollfunktionen vergleichbaren Organ („Beirat") analog zu Paragraph 23, Absatz 2, Satz 1 PSG nicht zulässig. Die Analogie zum geregelten Fall ist nach dem Zweck der Unvereinbarkeitsregel und der ihr zugrundeliegenden Intention des Gesetzgebers, die auch auf den nicht geregelten Fall zutreffen, geboten vergleiche Micheler in Doralt/Nowotny/Kalss, PSG Paragraph 14, Rz 22; G. Nowotny in Gassner/Göth/Gröhs/Lang, Privatstiftungen, 162 f; S. Schmidt in Doralt/Kalss, Aktuelle Fragen des Privatstiftungsrechts, 200).
f) N. Arnold (PSG² § 14 Rz 90) und Keller (Die Möglichkeiten der Einflussnahme des Stifters im Privatstiftungsrecht, 94) meinen, das Prinzip, dass Mitglieder eines Kontrollorgans nicht gleichzeitig Mitglieder des kontrollierten Organs sein sollen, könne eine generelle Unzulässigkeit nicht begründen, weil sich im Fall eines Interessenkonflikts das betroffene Mitglied des Beirats der Stimme zu enthalten habe. Dies überzeugt nicht. Die Überlegung träfe ja auch auf den Aufsichtsrat zu. Für diesen hat aber der Gesetzgeber die strikte personelle Trennung angeordnet.f) N. Arnold (PSG² Paragraph 14, Rz 90) und Keller (Die Möglichkeiten der Einflussnahme des Stifters im Privatstiftungsrecht, 94) meinen, das Prinzip, dass Mitglieder eines Kontrollorgans nicht gleichzeitig Mitglieder des kontrollierten Organs sein sollen, könne eine generelle Unzulässigkeit nicht begründen, weil sich im Fall eines Interessenkonflikts das betroffene Mitglied des Beirats der Stimme zu enthalten habe. Dies überzeugt nicht. Die Überlegung träfe ja auch auf den Aufsichtsrat zu. Für diesen hat aber der Gesetzgeber die strikte personelle Trennung angeordnet.
Kein entscheidendes Argument gegen eine Analogie ist auch, dass das weitere Organ nur eine zusätzliche Kontrolle auf Wunsch des Stifters bietet und die Kontrollbefugnisse anderer Organe (insbesondere des Stiftungsvorstands und des Stiftungsprüfers, gegebenenfalls auch eines Aufsichtsrats) dadurch nicht eingeschränkt werden dürfen. Lasse der Stifter eine Doppelmitgliedschaft zu, so nehme er solcherart auch eine Einschränkung der Effizienz des Kontrollorgans in Fällen des Interessenkonflikts in Kauf (N. Arnold aaO § 14 Rz 90; Keller aaO 94). Auch die zusätzliche Kontrolle der Geschäftsführung und der Gebarung der Privatstiftung in einem den Funktionen des Aufsichtsrats vergleichbaren Ausmaß soll - geht man von Sinn und Zweck des § 23 Abs 2 Satz 1 PSG und der zugrundeliegenden Intention des Gesetzgebers aus - von einem Organ vorgenommen werden, das mit dem Stiftungsvorstand personell nicht verflochten ist.Kein entscheidendes Argument gegen eine Analogie ist auch, dass das weitere Organ nur eine zusätzliche Kontrolle auf Wunsch des Stifters bietet und die Kontrollbefugnisse anderer Organe (insbesondere des Stiftungsvorstands und des Stiftungsprüfers, gegebenenfalls auch eines Aufsichtsrats) dadurch nicht eingeschränkt werden dürfen. Lasse der Stifter eine Doppelmitgliedschaft zu, so nehme er solcherart auch eine Einschränkung der Effizienz des Kontrollorgans in Fällen des Interessenkonflikts in Kauf (N. Arnold aaO Paragraph 14, Rz 90; Keller aaO 94). Auch die zusätzliche Kontrolle der Geschäftsführung und der Gebarung der Privatstiftung in einem den Funktionen des Aufsichtsrats vergleichbaren Ausmaß soll - geht man von Sinn und Zweck des Paragraph 23, Absatz 2, Satz 1 PSG und der zugrundeliegenden Intention des Gesetzgebers aus - von einem Organ vorgenommen werden, das mit dem Stiftungsvorstand personell nicht verflochten ist.
Gegen eine analoge Anwendung der Unvereinbarkeitsbestimmungen des § 25 Abs 2 PSG führt N. Arnold (aaO § 14 Rz 69) ferner ins Treffen, dass der Gesetzgeber bei der Regelung des § 23 PSG in dessen drittem Absatz ganz bewusst an aufsichtsratsähnliche Beiräte gedacht, die Unvereinbarkeitsbestimmungen des § 23 Abs 2 PSG aber auf diese gerade nicht erweitert habe. § 23 Abs 3 PSG bestimmt, dass Mitglied des Aufsichtsrats nicht sein kann, wer in zehn Privatstiftungen Mitglied des Aufsichtsrats oder eines vergleichbaren Organs ist. Den Gesetzesmaterialien (ErläutRV 1132 BlgNR 18. GP 29) ist nicht zu entnehmen, dass der Gesetzgeber die Anwendung von § 23 Abs 2 Satz 1 PSG auf ein dem Aufsichtsrat „vergleichbares Organ" bewusst nicht wollte. Ein gegen die Gründe der analogen Anwendung von § 23 Abs 2 Satz 1 PSG durchschlagendes Argument lässt sich demnach aus den Regelungen des § 23 Abs 2 und 3 PSG nicht gewinnen, zumal § 23 Abs 3 PSG nicht in die Form einer Unvereinbarkeitsregel gefasst ist. Weiter meint N. Arnold (aaO § 14 Rz 72), die Unvereinbarkeitsbestimmungen des § 23 Abs 2 PSG dienten vorrangig der Absicherung der Arbeitnehmermitbestimmung. Soweit er sich dabei auf die Entscheidung 6 Ob 217/05p (= SZ 2005/176 = GeS 2006, 121 [N. Arnold]) beruft, deckt diese Entscheidung seine Auffassung jedoch nicht. Sie hält nur fest, dass im Privatstiftungsrecht der Gesetzgeber mit der Aufsichtsratspflicht vornehmlich die Ermöglichung der Arbeitnehmermitbestimmung verfolgt. Wie das Verbot der Doppelmitgliedschaft in Stiftungsvorstand und Aufsichtsrat der Absicherung der Arbeitnehmermitbestimmung dienen können soll, ist nicht erkennbar.Gegen eine analoge Anwendung der Unvereinbarkeitsbestimmungen des Paragraph 25, Absatz 2, PSG führt N. Arnold (aaO Paragraph 14, Rz 69) ferner ins Treffen, dass der Gesetzgeber bei der Regelung des Paragraph 23, PSG in dessen drittem Absatz ganz bewusst an aufsichtsratsähnliche Beiräte gedacht, die Unvereinbarkeitsbestimmungen des Paragraph 23, Absatz 2, PSG aber auf diese gerade nicht erweitert habe. Paragraph 23, Absatz 3, PSG bestimmt, dass Mitglied des Aufsichtsrats nicht sein kann, wer in zehn Privatstiftungen Mitglied des Aufsichtsrats oder eines vergleichbaren Organs ist. Den Gesetzesmaterialien (ErläutRV 1132 BlgNR 18. Gesetzgebungsperiode 29) ist nicht zu entnehmen, dass der Gesetzgeber die Anwendung von Paragraph 23, Absatz 2, Satz 1 PSG auf ein dem Aufsichtsrat „vergleichbares Organ" bewusst nicht wollte. Ein gegen die Gründe der analogen Anwendung von Paragraph 23, Absatz 2, Satz 1 PSG durchschlagendes Argument lässt sich demnach aus den Regelungen des Paragraph 23, Absatz 2 und 3 PSG nicht gewinnen, zumal Paragraph 23, Absatz 3, PSG nicht in die Form einer Unvereinbarkeitsregel gefasst ist. Weiter meint N. Arnold (aaO Paragraph 14, Rz 72), die Unvereinbarkeitsbestimmungen des Paragraph 23, Absatz 2, PSG dienten vorrangig der Absicherung der Arbeitnehmermitbestimmung. Soweit er sich dabei auf die Entscheidung 6 Ob 217/05p (= SZ 2005/176 = GeS 2006, 121 [N. Arnold]) beruft, deckt diese Entscheidung seine Auffassung jedoch nicht. Sie hält nur fest, dass im Privatstiftungsrecht der Gesetzgeber mit der Aufsichtsratspflicht vornehmlich die Ermöglichung der Arbeitnehmermitbestimmung verfolgt. Wie das Verbot der Doppelmitgliedschaft in Stiftungsvorstand und Aufsichtsrat der Absicherung der Arbeitnehmermitbestimmung dienen können soll, ist nicht erkennbar.
g) Da im Anlassfall eine Doppelmitgliedschaft im Stiftungsvorstand und im Beirat nicht zulässig ist, es daher keinen Fall der Zulässigkeit gibt und die Formulierung „soweit gesetzlich zulässig" in § 9 Abs 1 letzter Satz der Neufassung der Stiftungsurkunde ohne Anwendungsbereich ist, haben die Vorinstanzen, soweit sie sich auf die Unzulässigkeit dieser Satzungsregelung stützten, das Eintragungsbegehren letztlich zu Recht abgelehnt, weshalb dem Revisionsrekurs ein Erfolg zu versagen war.g) Da im Anlassfall eine Doppelmitgliedschaft im Stiftungsvorstand und im Beirat nicht zulässig ist, es daher keinen Fall der Zulässigkeit gibt und die Formulierung „soweit gesetzlich zulässig" in Paragraph 9, Absatz eins, letzter Satz der Neufassung der Stiftungsurkunde ohne Anwendungsbereich ist, haben die Vorinstanzen, soweit sie sich auf die Unzulässigkeit dieser Satzungsregelung stützten, das Eintragungsbegehren letztlich zu Recht abgelehnt, weshalb dem Revisionsrekurs ein Erfolg zu versagen war.